Begründung:
Mit der Einführung der
Kommunalhaushalts- und kassenverordnung (KomHKVO) im Jahre 2017
wurde der § 12 KomHKVO (s. Anlage) neu geregelt.
Er ist fast
inhaltsgleich mit dem bisherigen § 12 der Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung (GemHKVO). Mit der Neuregelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 KomHKVO wurde
jedoch neu bestimmt, dass die Kommune festzulegen hat, ab welcher Wertgrenze
für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung ein
Wirtschaftlichkeitsvergleich der Alternativen erforderlich ist. Die Verwaltung
schlägt vor, diese Wertgrenze auf 1.500.000,00 Euro festzulegen.
Unter Abwägung aller
Gesichtspunkte bietet sich die genannte Höhe der Wertgrenze an, da unterhalb
eines Betrages in dieser Höhe zu einem großen Teil noch
Bauunterhaltungsmaßnahmen abgewickelt werden.
Aufgrund der
allgemeinen Haushaltsgrundsätze der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit
wurden und werden bei allen Entscheidungen immer mögliche Alternativen
wirtschaftlich betrachtet und bewertet (z. B. bei Varianten Kauf, Miete oder
Leasing).
Gleiches gilt
beispielsweise auch bei Entscheidungen im Hinblick auf Bau- oder
Sanierungsmaßnahmen bei Gebäuden.
Ebenso ist bei sämtlichen
Vergabeentscheidungen der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entscheidend.
Diese Grundsätze und
Vorgehensweise gelten auch weiterhin unabhängig von der Regelung des § 12
KomHKVO.
Der § 12 Abs. 1 Satz 1 KomHKVO konkretisiert die
genannten allgemeinen Haushaltsgrundsätze. Die Regelung beinhaltet nicht nur
die Erfassung der Gesamtkosten, sondern auch einen Vergleich mit Alternativen
sowie deren wirtschaftliche Bewertung, was generell eine umfassendere
Betrachtung bedeutet.
Da es die Vorschrift bereits in der Vergangenheit
gab (allerdings ohne Wertgrenze) und nur in seltenen Fällen eine praktische
Relevanz entfaltet hat, ist nun dieser formellen Anforderung durch die
Festlegung einer Wertgrenze zu genügen. Nach Einschätzung der Verwaltung wird
eine vergleichende Betrachtung für viele Investitionen nicht in Frage kommen.
Zudem sollte der Aufwand zur Umsetzung der Vorgabe überschaubar bleiben.
Insoweit wird eine Wertgrenze von 1.500.000,00 € für sinnvoll und zweckmäßig
gehalten.
Beschlussvorschlag:
Die Wertgrenze für Wirtschaftlichkeitsvergleiche bei Investitionen gem. § 12
Abs. 1 KomHKVO wird auf 1.500.000,00 Euro festgesetzt.
Anlage(n):
Bisherige Fassung § 12 GemHKVO:
(1) Bevor Investitionen von
erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen werden, soll durch einen
Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten
die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden. Vor Beginn
einer Investition von unerheblicher finanzieller Bedeutung muss mindestens eine
Folgekostenberechnung vorliegen.
Neue Fassung § 12 KomHKVO (ab 2017):
§ 12
Investitionen
(1) 1 Bevor
Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung oberhalb einer von der Kommune festgelegten
Wertgrenze beschlossen werden, soll durch einen
Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten
die für die Kommune wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden. 2 Vor
Beginn einer Investition mit unerheblicher finanzieller Bedeutung bis zu der
nach Satz 1 festgelegten Wertgrenze muss eine Folgekostenberechnung vorgenommen
werden.