Begründung:
Die Voraussetzungen
und das Verfahren für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
sind in § 117 NKomVG geregelt.
Zuständig ist in
der Regel der Kreistag, denn er hat das Etatrecht und darf Abweichungen von den
Festlegungen im Haushaltsplan zulassen.
§ 117 Abs. 1 Satz 2
regelt aber auch: „In Fällen von unerheblicher Bedeutung entscheidet … der
Hauptverwaltungsbeamte“. Durch Kreistagsbeschluss vom 25.06.2001 ist diese
Unerheblichkeitsgrenze auf 15.000 Euro festgesetzt worden.
Auch diese
Wertgrenze ist seit fast 20 Jahren unverändert geblieben. Sie wird vielfach der
heutigen Preisentwicklung nicht mehr gerecht. Die Verwaltung schlägt vor, sie
auf einen Betrag anzupassen, der einerseits eine Verschlankung der
Verwaltungsabläufe, andererseits auch weiterhin eine Respektierung des
Etatrechts des Kreistages gewährleistet.
In den anderen
Fällen bleibt zwar der Kreistag für die Zustimmung zuständig, doch kann in
dringenden Fällen, in denen die Zustimmung des Kreistages nicht rechtzeitig
eingeholt werden kann, nach § 89 Satz 1 NKomVG der Kreisausschuss entscheiden.
§ 117 NKomVG sieht
vor, dass Kreisausschuss und Kreistag im Nachhinein über die vom Landrat über-
und außerplanmäßig geleisteten Aufwendungen und Auszahlungen unterrichtet
werden.
Beschlussvorschlag:
Die Wertgrenze, bis
zu der über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen als unerheblich
gelten, wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Kreisausschuss und
Kreistag werden über die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und
Auszahlungen mit der Vorlage des Jahresabschlusses unterrichtet (§ 117 Abs. 1
Satz 2 NKomVG).
Anlage(n):
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