Begründung:
Im Oktober 2016 hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
(DGUV) eine neue Branchenregel zur Abfallsammlung herausgebracht. Hintergrund
sind die wiederkehrenden, mitunter tödlichen Unfälle beim Rückwärtsfahren von
Abfallsammelfahrzeugen.
Diese Branchenregel stellt ein autonomes Recht dar, an welches sich die
Entsorger zwingend zu halten haben. Entsprechend des Entsorgungsvertrages hat
der öffentlich rechtliche Entsorgungsträger bei einer gesetzlichen Änderung die
Anpassung des Vertrages zu prüfen.
Die im Kreisgebiet insgesamt rund 450 Straßen wurden nunmehr durch die
Kreisverwaltung analysiert. Mindestens 100 Straßen können auch nach sämtlichen
zu treffenden Maßnahmen aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen nicht mehr
befahren werden. Die bisherige Entsorgung ist dort nicht mehr möglich.
Daher wird zunächst empfohlen, das von dem Entsorger anzuschaffende
“kleine” Fahrzeug zu nutzen. Dieses wäre ein 7,5 Tonnen schweres Fahrzeug mit
einem sehr geringen Wendekreis. Nach Zustimmung eines Grundstückseigentümers,
könnte dieses auch auf einer privaten Auffahrt wenden.
So sollen die 100 Straßen, die auf die Priorisierungsliste ganz oben
stehen, zunächst mit diesem Fahrzeug abgefahren werden. Für die anderen Straßen
sind zum jetzigen Zeitpunkt alternative Lösungen denkbar (kurze Wege schieben,
nach Gefährdungsbeurteilung rückwärtsfahren).
Es ist mit Mehrkosten von rund 200.000,00 € jährlich zu rechnen.
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, die Nutzung eines kleinen Entsorgungsfahrzeuges mit dem Entsorgungsunternehmen vertraglich zu vereinbaren.