Betreff
Jugendhilfereform und deren Auswirkungen auf die gesamte Arbeit des Jugendamtes
Vorlage
293/2008
Art
Beschlussvorlage

Begründung:


Vortrag zum Thema Jugendhilfereform und deren Auswirkungen auf die gesamte Arbeit des Jugendamtes von Herrn Gramberg, Frau Renken und Frau Janßen.


Mit der Novellierung des SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungs-gesetz (KICK) im Jahr 2005 hat der Gesetzgeber die rechtlichen Voraussetzungen für einen Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen und damit einhergehend vor Vernachlässigungen und Misshandlungen verbessert. Eine zentrale Bedeutung bei der Novellierung hatte dabei die Konkretisierung des Schutzauftrages (bei Kindeswohl-gefährdung) des Jugendamtes (§ 8a SGB VIII). Damit sollte klargestellt und in Erinnerung gerufen werden, dass das Jugendamt Hinweisen über drohende Kindeswohlgefährdungen nachzugehen hat, um bei Bedarfsfeststellung eine Entscheidung über eventuelle Leistungen (z.B. Hilfen zur Erziehung in ambulanter, teilstationärer oder stationärer Form) zu treffen. Kann dem Kindeswohl oder dem Schutzauftrag so nicht begegnet werden (z.B. wenn die Sorgeberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken), hat das Jugendamt die Möglichkeit, das Gericht einzuschalten.


Durch die gesetzliche Konkretisierung des Schutzauftrages musste unweigerlich eine Angleichung der Steuerung des Jugendamtes an die gesetzlichen Vorgaben erfolgen. So hat es im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe in den vergangenen Jahren entscheidende fachliche und strukturelle Veränderungen gegeben, die für die SozialarbeiterInnen in den Jugendämtern eine kontinuierliche Anpassung an diese Entwicklung erforderte und somit zwangsläufig eine Arbeitsverdichtung und Intensivierung in der inhaltlichen Arbeit mit sich brachte. Diese Arbeitsverdichtung berührte letztendlich nicht nur die pädagogischen Bereiche wie Allgemeiner Sozialer Dienst, Heimsachgebiet und Pflegekinderdienst sondern auch die Wirtschaftliche Jugendhilfe sowie den Bereich der Pfleg- und Vormundschaften. Diese Bereiche sind durch die Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung in unterschiedlichen Aufgabengebieten miteinander verbunden.


Durch die Gesetzesänderung wurde nicht nur die Handlungsstruktur verdeutlicht, sondern auch die Verpflichtung des eigenen Handelns bzw. des Handelns des Jugendamtes. Der § 8a SGB VIII stellt die Verantwortung des Jugendamtes, aber auch die Verantwortung der am Hilfeprozess beteiligten Träger und Dienste dar.

Die SozialarbeiterInnen unterliegen der sogenannten Garantenpflicht, die sich durch eine entsprechende Garantenstellung begründet. Die Garantenstellung kann auch gegeben sein, wenn eine Person in einer Pflichtposition steht, in der sie dafür einzustehen hat, dass sich die Gefahren, die von einer bestimmten Gefahrenquelle ausgehen, nicht realisieren. Sie kann sich z.B. aus pflichtwidrigem gefährlichem Vorverhalten (Ingerenz) ergeben.


Hier wird sehr deutlich, in welchem enormen Anforderungsprofil sich die Sozialarbeit und Vormundschaft befindet. Der Fall „Kevin“ hat dieses leider auf tragische Weise überaus deutlich gemacht.


Kernpunkte der Neuregelung

  • Das Jugendamt muss Hinweisen über eine drohende Kindeswohlgefährdung nachgehen, muss sich weitere Informationen zur Klärung verschaffen und sodann eine Risikoabschätzung tätigen.

  • Zur Risikoabschätzung ist es unerlässlich, dass das Jugendamt eine umfangreiche Informationsbeschaffung tätigt (Pflicht zur Informationsbeschaffung). Aus seiner Rechtsposition heraus hat das Jugendamt kein Handlungsermessen, ob und in welchem Umfang weitere Informationen über etwaige Kindeswohlgefährdungen einzuholen sind, wenn und soweit gewichtige Anhaltspunkte dafür bekannt werden. Das ergibt sich auch ohne weiteres aus der gesetzlichen Verpflichtung des Jugendamtes zur Risikoabschätzung. Ohne sachverhaltsaufklärende Informationsbeschaffung keine qualifizierte Abschätzung des Gefährdungsrisikos.

  • Bei der Abwägung der Risikoeinschätzung gilt die Fragestellung, ob das Kind besser durch Hilfe für die Familie (Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 SGB VIII ff) oder die Entscheidung des Familiengerichtes im Hinblick auf Maßnahmen nach den §§ 1666, 1666a BGB geschützt werden kann oder ob andere Institutionen wie Polizei oder Psychiatrie informiert werden müssen, weil sie im Hinblick auf die Kindeswohlgefährdung die geeigneten Institutionen zur Abwehr einer Gefährdung sind.

  • Die Risikoabschätzung ist im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte zu treffen. Gesetzlich ausdrücklich verlangt ist die fachkollegiale Beurteilung der zur Risikoabschätzung aufgeklärten Gefährdungstatsachen. Innerhalb des Jugendamtes bedeutet dieses, dass aufgrund der eingehenden Meldung diese in der Dynamik und Dramatik bewertet werden muss und daraus resultierend die akute Bewertung vor Ort ggf. mit mindestens zwei Sozialarbeitern erfolgen sollte; wenn eine Amtsvormund- oder Pflegschaft besteht, ist diese Kraft hinzuzuziehen. Je nach Ausrichtung und Komplexität der Risikosituation ist der Kreis der Fachkräfte nicht auf eine Fachrichtung begrenzt, sondern auch auf andere Institutionen auszuweiten. Die Zusammensetzung des risikoabschätzenden Fachkollegiums richtet sich nach den fachspezifischen Risikomodalitäten und danach, auf welche Weise der potentiellen Kindeswohlgefährdung begegnet werden soll.

  • Bei der Risikoabschätzung und der Abschätzung des Gefährdungsrisikos sind die Sorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

  • Abschluss von Vereinbarungen mit Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen.

  • Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen auch gegen den Willen des Sorgeberechtigten in Obhut zu nehmen.

Angesichts aktueller Daten zu den begonnenen Hilfen zur Erziehung stellt sich die Frage, ob bereits Auswirkungen des SGB VIII in Sachen Kinderschutz auf die Gewährungspraxis vor Ort zu erkennen sind.


Das Statistische Bundesamt hat über die Kinder- und Jugendhilfe im Jahr 2006 eine Statistik herausgegeben (Veröffentlichung zwischen Juli und September 2007). Für das Jahr 2006 weist die amtliche Statistik 96.555 begonnene Leistungen der Hilfe zur Erziehung gem. § 27 SGB VIII in Verbindung mit §§ 29-35 SGB VIII aus. Damit haben sich die jahresbezogenen Neuhilfen zwischen 2002 und 2006 um ca. 6.000 erhöht (+ 7%). Berücksichtigt man bei der sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH) nicht nur die Anzahl der Familien, die ein derartiges Angebot erhalten, sondern die Zahl der in diesen Familien lebenden Kinder, so bestätigt sich dieser Trend. Wurden 2002 noch 111.486 junge Menschen zu den Neufällen aller Hilfen zur Erziehung gezählt, so liegt dieser Wert 2006 bei 125.037 (+12%).


Die 96.555 Neufälle lassen sich nach Leistungsarten unterscheiden. Dabei zeigt sich, dass mit 64% ein weitaus größerer Anteil den ambulanten Jugendhilfemaßnahmen, also familienunterstützenden und familienergänzenden, zuzuordenen ist als den sogenannten familienersetzenden Hilfen wie Vollzeitpflege oder Heimerziehung. Die am häufigsten gewährte Hilfeart ist die sozialpädagogische Familienhilfe. Mit 26% war 2006 immerhin mehr als jede vierte Neuhilfe eine sozialpädagogische Familienhilfe, gefolgt von der Heimerziehung (25%) und den Erziehungsbeistandschaften (14%). Eine überproportionale Zunahme der Leisungen hat es bundesweit für unter 6-Jährige gegeben. Von den rund 125.000 jungen Menschen, für die im Laufe des Jahres 2006 eine Hilfe zur Erziehung begonnen worden ist, haben mehr als 33.000 das Alter von 6 Jahren noch nicht erreicht. Diese Verteilung deutet auf ein Spezifikum der frühen oder auch präventiven Hilfen hin.


Tendenziell ist zu beobachten, dass sich die Anzahl der ambulanten Maßnahmen erheblich erhöht und der Anteil der familienersetzenden Hilfen (Vollzeitpflege und Heimerziehung) reduziert. Zu berücksichtigen ist, dass dieses eine bundesweite Auswertung ist, ein Jahr nach Einführung des KICK.



Die Öffentlichkeit ist durch mehrere bekanntgewordene Kindesmisshandlungen und Kindstötungen, insbesondere durch den Fall Kevin in Bremen, für dieses Thema sehr sensibilisiert. Deshalb kommen auch vermehrt Hinweise aus der Bevölkerung. Jedem Hinweis gehen die Kollegen des ASD's nach.

Durch die Zunahme der Fallzahlen erfolgt zwangsläufig auch eine zusätzliche Arbeitsbelastung für andere Bereiche des Fachbereiches 22.


Aufgrund mangelnder Erziehungsfähigkeit der Eltern oder Minderjährigkeit der Mütter ist die Anzahl der durch das Jugendamt geführten Vormundschaften und Pflegschaften für Kinder und Jugendliche in der Vergangenheit gestiegen und hat sich auf einem konstant hohen Niveau eingependelt.


Der Vormund / Pfleger hat eine zentrale Aufgabe im Tätigkeitsbereich des Fachbereiches 22. Der Vormund vertritt die Kinder und Jugendlichen an Eltern statt. Soweit eine Pflegschaft eingerichtet ist, bezieht sich die Vertretung lediglich auf den vom Amtsgericht festgelegten Aufgabenbereich (z.B. Aufenthaltsbestimmungsrecht, Vermögenssorge oder Gesundheitsfürsorge).


Der Vormund erfüllt somit die Aufgaben des sorgeberechtigten Elternteils und begleitet das Kind oder den Jugendlichen durch alle Lebens-, Schul- und Berufsphasen, gegebenenfalls bis zur Volljährigkeit. Ein enger Kontakt zwischen Vormund und dem von ihm betreuten Kind oder Jugendlichen ist daher unumgänglich. Auch hat der Vormund zu der jeweiligen Einrichtung, Pflegefamilie, Schulen sowie zur Herkunftsfamilie regelmäßige Kontakte zu unterhalten. Der Vormund ist z. B. für die Durchsetzung von Unterhalts-, Erbschafts- und Schadensersatzansprüchen (z.B. bei Straftaten oder Kunstfehlern) und Geltungmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes zuständig. Er stimmt bei Operationen zu und regelt den Ausbildungsweg. Bei Bedarf stellt er die notwendigen Anträge auf Jugendhilfe.


Diese Aufgaben sind durch den bestellten Vormund persönlich wahrzunehmen. Aus diesem Grunde hat der Landkreis Friesland dem Tätigkeitsbereich des Vormundes insofern besonders Rechnung getragen, in dem seit September letzten Jahres eine organisatorische Trennung zwischen den Aufgabenbereichen Beistandschaft und Vormundschaft vorgenommen worden ist. Der Aufgabenbereich Vormundschaften und Pflegschaften ist einem bestellten Vormund mit einer ganzen Stelle übertragen worden.


Das Jugendamt bietet ein bedarfsgerechtes, abgestuftes Angebot an Hilfen zur Erziehung an, um auf den jeweils individuellen Bedarf der Familien, Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen eingehen zu können. Es soll jeweils das Angebot gewählt werden, dass zur Unterstützung geeignet ist und den geringsten Eingriff bietet, ohne dass das Kindeswohl dadurch gefährdet wird.


Aus diesem Grunde sieht das SGB VIII ambulante Unterstützungsmaßnahmen wie zum Beispiel Erziehungsbeistandschaft, Sozialpädagogische Familienhilfe und Soziale Gruppenarbeit vor. Die Fallzahlen im ambulanten Bereich sind aufgrund des erhöhten Bedarfs gestiegen.


Die ambulanten Maßnahmen werden durch die Wirtschaftliche Jugendhilfe mit dem Leistungsträger monatlich abgerechnet. Aus diesem Grunde bedeutet eine Fallzahlsteigerung neben den höheren Kosten auch eine Steigerung des Arbeitsaufwandes durch die zusätzliche Anzahl der Abrechnungen.


So gab es an ambulanten Maßnahmen insgesamt:


Abrechnung Steigerung Ausgaben Steigerung


2006 2025 764.929,80 €

28,74 % 38,80 %

2007 2607 1.061.693,73 €


Wenn ein Kind oder Jugendlicher aus der Familie herausgenommen werden muss, erfolgt die stationäre Unterbringungen in einer Pflegefamilie oder Heimeinrichtung. In diesem Fall wird der Lebensunterhalt des Kindes, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen vom Jugendamt sichergestellt und die Eltern werden zu den Kosten der Maßnahme herangezogen.

Durch die vermehrt installierten ambulanten Maßnahmen konnte die Anzahl der stationären Unterbringungen auf einen im Vergleich zu Vorjahren relativ hohem Niveau stabilisiert werden. Im Vergleich mit benachbarten Jugendämtern ist die Anzahl der Unterbringungen jedoch noch auf einem niedrigen Stand.


Die Fallzahlen im Einzelnen:


Heim Steigerung Ausgaben Steigerung


2006 78 1.646.523,52 €

21,79 % 31,15 %

2007 95 2.165.382,91 €




Pflegestellen


2006 147

./. 2,72 %

2007 143 Ausgaben Steigerung

für beides

2006 1.105.221,33 €

Bereitschaftsunter- Steigerung 11,83 %

bringungen 2007 1.236.006,36 €



2006 57

63,16 %

2007 93



(Fallzahlen ergeben sich aus laufenden Bestand, Neufällen und in dem Jahr beendeten Fällen einschließlich Nachbetreuungen)



Auch hier ergeben die vermehrt auftretenden Brüche in den Biographien der Betroffenen und der dadurch notwendige differenzierte Hilfebedarf eine zusätzliche Arbeitsbelastung für die Wirtschaftliche Jugendhilfe. Neben den monatlichen Abrechnungen mit den Heimen und Pflegeeltern sind auch zusätzlich zunehmend ambulante Maßnahmen zu finanzieren und abzurechnen, um den Verbleib des Kindes oder Jugendlichen in der Pflegefamilie oder dem Heim sicherzustellen.


Im teilstationären und stationären Bereich sind die Eltern zu den Kosten der Jugendhilfe heranzuziehen. Durch die Änderung des Heranziehungsrechtes ist eine Kostenbeitragsberechnung ab 01.04.2006 für beide Eltern durchzuführen, auch dann, wenn bereits ein Elternteil durch einen Unterhaltstitel nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zum Unterhalt verpflichtet ist. Vor dem 01.04.2006 wurde lediglich ein Kostenbeitrag von dem Elternteil erhoben, bei dem das Kind vor Hilfebeginn gewohnt hat. Eine bestehende Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils wurde vom Jugendhilfeträger in der festgesetzten Höhe übernommen und der Titel auf den Jugendhilfeträger umgeschrieben. Durch die neue Rechtslage ergibt sich ein zusätzlicher Arbeitsaufwand bei der Heranziehung durch die Wirtschaftlichen Jugendhilfe.


Die Heranziehung erfolgt gemäß §§ 91 -94 SGB VIII sowie der Kostenbeitragsverordnung.


Die Höhe des Kostenbeitrages ist abhängig vom Einkommen, absetzungsfähige Belastungen, Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen und Anzahl der Kinder, die stationär in der Jugendhilfe aufgenommen worden sind. Der Kostenbeitrag ist mindestens in Höhe des Kindergeldes zu erheben.


Aus der Kostenbeitragsverordnung ergibt sich abhängig von Einkommensgruppe und Rückstufung nach Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen der Kostenbeitrag.


Ab 01.01.2008 stehen Ehegatten und geschiedene Ehegatten nicht mehr mit Kindern im gleichen Rang. Die wirtschaftliche Jugendhilfe muss deshalb bereits festgesetzte Altfälle nach der aktuellen Rechtslage erneut prüfen und ohne Berücksichtigung des Ehegatten neu festsetzen. Ob die Betroffenen einen höheren Kostenbeitrag akzeptieren oder ob es in diesem Bereich zu vermehrten Klagen vor dem Verwaltungsgericht kommt, bleibt abzuwarten.


An einem Musterbeispiel möchte ich Ihnen kurz darlegen, welche Kostenbeitragerhöhung sich durch die neue Rechtslage für die Eltern ergibt:


Beispiel:


Aufgrund von erheblichen Erziehungsproblemen, die auch nach Einsatz von ambulanten Maßnahmen weiterhin bestehen, wurde der Jugendhilfebedarf für ein Mädchen, geboren 02.07.1990 in Form von stationärer Unterbringung gemäß § 27 i.V.m. § 34 SGB VIII (Unterbringung in einer Heimeinrichtung) gesehen. In der Familie gibt es noch ein zweites unterhaltsberechtigtes Geschwisterkind, geboren 26.07.2000. Der Vater verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.635,30 € und die Ehefrau bezieht kein Einkommen, ist aber kindergeldberechtigt und bezieht für das stationär untergebrachte Kind, Kindergeld in Höhe von monatlich 154,00 €.


Nach Abzug einer 25 %igen Pauschale vom Nettoeinkommen erfolgt die Einstufung aufgrund des Einkommens in die Tabelle der Kostenbeitragsverordnung. Bis Gruppe 7 dieser Kostenbeitragsverordnung erfolgt eine Rückstufung um jeweils zwei Stufen pro unterhaltsberechtigten Angehörigen (Ehefrau und Kinder).


Bis zum 31.12.2007 wäre somit eine Rückstufung um insgesamt 4 Stufen für Ehefrau und das zweite unterhaltsberechtigte Kind erfolgt, ab 01.01.2008 jedoch lediglich eine Rückstufung um 2 Stufen für das weitere Geschwisterkind.

Somit ergibt sich folgender Kostenbeitrag:


1.) Für den Vater:


bis 31.12.2007 ab 01.01.2008


60,00 € mtl. 250,00 € mtl.

2.) Für die Mutter: bis 31.12.2007 ab 01.01.2008


154,00 € mtl. 154,00 € mtl.



Auch wenn die Ehefrau kein eigenes Einkommen hat, ist sie als Kindergeldberechtigte in Höhe des Kindergeldes von 154,00 € monatlich zum Kostenbeitrag heranzuziehen.

Wäre der Kindesvater kindergeldberechtigt, würde das Kindergeld dann dem Einkommen hinzugezählt und wäre somit im Kostenbeitrag enthalten. Beim genannten Beispiel läge der dann nur vom Vater zu erhebende Kostenbeitrag bei monatlich 275,-- €.


Soweit sich ein Kostenbeitrag ergeben sollte, der niedriger als das Kindergeld wäre, wäre zumindest das Kindergeld zu fordern. In der Regel ist es daher günstiger denjenigen Elternteil, der auch das Familieneinkommen bezieht, als Kindergeldberechtigten zu bestimmen.


Das Jugendamt verfügt über eine unterschiedliche Hilfspalette zur Unterstützung von Kindern / Jugendlichen und Familien. Das Jugendamt hat den Schutzauftrag gemäß § 8a und § 72 SGB VIII zu erfüllen und sicherzustellen, gegebenenfalls auch durch Herausnahme des Kindes und Unterbringung außerhalb der Familie. Dieser originäre Aufgabenbereich des ASD's findet Unterstützung durch die Tätigkeiten der Klärungsstelle Bereitschaftspflege (KSB), des Heimsachgebietes und des Pflegekinderdienstes sowie des Vormundes und der unterstützenden Arbeit der Wirtschaftlichen Jugendhilfe.


Durch die langjährige Tätigkeit vieler Mitarbeiter im Fachbereich 22 besteht ein großer Wissenspool. Eine enge Verzahnung und reger Austausch aller Aufgabengebiete gewährleistet die fachübergreifende, lösungsorientierte Zusammenarbeit innerhalb des Fachbereiches.

Die Mitarbeiter der Wirtschaftlichen Jugendhilfe sind in ihren jeweiligen Tätigkeitsbereichen ebenfalls eng mit den Aufgabenbereichen der anderen Kollegen verzahnt.


Nur durch diese enge Verzahnung kann bei ausreichender personeller Besetzung die Aufgabenwahrnehmung vom Fachbereich 22 als Gesamtes geleistet und der Schutzauftrag des SGB VIII sichergestellt werden.


Beschlussvorschlag:


Der Jugendhilfeausschuss nimmt vom Vortrag Kenntnis.


Finanzielle Auswirkungen:

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche Folgekosten

Finanzierung:


Eigenanteil

objektbezogene Einnahmen



Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen


Erfolgte Veranschlagung:Ja, mit € Nein

im Verwaltungshaushalt Vermögenshaushalt Haushaltsstelle:

Janßen

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Sachbearbeiter/in Fachbereichsleiter/in

Sichtvermerke:

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Abteilungsleiter Kämmerei Landrat

Beratungsergebnis:

Einstimmig

Ja-Stimmen



Nein-Stimmen



Enthaltungen



Kenntnisnahme

Lt. Beschluss­vorschlag

Abweichender Beschluss