Begründung:
In der Vorlage 0712/2019 ist bereits ausführlich auf die Situation der
Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten in der Gemeinde Wangerooge
eingegangen worden.
Die
Beitragsfreiheit im Land Niedersachsen gilt für Kinder, die das dritte
Lebensjahr vollendet haben, und umfasst die nach dem KiTaG zur Erfüllung des
Rechtsanspruchs erforderliche Mindestbetreuungszeit bis zu einer Betreuungszeit
von acht Stunden an fünf Tagen in der Woche.
Für die Betreuung
von Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII für die Inanspruchnahme von Angeboten der
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§
22 bis 24 SGB VIII Kostenbeiträge festgesetzt werden. Die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung von Kindertagesstätten ist per Satzung zu regeln.
Der anliegende Entwurf der Satzung
über die Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätte des Landkreises
Friesland in der Gemeinde Wangerooge entspricht der derzeit geltenden Satzung
der Gemeinde Wangerooge. Eine Mehrbelastung der Eltern erfolgt nicht.
Beschlussvorschlag:
Das Gremium beschließt die Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätte des Landkreises Friesland in der Gemeinde Wangerooge.
Anlage(n):
Anlage 1: Entwurf
der Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätte des
Landkreises Friesland in der Gemeinde Wangerooge
Anlage 2: Anlage
1 zum Entwurf der Satzung über die Gebühren für die Benutzung der
Kindertagesstätte des Landkreises Friesland in der Gemeinde Wangerooge
Anlage 3: Anlage
2 zum Entwurf der Satzung über die Gebühren für die Benutzung der
Kindertagesstätte des Landkreises Friesland in der Gemeinde Wangerooge