Begründung:
Die
ausschließlichen Zuständigkeiten des Kreistages ergeben sich aus § 58 NKomVG..
Danach ist der Kreistag nicht für Beschlüsse über die Vergabe von Aufträgen
über Lieferungen und Leistungen zuständig. Nach § 76 Abs. 2 NKomVG wäre dafür
der Kreisausschuss zuständig.
Mit Beschluss vom
25.06.2001 hat sich jedoch der Kreistag die Beschlussfassung für die Vergabe
von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen über 300.000,-- Euro vorbehalten.
Die derzeitigen Wertgrenzen sind wie folgt gestaffelt:
Landrat: bis 150.000,-- Euro
Kreisausschuss: bis 300.000,-- Euro
Kreistag: über 300.000,--
Euro
Diese
Größenordnungen sind seit fast 20 Jahren unverändert geblieben. Sie sind der
Preisentwicklung anzupassen. Darüber hinaus hat sich gerade in der letzten Zeit
als unpraktisch herausgestellt, mit der Vergabe von Aufträgen bis zur nächsten
Kreistagssitzung warten zu müssen. Auch ist es bei nationalen Notständen wie
der Corona-Krise wichtig, handlungsfähig und flexibel zu bleiben, ohne
jedes Mal das Organ Kreistag befassen zu
müssen.
Die Information des
Kreistages ist dennoch gewährleistet, da er über Bau- und Renovierungsmaßnahmen
insgesamt abstimmt (grundsätzliche Beschlüsse über Bau- und
Renovierungsmaßnahmen vor Bau- und Auftragsbeginn) und darüber hinaus alle
Maßnahmen in den Masterplänen Bauen und Straßen und im Investitionsprogramm des
jeweiligen Haushaltsplans enthalten sind.
Der Kreistag wird
daher um Entscheidung gemäß Beschlussvorschlag gebeten.
Beschlussvorschlag:
Die Wertgrenze, bis zu der der Landrat Aufträge über Lieferungen und Leistungen vergeben kann, wird auf 500.000 Euro festgesetzt. Für darüber hinausgehende Aufträge ist der Kreisausschuss zuständig.
Anlage(n):
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