Begründung:
In § 42
Beamtenstatusgesetz ist geregelt, dass Beamte und Beamtinnen keine Belohnungen,
Geschenke oder sonstige Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf
ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen dürfen. Ausnahmen
bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn. Nach § 49
Nds. Beamtengesetz (NBG) erteilt die oberste Dienstbehörde ggf. eine
Zustimmung. Die Zuständigkeit darf auf nachgeordnete Stellen übertragen werden.
Für Beschäftigte ergibt sich das Annahmeverbot aus § 3 Abs. 2 TVöD.
Das Land hat hierzu für
die Landesbediensteten im gemeinsamen RdErl. d. MI. d. StK u. d. übr. Min. v.
24.11.2016 weiteres konkretisiert und in einem Merkblatt (Stand: 20.06.2017)
dargestellt. Der Runderlass und das Merkblatt sind als Anlage beigefügt.
In Ziff. 7 des gem.
RdErl. wird den Kommunen empfohlen, entsprechend zu verfahren.
Der Landkreis hat keine
eigenen Regelungen schriftlich konkretisiert, handelt bisher in Anlehnung nach
dem vorgenannten Runderlass. Eine Beschlussfassung, dass der vorgenannte
Runderlass beim Landkreis Friesland angewendet wird, gibt es bisher nicht.
Hierfür ist der Kreistag als oberste Dienstbehörde zuständig.
Der Kreistag sollte die
Anwendbarkeit des gemeinsamen Runderlasses beschließen.
Ferner wird
vorgeschlagen, dass einzelfallbezogene Zustimmungen für Bedienstete des
Landkreises - entsprechend der anderen Personalangelegenheiten - auf den
a)
Landrat
für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 6 bis A 11 NBesG sowie der
Tarifbeschäftigten von Entgeltgruppe 1 bis Entgeltgruppe 10 TVöD und den
b)
Kreisausschuss
für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 12 und A13 sowie der
Tarifbeschäftigten der Entgeltgruppen 11 und 12 TVöD
delegiert werden.
Der Kreistag bleibt für
einzelfallbezogene Zustimmungen für Beamte ab dem zweiten Einstiegsamt der
Laufbahngruppe ab A 13 aufwärts einschl. der B-Besoldungsgruppen sowie für
Beschäftigte der Entgeltgruppen 13 bis 15 TVöD zuständig.
Beschlussvorschlag:
- Der gem. Runderlasses d. MI. d. StK u. d. übr. Min. v. 24.11.2016 bzw.
evtl. nachfolgende Änderungen sind auch für die Beschäftigten und
Beamten/Beamtinnen des Landkreises Friesland anzuwenden.
- Einzelfallbezogene Zustimmungen für Bedienstete des Landkreises werden
auf den
a)
Landrat
für die Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 6 bis A 11 NBesG
sowie für die Tarifbeschäftigten von Entgeltgruppe 1 bis
Entgeltgruppe 10 TVöD und den
b)
Kreisausschuss
für die Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 12 und A13 (ehemals
gehobener Dienst) sowie für die Tarifbeschäftigten der Entgeltgruppen 11 und 12
TVöD
delegiert.
Anlage(n):
1
gem.
Runderlass d. MI. d. StK u. d. übr. Min. v. 24.11.2016
2
Merkblatt
zum Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken und sonstigen Vorteilen