Betreff
Vorstellung der Tätigkeit der Beistände des Landkreises Friesland
Vorlage
0897/2020
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

Neben einem Beratungs- und Unterstützungsangebot des Jugendamtes gem. § 52 a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) gibt es noch die Beistandschaft nach § 55 SGB VIII i.V.m. § 1712 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

 

Eine Beistandschaft kann eingerichtet werden für die Feststellung der Vaterschaft und/ oder die Geltendmachung des Kindesunterhalts (Unterhaltsfestsetzung und Unterhaltseinziehung).

 

Die Beistandschaft kann jeder Elternteil beantragen, dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht oder „in dessen Obhut sich das Kind befindet“, das heißt, bei dem das Kind lebt bzw. der das Kind überwiegend betreut. Es kann also der Elternteil, bei dem das Kind lebt bzw. der das Kind überwiegend betreut, auch dann eine Beistandschaft beantragen, wenn die Eltern nach Trennung und Scheidung die gemeinsame Sorge fortführen.

 

Die Einrichtung einer Beistandschaft erfolgt freiwillig auf schriftlichen, auch formlosen Antrag des sorgeberechtigten Elternteils oder durch den Elternteil, bei dem das Kind lebt. Die Beistandschaft kann jederzeit schriftlich beendet bzw. auf Antrag erneut eingerichtet werden, endet aber spätestens mit der Volljährigkeit des Kindes. Die Beistandschaft kann dabei auf einzelne Aufgabenbereiche beschränkt werden. So kann beispielsweise lediglich eine Vaterschaftsfeststellung bzw. eine Unterhaltsprüfung mit Festsetzung des Unterhaltes gewünscht sein oder sich die Beistandschaft ausschließlich auf die Durchführung von Zwangsvollstreckungs-maßnahmen beziehen.

 

Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Innerhalb seines Aufgabenkreises vertritt der Beistand das Kind und kann im Namen des Kindes außergerichtlich und vor Gericht tätig werden. Neben ihm bleibt auch der antragstellende Elternteil in vollem Umfang zur Vertretung des Kindes befugt. Nur im gerichtlichen Verfahren gilt eine Ausnahme: Um zu verhindern, dass in einem Prozess durch den Elternteil einerseits und durch den Beistand andererseits widersprüchliche Erklärungen abgegeben werden, hat in einem von dem Beistand geführten Rechtsstreit über die Vaterschaftsfeststellung oder den Kindesunterhalt der Beistand den Vorrang.

 

Herr Kokot und Herr Blum (Beistände des Landkreises) stellen die Aufgaben und die Tätigkeit eines Beistandes vor und stehen für Fragen zur Verfügung.

 

 


Beschlussvorschlag:

Das Gremium nimmt die Vorstellung der Tätigkeit der Beistände zur Kenntnis.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:       Ja       Nein

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche

Folgekosten

 Finanzierung:

  Eigenanteil                objektbezogene Einnahmen

Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen

Erfolgte Veranschlagung:    ja, mit             Nein

im   Ergebnishaushalt    Finanzhaushalt    Produkt- bzw. Investitionsobjekt:

Vorlage betrifft die demografische Entwicklung:    ja   nein

Falls ja, in welcher Art:

Vorlage betrifft klimarelevante Maßnahmen:    ja   nein

Falls ja, in welcher Art:

Vorlage bezieht sich auf

MEZ  Nr.

Titel: 

HSP  Nr. 

Titel:  

                                                                        

 

                                    

Sachbearbeiter                       Fachbereichsleiterin

Sichtvermerke:

 

                                                             

Dezernentin                     Kämmerei                        Landrat

Abstimmungsergebnis:

Fachausschuss

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

Kreisausschuss

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

Kreistag

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

 


Anlage(n):

Keine