Hier: Teilkostenerstattung in Höhe von 50 % der Schülersammelzeitkarte; Änderung der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Friesland
Begründung:
Mit Beschluss des Kreistages vom 25.09.2019
zu Vorlage 0762/2019 „Antrag CDU-Kreisfraktion Friesland: Kostenlose
Schülerbeförderung für alle Schuljahrgänge im Landkreis Friesland“ wurde die
Verwaltung beauftragt, zu den Haushaltsberatungen 2020 die verschiedenen
Varianten je nach Kreis der Anspruchsberechtigten mit den daraus entstehenden
Kosten darzustellen.
Im Landkreis Friesland gibt es zurzeit
insgesamt 3.500 SchülerInnen in der Sekundarstufe II, von denen 230 bereits
jetzt Anspruch auf eine kostenlose Schülerbeförderung im Sinne der
Schülerbeförderungssatzung in Verbindung mit
§ 114 NSchG haben. Zusätzliche ca. 100
SchülerInnen hätten schätzungsweise Anspruch auf eine kostenlose Fahrkarte im
Rahmen von Leistungen nach Bildung und Teilhabe, davon wurden in diesem Jahr
allerdings nur 53 Fahrkarten beantragt.
Kern des Antrags ist die Ausweitung des
Beförderungsanspruchs auf alle schulpflichtigen Personen im Sinne des § 65
NSchG. Eine detaillierte Anspruchsprüfung hat ergeben, dass bei Anwendung des
Nahbereiches für die 5. – 10. Klasse (ca. 5 km) 2.050 SchülerInnen zusätzlich
anspruchsberechtigt wären, was zu jährlichen Kosten in Höhe von 1.234.300 € führen
würde. Darin noch nicht berücksichtigt sind Fahrtkosten zu Praktikumsbetrieben,
krankheitsbedingte Beförderung und Sonderbeförderungen aufgrund von dauerhaften
körperlichen oder geistigen Einschränkungen oder aufgrund von fehlenden Bus-
oder Zugverbindungen. Aufgrund der nicht bekannten Wohnorte der
Anspruchsberechtigten sind diese nicht zu prognostizieren. Eine Taxibeförderung
schlägt mit ca. 4.500,- EUR pro Schüler und Schuljahr jedoch um vielfaches mehr
zu Buche, als die durchschnittlichen Fahrtkosten im ÖPNV von 520,- EUR. Die
oben angesetzten Kosten sind also als Mindestkosten anzusetzen.
Alternativvorschlag:
Aufgrund der hohen Kosten und der weiterhin
ungewissen zusätzlichen Mehrkosten (Praktikum etc.) bei Schaffung eines
grundsätzlichen Anspruchs für alle SchülerInnen wurde von der Verwaltung ein
Alternativvorschlag erarbeitet, der dem Gedanken der Erleichterung von Bildung
unabhängig von der Einkommenssituation Rechnung trägt und die Förderung von
Ausbildung und ÖPNV unterstützt.
Der Kreis der Anspruchsberechtigten wird auf
die SchülerInnen de SEK II ausgeweitet und nicht mehr an die Schulpflicht
gekoppelt. Hierunter fallen dann sämtliche SchülerInnen, die einen schulischen,
betrieblichen oder auch überbetrieblichen Bildungsgang für eine berufliche
Qualifizierung mit staatlich anerkanntem Abschluss besuchen.
Damit sind dann sowohl der klassische Besuch
einer Oberstufe an den (beruflichen) Gymnasien als auch die dualen
Ausbildungsgänge, unabhängig ob der schulische Teil im Blockunterricht oder
Teilzeitunterricht stattfindet, und überbetriebliche Ausbildungsformen mit
einem staatlich anerkannten (Berufs-) Abschluss abgedeckt. Auch wenn mehrere
Orte zur Ausbildung aufgesucht werden müssen, kann so eine
Fahrtkostenerstattung erfolgen (Betrieb in A, Besuch der BBS in B). Hier wäre
dann bspw. unter dem Aspekt der „Günstigerprüfung“ die weitergehende notwendige
Fahrkarte erstattungsfähig. Bei den in der Satzung unbestimmten Rechtsbegriffen
wird darauf verwiesen, dass die Auslegung dieser Bestimmungen durch die
Fallgruppen in der Begründung erfolgt. Es können also auch künftige, noch nicht
bekannte Ausbildungsgänge nachträglich integriert werden.
Die Regelung vermindert die Belastungen von
Haushalten, die gerade eben über den Grenzen zu Ansprüchen nach BuT (Bildung
und Teilhabe) liegen. Ein Zuschuss von 50% bedeutet dabei konkret eine
durchschnittliche Entlastung von 35,- EUR je Monat und Fahrkarte. Um eine
weitere Verbesserung zu erreichen, wurde die Altersgrenze auf das 25.
Lebensjahr angehoben (Schulpflicht: 19. Lebensjahr im Regelfall), wie diese
auch bei Ansprüchen nach BuT erfolgt. Anspruchsberechtigt für Leistungen aus
dem BuT sind Personen mit Leistungen auf Grundlage von SGB II, SGB XII,
Wohngeld und Kinderzuschlag bis zum 25. Lebensjahr. Diese erhalten über das BuT
weiterhin die Möglichkeit zur vollen Fahrtkostenerstattung. Im LK Friesland
leben derzeit ca. 100 Anspruchsberechtigte, wovon 50 diese Regelung bereits
nutzen.
Die Regelung setzt damit einen Anreiz zur
schulischen oder betrieblichen Ausbildung über die reine Zeit der Schulpflicht
hinaus, die mit dem Erreichen des 19. Lebensjahr bzw. nach 12 Jahren endet, da
sie eine Kostenerstattung schon bei Nachweis der schulischen oder betrieblichen
Ausbildung ermöglicht.
Es werden ausschließlich die Kosten für die
Schülersammelzeitkarte zur nächsten Schule der gewählten Schulform mit 50 % der
Kosten (unabhängig von der Höhe) auf Antrag bezuschusst. Die Erstattung von
anderen Fahrtkosten mit privaten Kraftfahrzeugen wird ausgeschlossen, um ein
Mindestmaß an ÖPNV-Förderung zu erreichen und jedenfalls reine Mitnahmeeffekte
zu vermeiden. Aus diesem Grund erfolgt auch eine Erstattung und keine
Bereitstellung von Fahrkarten. Die Beantragung erfolgt unter Vorlage der
entsprechenden Fahrkarten oder Rechnungen und einer Schulbescheinigung analog
zu § 7 der Schülerbeförderungssatzung immer bis zum 31.10. nach Ablauf des
Schuljahres, wie bisher auch üblich.
Im Übrigen wird nur auf die bestehenden
Regelungen der Satzung verwiesen, was die Anwendbarkeit sowohl leichter als
auch rechtssicherer macht. Die Nahbereiche der 7.-10. Klasse, des
Berufsgrundbildungsjahres und des Berufsvorbereitungsjahres, sowie der Klasse I
der Berufsfachschule (5 km) werden analog angewendet, um eine vergleichbare,
transparente und vor allem ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand vollziehbare
Anwendung der geänderten Satzung zu ermöglichen. Auch das Erstattungsprinzip
trägt zur Verschlankung des Verwaltungsvorgangs bei.
Die Kosten für die vorgeschlagene Variante
würden sich dann etwa in Höhe der Hälfte des oben ermittelten Mindestbetrages
bewegen: 620.000 € p.a., obwohl der Kreis der Anspruchsberechtigten vergrößert
wurde. Mit der Umsetzung des NVP bestehen für die SchülerInnen dann auch
vermehrt Anreize zur ÖPNV-Nutzung.
Die Variante entlastet den Landkreis
einerseits von dauerhaft sehr hohen Folgekosten und hält zugleich den
zusätzlichen Verwaltungsaufwand gering und ermöglicht einen deutlich
erleichterten Zugang zu Bildung und ÖPNV-Leistungen.
Beschlussvorschlag:
1. Der Änderung der Satzung über die Schülerbeförderung wird zugestimmt.
2. Die freiwillige Leistung gem. § 7a wird überprüft, sobald das Land
Niedersachsen seine Ankündigung, eine zur Regelung der
Schülerbeförderungskosten für die SEK II-Bereich zu finden, umsetzt.
Anlage(n):
Entwurf Schülerbeförderungssatzung