Begründung:
Gem. § 81 Abs. 5 NKomVG teilt der HVB der Vertretung innerhalb von drei
Monaten nach Ablauf des ersten Jahres seiner Amtszeit (Beginn 01.11.2019)
schriftlich oder durch ein elektronisches Dokument mit, welche
anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder diesen
gleichgestellten Nebentätigkeiten und welche auf Verlangen nach § 71 NBG
übernommenen Nebentätigkeiten er zu diesem Zeitpunkt ausübt. In der Mitteilung
müssen gem. § 81 Abs. 5 Satz 2 NKomVG die zeitliche Inanspruchnahme durch die
Tätigkeit, die Dauer der Tätigkeit, die Person des Auftrag- oder Arbeitgebers
sowie die Höhe der aus diesen erlangten Entgelte oder geldwerten Vorteile
angegeben werden.
Eine Beratung über diese Mitteilung darf nur in nichtöffentlicher
Sitzung erfolgen. Eine Beratungspflicht des Kreistages gibt es jedoch nicht.
Die gesetzlich
vorgesehene Mitteilung gem. § 81 Abs. 5 NKomVG hat erst innerhalb von 3 Monaten
nach Ablauf des ersten Jahres der neuen Amtszeit des Landrates zu erfolgen. Die
neue Amtszeit begann am 01.11.2019, so dass diese (gesetzliche) Mitteilung im
Zeitraum 01.11.2020 bis spätestens 31.01.2021 zu erfolgen hat.
Aus Gründen der
Transparenz wird die Liste der Nebentätigkeiten jährlich vorgelegt.
In der Anlage ist
die „Mitteilung
des Hauptverwaltungsbeamten an die Vertretung gemäß § 81 Abs. 5 Sätze 1 und 2
NKomVG“ beigefügt.
Der Kreistag wird
diesbezüglich um Kenntnisnahme gebeten.
Beschlussvorschlag:
Die anliegende Mitteilung des Hauptverwaltungsbeamten über seine
Nebentätigkeiten wird zur Kenntnis genommen.
Anlage(n):
Mitteilung des Hauptverwaltungsbeamten an die Vertretung gemäß § 81 Abs. 5
Sätze 1 und 2 NKomVG