Betreff
Wertgrenze für Wirtschaftlichkeitsvergleiche bei Investitionen (§ 12 KomHKVO)
Vorlage
0600/2018
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

Mit der Einführung der Kommunalhaushalts- und kassenverordnung (KomHKVO) im Jahre 2017 wurde der § 12 KomHKVO (s. Anlage) neu geregelt.

Er ist fast inhaltsgleich mit dem bisherigen § 12 der Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung (GemHKVO). Mit der Neuregelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 KomHKVO wurde jedoch neu bestimmt, dass die Kommune festzulegen hat, ab welcher Wertgrenze für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung ein Wirtschaftlichkeitsvergleich der Alternativen erforderlich ist. Die Verwaltung schlägt vor, diese Wertgrenze auf 1.500.000,00 Euro festzulegen.

 

Unter Abwägung aller Gesichtspunkte bietet sich die genannte Höhe der Wertgrenze an, da unterhalb eines Betrages in dieser Höhe zu einem großen Teil noch Bauunterhaltungsmaßnahmen abgewickelt werden.

 

Aufgrund der allgemeinen Haushaltsgrundsätze der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit wurden und werden bei allen Entscheidungen immer mögliche Alternativen wirtschaftlich betrachtet und bewertet (z. B. bei Varianten Kauf, Miete oder Leasing).

Gleiches gilt beispielsweise auch bei Entscheidungen im Hinblick auf Bau- oder Sanierungsmaßnahmen bei Gebäuden.

Ebenso ist bei sämtlichen Vergabeentscheidungen der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entscheidend.

Diese Grundsätze und Vorgehensweise gelten auch weiterhin unabhängig von der Regelung des § 12 KomHKVO.

Der § 12 Abs. 1 Satz 1 KomHKVO konkretisiert die genannten allgemeinen Haushaltsgrundsätze. Die Regelung beinhaltet nicht nur die Erfassung der Gesamtkosten, sondern auch einen Vergleich mit Alternativen sowie deren wirtschaftliche Bewertung, was generell eine umfassendere Betrachtung bedeutet.

Da es die Vorschrift bereits in der Vergangenheit gab (allerdings ohne Wertgrenze) und nur in seltenen Fällen eine praktische Relevanz entfaltet hat, ist nun dieser formellen Anforderung durch die Festlegung einer Wertgrenze zu genügen. Nach Einschätzung der Verwaltung wird eine vergleichende Betrachtung für viele Investitionen nicht in Frage kommen. Zudem sollte der Aufwand zur Umsetzung der Vorgabe überschaubar bleiben. Insoweit wird eine Wertgrenze von 1.500.000,00 € für sinnvoll und zweckmäßig gehalten.

 

 


Beschlussvorschlag:

Die Wertgrenze für Wirtschaftlichkeitsvergleiche bei Investitionen gem. § 12

Abs. 1 KomHKVO wird auf 1.500.000,00 Euro festgesetzt.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:       Ja       Nein

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche

Folgekosten

 Finanzierung:

  Eigenanteil                objektbezogene Einnahmen

Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen

€ XXXXx

€ XXXX

€ XXXX

€ XXXX

€ XXXX

Erfolgte Veranschlagung:      Ja, mit            Nein

im   Ergebnishaushalt    Finanzhaushalt    Produkt- bzw. Investitionsobjekt: XXXX

Vorlage betrifft die demografische Entwicklung:            ja             nein

Falls ja, in welcher Art: XXXX

Vorlage bezieht sich auf

XXXX

MEZ     Nr. XXXX

Titel:

HSP     Nr  XXXXXX

Titel:

 

 

 

                                                R. Janssen

Sachbearbeiter/in                Fachbereichsleiter/in

Sichtvermerke:

 

 

                                  A. Rocker                  S. Ambrosy

  Abteilungsleiter/in               Kämmerei                              Landrat

Abstimmungsergebnis:

Fachausschuss

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

Kreisausschuss

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

Kreistag

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

 


Anlage(n):

 

Bisherige Fassung § 12 GemHKVO:

 

(1) Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen werden, soll durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden. Vor Beginn einer Investition von unerheblicher finanzieller Bedeutung muss mindestens eine Folgekostenberechnung vorliegen.

 

 

 

Neue Fassung § 12 KomHKVO (ab 2017):

 

§ 12

Investitionen

(1) 1 Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung oberhalb einer von der Kommune festgelegten Wertgrenze beschlossen werden, soll durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten die für die Kommune wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden. 2 Vor Beginn einer Investition mit unerheblicher finanzieller Bedeutung bis zu der nach Satz 1 festgelegten Wertgrenze muss eine Folgekostenberechnung vorgenommen werden.