Betreff
Geplantes Landschaftsschutzgebiet "Wangerland-binnendeichs"
Vorlage
301/2008
Aktenzeichen
12.3.1
Art
Beschlussvorlage

Begründung:


In der Gemeinde Wangerland gehört das Gebiet nach der EU-Vogelschutzrichtlinie V02 „Wangerland-binnendeichs“ zu den gemeldeten aber noch nicht geschützten Gebieten.


Durch Beschluss der Landesregierung vom 12.06.2001 ist u.a. das Gebiet im Wangerland zu einem Vogelschutzgebiet erklärt worden. Die Meldung an die EU-Kommission mit Bekanntmachung v. 23.07 2002 ist im Nds. Ministerialblatt Nr. 53 v. 07.10.2002 bekannt gemacht worden.


Gemäß § 34b (2) des Nds. Naturschutzgesetzes (NNatG) sind außerhalb der bestehenden Nationalparke und des Biosphärenreservats Elbtalaue u.a. die Vogelschutzgebiete zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft gem. §§ 24 (Naturschutzgebiete), 26 (Landschaftsschutzgebiete), 27 (Naturdenkmale) oder 28 (geschützte Landschaftsbestandteile) zu erklären. Mit der seinerzeit zuständigen Bezirksregierung Weser-Ems bzw. mit dem NLWKN ist abgestimmt worden, das Gebiet Wangerland-binnendeichs zu einem Landschaftsschutzgebiet zu erklären.


Der jetzt voliegende Verordnungsentwurf ist das Produkt eines ca. einjährigen Diskussionsprozesses in einem Arbeitskreis, in dem Landwirte aus dem gesamten Gebiet Wangerland-binnendeichs, der Kreislandlandvolkverband Friesland e.V., die untere Naturschutzbehörde des Landkreises und die Landwirtschaftskammer Niedersachsen vertreten war.


Nach Abschluss des Diskussionsprozess ist ein Verordnungsentwurf vorgelegt worden, der auch nach Aussagen der Landwirtschaftsvertreter konsensfähig ist.


Das Gebiet hat eine Größe von 1.929 ha.


Es enthält keine Haus- oder Hofstellen.


Der Schutzzweck ist auf die Bekanntmachung vom 23.07 2002 abgestellt und für das Gebiet Wangerland-binnendeichs konkretisiert worden.


Der Verordnungsentwurf (s. Anlage 1) mit den dazu gehörenden Karten (s. Anlagen 2 u. 3) ist nach den Bestimmungen des § 30 (1) NNatG der Gemeinde, den sonst betroffenen Behörden und Versorgungsträgern sowie den anerkannten Naturschutzverbänden zur Stellungnahme zugeleitet worden.


Nach Einbeziehung der ehemaligen Raketenstellungin Mederns in den geplanten Geltungsbereich der Verordnung ist die Trägerbeteiligung gem. § 30(1) wiederholt worden (s. Anlage 4).


Öffentliche ausgelegen haben gem. § 30 (2) NNatG der Verordnungsentwurf und Karten in der Zeit v. 17.12.2007 bis zum 16.01.2008.




Die eingegangenen Bedenken und Anregungen sollten wie folgt berücksichtigt werden:



Jan Graalfs

auf landwirtschaftlichen Flächen

- keine Stickstoffmengenbegrenzung

- keine Einschränkung bei Pflanzenschutzmitteln

- Gülleausbringung nach jedem Schnitt erlaubt

- kein verspätetes Mähen

- die Ackerrandstreifen sollten entschädigt werden – hierzu der Vorschlag: alle Flächen sollten mit in das Vogelschutzgebiet einbezogen werden

Es sollte auf Feldwegen im LSG mit KFZ- u. landwirtschaftlichen Fahrzeugen gefahren werden dürfen.


Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.



Die Dorfgemeinschaft Mederns hat ein Schreiben der Rechtsanwältin Maike Chandra vorgelegt, das sich ausschließlich auf die geplante Bauleitplanung der Gemeinde Wangerland für die ehemalige Raketenstellung nördlich von Mederns bezieht.


Die Ausführungen können nicht berücksichtigt werden. Sie werden zur Kenntnis genommen.



Naturschutzbund Deutschland

Das entstandene Militärgelände müsste zurückgebaut werden.

Die Vorabrealisierung der Pläne des Investors in Mederns sind bis zur Entscheidung zu stoppen.

Die Verantwortung des Gebietes muss bei der UNB bleiben.

Die Regeln des NNatG sind zu beachten, die Gesamtwirkung auf die Fläche des Friederikengrodens ist zu beurteilen.


Die Ausführungen können, da sie sich ebenfalls ausschließlich auf die ehemalige Raketenstellung nördlich von Mederns beziehen, nicht berücksichtigt werden. Sie werden zur Kenntnis genommen.


In § 2 Abs. (5) Nr. 1a wird vorgeschlagen nicht „Wiesenweihennester“ zu schreiben sondern z.B. „Nistplätze der Wiesenweihe“.


Die Anregung wird nicht berücksichtigt.


In § 3 Abs. 1 sollte die ergänzende Schutzbestimmung „die Flächen außerhalb der ausge wiesenen Wege und Straßen zu betreten“ angefügt werden.


Die Formulierung ist das Ergebnis der Beratungen des o.a. Arbeitskreises und wird daher, auch nach Rücksprache und Erörterung mit dem Kreislandvolkverband Friesland e.V., nicht berücksichtigt.


In § 4 Abs.1 Nr. 2 sollte der Hinweis „einschließlich der Erweiterung oder Aussiedlung, die ausbetrieblichen oder immissions rechtlichen Gründen notwendig sind“ gestrichen werden.


Auch diese Formulierung ist das Ergebnis der Beratungen des o.a. Arbeitskreises und wird nach Rücksprache mit dem Kreislandvolkverband Friesland e.V. nicht berücksichtigt.



Enno Jürgens

Herr Jürgens fragt nach, ob nach Inkrafttreten der Verordnung der Bau eines Altenteilerhauses noch möglich ist.


Hierfür steht das Instrument nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Verfügung. Dies ist Herrn Jürgens mitgeteilt worden.



Schutzgemeinschaft Deutscher Wald

1. Keine weiteren Windkraftanlagen um den Schutzzweck nach § 2 zu erhalten.

2. Keine Störung durch Lärm bzw. Begrenzung der Freizeit-Motorsportanlage durch Unterbrechung der lärmintensiven Rennfahrten z. B. während der Brutzeit

3. Untersagung aller baulichen Anlagen im LSG, auch Anlagen, für die keine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist.


Zu 1.: Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Bei Neubau von Windkraftanlagen ist in jeden die Verträglichkeit gegenüber dem Vogelschutzgebiet zu prüfen.

Zu 2.: Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Sie bezieht sich ebenfalls auf die ehemalige Raketenstellung. Regelungen in diesem Bereich sind Aufgabe der Bauleitplanung bzw. der Zulassungsbescheide für die einzelnen Anlagen in Mederns.

Zu 3.: Die Formulierung ist das Ergebnis der Beratungen des o.a. Arbeitskreises und wird daher, auch nach Rücksprache und Erörterung mit dem Kreislandvolkverband Friesland e.V., nicht berücksichtigt.



Sielacht Wittmund

Durch das LSG verlaufen die Gewässer: Nr. 24 Elisabethschloot, Nr. 109 Zugschloot Neu-Augustengroden und Nr. 6 Augustentief. Es muss gewährleistet sein, dass der Unterhaltsverpflichtung nachgekommen werden kann.


Im § 4 Abs. 1 Nr. 6 des Verordnungsentwurfs ist bereits eine entsprechende Freistellung enthalten.



OOWV

Sicherstellung das die evtl. Erweiterungen, Unterhaltungen, bzw Erneuerungen an den Ver- und Entsorgungsleitungen von den Verboten nach § 3 freigestellt sind.


Im § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Verordnungsentwurfs ist bereits eine entsprechende Freistellung enthalten.



Kreislandvolkverband Friesland e. V.

Es sollte entgegen § 3 Abs. 1, Nr. 5 möglich sein, Wirtschaftswege zur Erschließung von landwirtschaftlichen Nutzflächen anzulegen bzw. Wege für den täglichen Viehtrieb zu befestigen.


Diese Bestimmung war bereits Gegenstand der Diskussionen im Arbeitskreis. Die untere Naturschutzbehörde hat sich stets gegen die vom Landvolk formulierte Anregung ausgesprochen, da sie dem Schutzzweck der Verordnung widersprechen würde. Ergebnis der Beratungen im Arbeitskreis war daher, diesem Wunsch nicht Rechnung zu tragen.

Diese Anregung des Landvolks wird nicht berücksichtigt.


Es wird vorgeschlagen, zukünftige Maßnahmen u. Umsetzungsvorhaben im Landschaftsschutzgebiet mit allen Beteiligten im Arbeitskreis VO2 Wangerland-Binnen-

deichs zu erörtern.


Diese Anregung hat keine Auswirkungen auf die Verordnung, wird jedoch bei der Tätigkeit der unteren Naturschutzbehörde im Schutzgebiet berücksichtigt.



Landwirtschaftskammer Niedersachsen Oldenburg

Der Verordnung grundsätzlich zugestimmt.



EWE Netz GmbH

Sicherstellung, dass die Neuverlegung von Leitungen, bzw. Erweiterungen, Unterhaltungen, Erneuerungen an den Ver- und Entsorgungsleitungen von den Verboten nach § 3 freigestellt sind.


Die Nutzung, Unterhaltung und Instandsetzung der bestehenden rechtmäßigen Anlagen und Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang ist durch die Verordnung freigestellt. Untersagt ist lediglich die Herstellung oberirdischer Leitungen.



Gemeinde Wangerland

Der Verordnung „Wangerland binnendeichs“ wird zugestimmt.



III. Oldenburgischer Deichband

Keine Bedenken gegen Erlass der Verordnung.



Eine Stellungnahme abgegeben haben außerdem:

Eon-Netz

Eon Ruhrgas

Deutsche Telekom AG

Kabel Deutschland

Bundesanstalt für Immobilienaufgaben


Es werden keine Bedenken geäußert.



Hinweise:

Der Landkreis bemüht sich um die Aufnahme dieses Vogelschutzgebiets in die Gebietskulissen des Kooperationsprogramms Naturschutz, um Fördergelder für Vertragsnaturschutz zu erhalten.


Ein erstes kleines Programm zum Schutz der Wiesenweihe läuft bereits sehr erfolgreich in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaft.


Beschlussvorschlag:


Der als Anlage beigefügte Entwurf der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Wangerland-binnendeichs“ in der Gemeinde Wangerland wird beschlossen.


Der Kreisausschuss wird um einen gleichlautenden Beschluss gebeten.


Finanzielle Auswirkungen: Ja Nein X

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche Folgekosten

Finanzierung:


Eigenanteil

objektbezogene Einnahmen



Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen


Erfolgte Veranschlagung:Ja, mit € Nein

im Verwaltungshaushalt Vermögenshaushalt Haushaltsstelle:


gez. Tuinmann gez. Peters

Sachbearbeiter/in Fachbereichsleiter/in

Sichtvermerke:

____________ ________________ ________________

Abteilungsleiter Kämmerei Landrat

Beratungsergebnis:

Einstimmig

Ja-Stimmen



Nein-Stimmen



Enthaltungen



Kenntnisnahme

Lt. Beschluss­vorschlag

Abweichender Beschluss



Anlagen:


Anlage 1: Verordnungsentwurf LSG FRI 123 „Wangerland-binnendeichs“

Anlage 2: Übersichtskarte

Anlage 3: Detailkarte

Anlage 4: geänderter Bereich Mederns