Begründung:
Wer auf
Grund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) als
Ausscheider,
Ansteckungsverdächtiger,
Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger
Träger von Krankheitserregern im
Sinne des §
31 Satz 2
IfSG Verboten in der
Ausübung seiner bisherigen
Erwerbstätigkeit unterliegt oder
unterworfen wird und dadurch
einen Verdienstausfall erleidet,
erhält eine Entschädigung
in Geld (§
56 Absatz 1 IfSG).
Für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlen die Arbeitgeber in den ersten sechs
Wochen die Entschädigung aus. Die Arbeitgeber haben gegenüber der zuständigen
Behörde einen Erstattungsanspruch (§ 56 Abs. 5 S. 2, 3 IFSG).
Für Selbständige
gelten die vorstehenden Erläuterungen entsprechend. Kommt es für sie zu einer
Existenzgefährdung können ihnen auf Antrag auch Mehraufwendungen, wie
weiterlaufende nicht gedeckte Betriebsausgaben, in angemessenem Umfang
erstattet werden (§ 56 Abs. 4 IFSG).
Durch Artikel 1 des
Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler
Tragweite vom 27.03.2020 wurde zusätzlich dem § 56 Abs. 1 IfSG ein Abs. 1a
angefügt. Danach erhalten Erwerbstätige eine entsprechende Entschädigung für
ihren Verdienstausfall, die infolge einer behördlichen Schließung oder eines
Betretungsverbots von Schulen oder sonstigen Betreuungseinrichtungen (außerhalb
von Ferienzeiten) ihre Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, betreuen müssen, sofern nachweisbar keine anderen
Betreuungsmöglichkeiten bestehen. (Diese Regelung ist befristet bis zum
31.12.2020.)
Die
Aufgabenwahrnehmung durch den Landkreis erfolgt im übertragenen Wirkungskreis,
die aufzuwendenden Mittel werden über den allgemeinen Finanzausgleich
abgegolten, d.h. nicht extra erstattet.
Mittel für die
entstehenden Aufwendungen sind im Haushaltsplan 2020 nicht veranschlagt, daher
müssen sie außerplanmäßig bereitgestellt werden. Die Verwaltung erbittet daher eine Eilentscheidung
des Kreisausschusses zur Bereitstellung der Mittel.
Der Betrag in Höhe
von 500.000 Euro kann durch vorhandene Liquidität gedeckt werden.
Die Entscheidung
wird dem Kreistag als im Grundsatz zuständigen Organ (§ 58 NKomVG) in der
nächsten Sitzung zur Kenntnis gegeben.
Beschlussvorschlag:
Der Bereitstellung außerplanmäßiger Aufwendungen für Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Höhe von 500.000 Euro wird im Wege der Eilentscheidung zugestimmt.
Anlage(n):
Rechtsgrundlage (§
56 IfSG)