Betreff
Bereitstellung von außerplanmäßigen Aufwendungen für Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) – Eilentscheidung Kreisausschuss
Vorlage
0917/2020
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

 

Wer  auf  Grund  des  Infektionsschutzgesetzes (IfSG)  als  Ausscheider,  Ansteckungsverdächtiger,  Krankheitsverdächtiger oder  als  sonstiger  Träger  von  Krankheitserregern  im  Sinne  des  §  31  Satz  2  IfSG  Verboten  in der  Ausübung  seiner  bisherigen  Erwerbstätigkeit  unterliegt  oder  unterworfen  wird  und dadurch  einen  Verdienstausfall  erleidet,  erhält  eine  Entschädigung  in  Geld    56  Absatz  1 IfSG).

 

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlen die Arbeitgeber in den ersten sechs Wochen die Entschädigung aus. Die Arbeitgeber haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Erstattungsanspruch (§ 56 Abs. 5 S. 2, 3 IFSG).

 

Für Selbständige gelten die vorstehenden Erläuterungen entsprechend. Kommt es für sie zu einer Existenzgefährdung können ihnen auf Antrag auch Mehraufwendungen, wie weiterlaufende nicht gedeckte Betriebsausgaben, in angemessenem Umfang erstattet werden (§ 56 Abs. 4 IFSG).

 

Durch Artikel 1 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27.03.2020 wurde zusätzlich dem § 56 Abs. 1 IfSG ein Abs. 1a angefügt. Danach erhalten Erwerbstätige eine entsprechende Entschädigung für ihren Verdienstausfall, die infolge einer behördlichen Schließung oder eines Betretungsverbots von Schulen oder sonstigen Betreuungseinrichtungen (außerhalb von Ferienzeiten) ihre Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, betreuen müssen, sofern nachweisbar keine anderen Betreuungsmöglichkeiten bestehen. (Diese Regelung ist befristet bis zum 31.12.2020.)

 

Die Aufgabenwahrnehmung durch den Landkreis erfolgt im übertragenen Wirkungskreis, die aufzuwendenden Mittel werden über den allgemeinen Finanzausgleich abgegolten, d.h. nicht extra erstattet.

 

Mittel für die entstehenden Aufwendungen sind im Haushaltsplan 2020 nicht veranschlagt, daher müssen sie außerplanmäßig bereitgestellt werden.  Die Verwaltung erbittet daher eine Eilentscheidung des Kreisausschusses zur Bereitstellung der Mittel.

 

Der Betrag in Höhe von 500.000 Euro kann durch vorhandene Liquidität gedeckt werden.

 

Die Entscheidung wird dem Kreistag als im Grundsatz zuständigen Organ (§ 58 NKomVG) in der nächsten Sitzung zur Kenntnis gegeben.

 


Beschlussvorschlag:

Der Bereitstellung außerplanmäßiger Aufwendungen für Entschädigungen nach  dem  Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Höhe von 500.000  Euro wird im Wege der Eilentscheidung zugestimmt.

 


Finanzielle Auswirkungen:       Ja       Nein

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche

Folgekosten

 Finanzierung:

  Eigenanteil                objektbezogene Einnahmen

Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen

€ 500.000

€ XXXX

€ XXXX

€ XXXX

€ XXXX

Erfolgte Veranschlagung:    ja, mit             Nein

im   Ergebnishaushalt    Finanzhaushalt    Produkt- bzw. Investitionsobjekt: P1.04.41.414220 (Gesundheitsaufsicht)           

Vorlage betrifft die demografische Entwicklung:    ja   nein

Falls ja, in welcher Art: XXXX

Vorlage betrifft klimarelevante Maßnahmen:    ja   nein

Falls ja, in welcher Art: XXXX

Vorlage bezieht sich auf

XXX

MEZ  Nr. XXX

Titel: 

HSP  Nr.  XXX

Titel:  

                                                                        

 

                                    

Sachbearbeiter/in                   Fachbereichsleiter/in

Sichtvermerke:

 

                                                             

Dezernent/in                    Kämmerei                        Landrat

Abstimmungsergebnis:

Fachausschuss

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

Kreisausschuss

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

Kreistag

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

 


Anlage(n):

Rechtsgrundlage (§ 56 IfSG)