Begründung:
Neben einem Beratungs- und Unterstützungsangebot
des Jugendamtes gem. § 52 a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) gibt es
noch die Beistandschaft nach § 55 SGB VIII i.V.m. § 1712 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB).
Eine Beistandschaft kann eingerichtet werden für
die Feststellung der Vaterschaft und/ oder die Geltendmachung des
Kindesunterhalts (Unterhaltsfestsetzung und Unterhaltseinziehung).
Die Beistandschaft kann jeder Elternteil
beantragen, dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht oder „in
dessen Obhut sich das Kind befindet“, das heißt, bei dem das Kind lebt bzw. der
das Kind überwiegend betreut. Es kann also der Elternteil, bei dem das Kind
lebt bzw. der das Kind überwiegend betreut, auch dann eine Beistandschaft
beantragen, wenn die Eltern nach Trennung und Scheidung die gemeinsame Sorge
fortführen.
Die Einrichtung einer Beistandschaft erfolgt
freiwillig auf schriftlichen, auch formlosen Antrag des sorgeberechtigten
Elternteils oder durch den Elternteil, bei dem das Kind lebt. Die
Beistandschaft kann jederzeit schriftlich beendet bzw. auf Antrag erneut
eingerichtet werden, endet aber spätestens mit der Volljährigkeit des Kindes.
Die Beistandschaft kann dabei auf einzelne Aufgabenbereiche beschränkt werden.
So kann beispielsweise lediglich eine Vaterschaftsfeststellung bzw. eine
Unterhaltsprüfung mit Festsetzung des Unterhaltes gewünscht sein oder sich die
Beistandschaft ausschließlich auf die Durchführung von
Zwangsvollstreckungs-maßnahmen beziehen.
Durch die Beistandschaft wird die elterliche
Sorge nicht eingeschränkt. Innerhalb seines Aufgabenkreises vertritt der
Beistand das Kind und kann im Namen des Kindes außergerichtlich und vor Gericht
tätig werden. Neben ihm bleibt auch der antragstellende Elternteil in vollem
Umfang zur Vertretung des Kindes befugt. Nur im gerichtlichen Verfahren gilt
eine Ausnahme: Um zu verhindern, dass in einem Prozess durch den Elternteil
einerseits und durch den Beistand andererseits widersprüchliche Erklärungen
abgegeben werden, hat in einem von dem Beistand geführten Rechtsstreit über die
Vaterschaftsfeststellung oder den Kindesunterhalt der Beistand den Vorrang.
Herr Kokot und Herr Blum (Beistände des Landkreises) stellen die Aufgaben
und die Tätigkeit eines Beistandes vor und stehen für Fragen zur Verfügung.
Beschlussvorschlag:
Das Gremium nimmt die Vorstellung der Tätigkeit
der Beistände zur Kenntnis.
Anlage(n):
Keine