Betreff
Schülerbeförderung in der Sekundarstufe II im Landkreis Friesland.
Hier: Teilkostenerstattung in Höhe von 50 % der Schülersammelzeitkarte; Änderung der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Friesland
Vorlage
0843/2019
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

Mit Beschluss des Kreistages vom 25.09.2019 zu Vorlage 0762/2019 „Antrag CDU-Kreisfraktion Friesland: Kostenlose Schülerbeförderung für alle Schuljahrgänge im Landkreis Friesland“ wurde die Verwaltung beauftragt, zu den Haushaltsberatungen 2020 die verschiedenen Varianten je nach Kreis der Anspruchsberechtigten mit den daraus entstehenden Kosten darzustellen.

 

Im Landkreis Friesland gibt es zurzeit insgesamt 3.500 SchülerInnen in der Sekundarstufe II, von denen 230 bereits jetzt Anspruch auf eine kostenlose Schülerbeförderung im Sinne der Schülerbeförderungssatzung in Verbindung mit

§ 114 NSchG haben. Zusätzliche ca. 100 SchülerInnen hätten schätzungsweise Anspruch auf eine kostenlose Fahrkarte im Rahmen von Leistungen nach Bildung und Teilhabe, davon wurden in diesem Jahr allerdings nur 53 Fahrkarten beantragt.

 

Kern des Antrags ist die Ausweitung des Beförderungsanspruchs auf alle schulpflichtigen Personen im Sinne des § 65 NSchG. Eine detaillierte Anspruchsprüfung hat ergeben, dass bei Anwendung des Nahbereiches für die 5. – 10. Klasse (ca. 5 km) 2.050 SchülerInnen zusätzlich anspruchsberechtigt wären, was zu jährlichen Kosten in Höhe von 1.234.300 € führen würde. Darin noch nicht berücksichtigt sind Fahrtkosten zu Praktikumsbetrieben, krankheitsbedingte Beförderung und Sonderbeförderungen aufgrund von dauerhaften körperlichen oder geistigen Einschränkungen oder aufgrund von fehlenden Bus- oder Zugverbindungen. Aufgrund der nicht bekannten Wohnorte der Anspruchsberechtigten sind diese nicht zu prognostizieren. Eine Taxibeförderung schlägt mit ca. 4.500,- EUR pro Schüler und Schuljahr jedoch um vielfaches mehr zu Buche, als die durchschnittlichen Fahrtkosten im ÖPNV von 520,- EUR. Die oben angesetzten Kosten sind also als Mindestkosten anzusetzen.

 

 

 

Alternativvorschlag:

Aufgrund der hohen Kosten und der weiterhin ungewissen zusätzlichen Mehrkosten (Praktikum etc.) bei Schaffung eines grundsätzlichen Anspruchs für alle SchülerInnen wurde von der Verwaltung ein Alternativvorschlag erarbeitet, der dem Gedanken der Erleichterung von Bildung unabhängig von der Einkommenssituation Rechnung trägt und die Förderung von Ausbildung und ÖPNV unterstützt.

 

Der Kreis der Anspruchsberechtigten wird auf die SchülerInnen de SEK II ausgeweitet und nicht mehr an die Schulpflicht gekoppelt. Hierunter fallen dann sämtliche SchülerInnen, die einen schulischen, betrieblichen oder auch überbetrieblichen Bildungsgang für eine berufliche Qualifizierung mit staatlich anerkanntem Abschluss besuchen.

 

Damit sind dann sowohl der klassische Besuch einer Oberstufe an den (beruflichen) Gymnasien als auch die dualen Ausbildungsgänge, unabhängig ob der schulische Teil im Blockunterricht oder Teilzeitunterricht stattfindet, und überbetriebliche Ausbildungsformen mit einem staatlich anerkannten (Berufs-) Abschluss abgedeckt. Auch wenn mehrere Orte zur Ausbildung aufgesucht werden müssen, kann so eine Fahrtkostenerstattung erfolgen (Betrieb in A, Besuch der BBS in B). Hier wäre dann bspw. unter dem Aspekt der „Günstigerprüfung“ die weitergehende notwendige Fahrkarte erstattungsfähig. Bei den in der Satzung unbestimmten Rechtsbegriffen wird darauf verwiesen, dass die Auslegung dieser Bestimmungen durch die Fallgruppen in der Begründung erfolgt. Es können also auch künftige, noch nicht bekannte Ausbildungsgänge nachträglich integriert werden.

 

Die Regelung vermindert die Belastungen von Haushalten, die gerade eben über den Grenzen zu Ansprüchen nach BuT (Bildung und Teilhabe) liegen. Ein Zuschuss von 50% bedeutet dabei konkret eine durchschnittliche Entlastung von 35,- EUR je Monat und Fahrkarte. Um eine weitere Verbesserung zu erreichen, wurde die Altersgrenze auf das 25. Lebensjahr angehoben (Schulpflicht: 19. Lebensjahr im Regelfall), wie diese auch bei Ansprüchen nach BuT erfolgt. Anspruchsberechtigt für Leistungen aus dem BuT sind Personen mit Leistungen auf Grundlage von SGB II, SGB XII, Wohngeld und Kinderzuschlag bis zum 25. Lebensjahr. Diese erhalten über das BuT weiterhin die Möglichkeit zur vollen Fahrtkostenerstattung. Im LK Friesland leben derzeit ca. 100 Anspruchsberechtigte, wovon 50 diese Regelung bereits nutzen.

 

Die Regelung setzt damit einen Anreiz zur schulischen oder betrieblichen Ausbildung über die reine Zeit der Schulpflicht hinaus, die mit dem Erreichen des 19. Lebensjahr bzw. nach 12 Jahren endet, da sie eine Kostenerstattung schon bei Nachweis der schulischen oder betrieblichen Ausbildung ermöglicht. 

 

Es werden ausschließlich die Kosten für die Schülersammelzeitkarte zur nächsten Schule der gewählten Schulform mit 50 % der Kosten (unabhängig von der Höhe) auf Antrag bezuschusst. Die Erstattung von anderen Fahrtkosten mit privaten Kraftfahrzeugen wird ausgeschlossen, um ein Mindestmaß an ÖPNV-Förderung zu erreichen und jedenfalls reine Mitnahmeeffekte zu vermeiden. Aus diesem Grund erfolgt auch eine Erstattung und keine Bereitstellung von Fahrkarten. Die Beantragung erfolgt unter Vorlage der entsprechenden Fahrkarten oder Rechnungen und einer Schulbescheinigung analog zu § 7 der Schülerbeförderungssatzung immer bis zum 31.10. nach Ablauf des Schuljahres, wie bisher auch üblich.

 

Im Übrigen wird nur auf die bestehenden Regelungen der Satzung verwiesen, was die Anwendbarkeit sowohl leichter als auch rechtssicherer macht. Die Nahbereiche der 7.-10. Klasse, des Berufsgrundbildungsjahres und des Berufsvorbereitungsjahres, sowie der Klasse I der Berufsfachschule (5 km) werden analog angewendet, um eine vergleichbare, transparente und vor allem ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand vollziehbare Anwendung der geänderten Satzung zu ermöglichen. Auch das Erstattungsprinzip trägt zur Verschlankung des Verwaltungsvorgangs bei.

 

Die Kosten für die vorgeschlagene Variante würden sich dann etwa in Höhe der Hälfte des oben ermittelten Mindestbetrages bewegen: 620.000 € p.a., obwohl der Kreis der Anspruchsberechtigten vergrößert wurde. Mit der Umsetzung des NVP bestehen für die SchülerInnen dann auch vermehrt Anreize zur ÖPNV-Nutzung.

 

Die Variante entlastet den Landkreis einerseits von dauerhaft sehr hohen Folgekosten und hält zugleich den zusätzlichen Verwaltungsaufwand gering und ermöglicht einen deutlich erleichterten Zugang zu Bildung und ÖPNV-Leistungen.

 


Beschlussvorschlag:

1.    Der Änderung der Satzung über die Schülerbeförderung wird zugestimmt.

2.    Die freiwillige Leistung gem. § 7a wird überprüft, sobald das Land Niedersachsen seine Ankündigung, eine zur Regelung der Schülerbeförderungskosten für die SEK II-Bereich zu finden, umsetzt.

 


Finanzielle Auswirkungen:       Ja       Nein

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche

Folgekosten

 Finanzierung:

  Eigenanteil                objektbezogene Einnahmen

Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen

250.000 

620.000 

€ 250.000 €

€ XXXX

€ XXXX

Erfolgte Veranschlagung:      Ja, mit  2.700.000             Nein

im   Ergebnishaushalt    Finanzhaushalt    Produkt- bzw. Investitionsobjekt: P1.02.24.241000.010

Vorlage betrifft die demografische Entwicklung:            ja             nein

Falls ja, in welcher Art: XXXX

Vorlage bezieht sich auf

XXXX

MEZ     Nr. 1

Titel: Gute Rahmenbedingungen für alle Generationen

HSP 1.3 Vermeidung/Reduzierung der finanziellen Hilfebedürftigkeit der Bevölkerung

 

 

 

 

Sachbearbeiter/in                Fachbereichsleiter/in

Sichtvermerke:

 

 

 

 Abteilungsleiter/in               Kämmerei                              Landrat

Abstimmungsergebnis:

Fachausschuss

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

Kreisausschuss

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

Kreistag

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

 


Anlage(n):

Entwurf Schülerbeförderungssatzung