Betreff
Auflösung des TBC-Fonds
Vorlage
302/2008
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

Durch Auflösungsbeschluss vom 12. Dezember 1973 wurde der „Kreisverein Friesland zur Bekämpfung der Tuberkulose e.V.“ aufgelöst. Das Vereinsvermögen (Liquidationsmasse) wurde dem Landkreis Friesland überantwortet, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für Wohlfahrtszwecke verwenden darf. Dieses Sondervermögen bekam den Arbeitsbegriff „TBC-Fonds“.


Der Kreistag des Landkreises Friesland hat nach gleich lautenden Beschlüssen des Sozialausschusses und des Kreisausschusses am 22. Juni 1987 einstimmig beschlossen, „dass entsprechend der vorgegebenen Zweckbestimmung die restlichen Mittel der Liquidationsmasse in Höhe von 158.085,71 DM im Bereich der Hilfe in besonderen Lebenslagen – insbesondere in der Eingliederungshilfe für Behinderte – eingesetzt werden, in denen eine Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) nicht möglich ist. Die gesamte Liquidationsmasse wird unter einer gesonderten Haushaltsstelle in den Verwaltungshaushalt des Landkreises aufgenommen, um damit zu gegebener Zeit im Einzelfall wirksame Hilfe leisten zu können.“


Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen ist gegenüber den gesetzlichen Regelungen des Jahres 1987 inzwischen derart ausgestaltet, dass sämtliche Bedarfe von Menschen mit Behinderungen durch gesetzliche Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII), dem „Nachfolger des BSHG“, abgedeckt sind, so dass für freiwillige Leistungen in diesem Bereich kein Raum ist.


Die Mittel aus dem TBC-Fonds wurden von daher auch in den letzten Jahren nicht mehr in Anspruch genommen.


Im Zuge der Umstellung des Landkreishaushaltes auf die Doppik ist es erforderlich geworden, das Sondervermögen „TBC-Fonds“ aufzulösen.


Die in dem Beschluss des Kreistages vom 22. Juni 1987 genannte „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ umfasste während des Geltungszeitraums des BSHG den Abschnitt 3 BSHG. Eine Leistung nach dem Abschnitt 3 BSHG stellte die „Altenhilfe“ (Unterabschnitt 13) dar.

Die „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ wurde in der bis zum 31.12.2004 geltenden Form so nicht in das ab dem 1.1.2005 geltende SGB XII übernommen. Gleichwohl sind die in den früheren Unterabschnitten des Abschnitt 3 BSHG aufgeführten Hilfen als eigenständige Kapitel in das SGB XII übernommen worden. Die „Altenhilfe“ beispielsweise im Kapitel 9 bei der „Hilfe in anderen Lebenslagen“.


Es entspricht von daher sowohl der Intention des Auflösungsbeschlusses vom

12. Dezember 1973 als auch dem Beschluss des Kreistages vom 22. Juni 1987, wenn die Mittel aus dem aufzulösenden TBC-Fonds auf die allgemeine „Altenhilfe“ und hier auch auf die „Koordinierungsstelle Älter werden“ übertragen werden.


Da die „Koordinierungsstelle Älter werden“ aber weder eine Regelung eines Einzelfalls noch eine Härtefallregelung darstellt, muss der Beschluss des Kreistages vom 22. Juni 1987 dahingehend erweitert werden, dass auch die allgemeine „Altenhilfe“ von der Liquidationsmasse partizipieren kann.


Beschlussvorschlag:



  1. Der TBC-Fonds wird aufgelöst. Die Mittel aus dem Fonds werden in den Abschnitt 4 des Verwaltungshaushalts überführt.

  2. Der Beschluss des Kreistages vom 22. Juni 1987 wird dahingehend erweitert, dass aus der Liquidationsmasse neben Härtefällen im Rahmen der Altenhilfe nach Kapitel 9 SGB XII auch Aufgaben der „Koordinierungsstelle Älter werden“ finanziert werden können.




Finanzielle Auswirkungen: Ja Nein X (Umschichtung)

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche Folgekosten

Finanzierung:


Eigenanteil

objektbezogene Einnahmen



Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen


Erfolgte Veranschlagung:Ja, mit € Nein

im Verwaltungshaushalt Vermögenshaushalt Haushaltsstelle:

gez. S. Wiese

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Sachbearbeiter Fachbereichsleiter

Sichtvermerke: gez. S. Ambrosy

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Abteilungsleiter Kämmerei Landrat



Beratungsergebnis:

Einstimmig

Ja-Stimmen



Nein-Stimmen



Enthaltungen



Kenntnisnahme

Lt. Beschluss­vorschlag

Abweichender Beschluss