Begründung:
A) Arbeitsziel:
Es ist zu prüfen,
unter welchen Voraussetzungen es rechtlich zulässig ist, Beschäftigte in die Aufsichtsräte von
Gesellschaften, die dem Landkreis Friesland gehören bzw. an denen er beteiligt
ist, zu entsenden.
Anmerkung:
1.
Mit „Beschäftigten“
dürften Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des § 5 (1)
Betriebsverfassungsgesetz gemeint sein, also Arbeiter und Angestellte,
unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit
beschäftigt werden. Auch gelten danach als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb
arbeiten; ferner zählen zu den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Beamte,
Soldaten sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu
ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich
organisierter Unternehmen tätig sind.
2.
Unabhängig von dem
Prüfungsergebnis ist Voraussetzung für eine Umsetzung des o.a. Antrags, dass
die betreffende Gesellschaft auch über Beschäftigte verfügt.
A) 1)
Anspruchsgrundlage:
Als
Anspruchsgrundlage kommt § 138 (3) S. 1 NKomVG in Betracht.
1.
Nach § 138 (3) S. 1
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) ist die Kommune
verpflichtet, bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages einer
Kapitalgesellschaft darauf hinzuwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird,
Mitglieder in einen Aufsichtsrat zu entsenden.
1.1. Grundsätzliches:
- Begriff „Kommune“: nach § 1 (1) NKomVG
ist der Landkreis Friesland eine Kommune.
- Begriff „Kapitalgesellschaft“:
Kapitalgesellschaften sind Gesellschaften mit beschränkter Gesellschaft,
kurz GmbH sowie Aktiengesellschaften, kurz AG.
Unter Berücksichtigung der obigen
Zielsetzung auf Gesellschaften wird nachstehend Bezug genommen auf
Kapitalgesellschaften in Form einer GmbH.
- Bei einer GmbH ist zu differenzieren
zwischen einer Eigengesellschaft und einer Beteiligungsgesellschaft.
- Eine Eigengesellschaft ist nach
§ 136 (2) Nr. 2 NKomVG ein Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit,
deren sämtliche Anteile der Kommune gehören, siehe hierzu Anlage 1 zu dieser Vorlage.
- Bei einer Beteiligungsgesellschaft
ist hingegen auf die Entsendungsmöglichkeit hinzuwirken, siehe § 137 (1)
Nr. 6 NKomVG, siehe hierzu Anlage 1
zu dieser Vorlage.
- Sinn und Zweck des § 138 (3) S. 1
NKomVG ist es, der Kommune einen angemessenen Einfluss auf den
Aufsichtsrat zu sichern, um so ihre Einwirkungs- und Kontrollpflichten
erfüllen zu können.
Dabei unterscheiden sich die
gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten der Kommune zur Vereinbarung von
Entsendungsrechten danach, ob es sich um einen obligatorischen oder fakultativen
Aufsichtsrat handelt.
1.2. Obligatorischer
Aufsichtsrat:
- Für den Aufsichtsrat der
Aktiengesellschaft sind die Vorgaben des Aktiengesetzes (AktG)
verbindlich.
- Gleiches gilt für die GmbH, wenn
aufgrund der mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften ein Aufsichtsrat
obligatorisch ist, siehe § (1) Nr. 3 Drittelbeteiligungsgesetz
(DrittelbG): Danach hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat zu bilden,
wenn die GmbH in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer hat. Die
Zusammensetzung, die Rechte und Pflichten im Aufsichtsrat bestimmen sich
nach dem AktG, hier insbesondere nach §§ 95 bis 114 AktG.
- Problematisch ist, dass sich die
Verpflichtung des § 138 (3) S. 1 NKomVG dem Wortlaut nach nur auf
„Entsendung“ von Aufsichtsratsmitgliedern bezieht. Grundsätzlich werden
Aufsichtsratsmitglieder nach § 101 (1) S. 1 AktG nämlich von der
Hauptversammlung gewählt; insoweit hat die Kommune über ihre dortigen
Vertreter nur einen mittelbaren Einfluss auf die personelle Besetzung des
Aufsichtsrats. Allerdings kann nach § 101 (2) S. 1 AktG (nur) durch
Satzung für bestimmte Aktionäre das Recht begründet werden, Mitglieder in
den Aufsichtsrat zu entsenden.
- Ist die Kommune eine Eigengesellschaft, ist die
Unterscheidung zwischen gewählten und entsandten Mitgliedern praktisch
ohne Relevanz, da das alleinige Bestimmungsrecht über die Mitglieder im
Ergebnis bei der Kommune liegt.
- Anders ist es dagegen bei Beteiligungsgesellschaften. Ist
die Kommune lediglich Minderheitsgesellschafter, so kann ein maßgeblicher
Einfluss der Kommune auf den Aufsichtsrat über Entsendungsrechte allein
daher nicht sichergestellt werden.
Angesichts dieser aktienrechtlichen
Beschränkungen, die, wie ausgeführt, auch für GmbH gelten, ist die
satzungsrechtliche Verankerung eines Entsendungsrechts zumindest bei Minderheitsbeteiligungen
nicht ausreichend.
Die Kommune ist zur Erfüllung ihrer
verfassungsrechtlichen Einfluss- und Kontrollpflichten bei
Beteiligungsgesellschaften, insbesondere bei den rechtlich ohnehin
problematischen Minderheitsbeteiligungen, verpflichtet, ergänzend insbesondere
durch die sonstige Ausgestaltung der gewählten Aufsichtsratsmitglieder
hinzuwirken.
- Der Anlage 1 zu dieser Vorlage ist zu entnehmen, dass es unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben des DrittelbG bei den
Kapitalgesellschaften, die dem Landkreis Friesland gehören bzw. an denen
er beteiligt ist, nur eine Gesellschaft mit einem obligatorischen
Aufsichtsrat gibt, siehe lfd. Nr. 13, die Friesland Kliniken gGmbH.
Da diese GmbH eine Eigengesellschaft ist,
liegt das alleinige Bestimmungsrecht über die Mitglieder des Aufsichtsrates
beim Landkreis Friesland.
1.3. Fakultativer
Aufsichtsrat:
- Die in der kommunalen Praxis am
häufigsten vorkommende Gesellschaft ist die GmbH mit weniger als 500
Mitarbeitern.
- Für diese besteht nach dem DrittelbG keine Verpflichtung zur Bestellung
eines Aufsichtsrates.
- In der Praxis wird aus
verwaltungsorganisatorischen Gründen häufig von der Möglichkeit Gebrauch
gemacht, im Gesellschaftervertrag einen Aufsichtsrat vorzusehen, um ein
Organ zu schaffen, das anstelle der Gesellschafterversammlung insbesondere
die Aufgabe der Überwachung der Geschäftsführung wahrnimmt.
- Für diesen fakultativen Aufsichtsrat
gelten zwar grundsätzlich auch die Vorgaben des Aktiengesetzes, diese sind
aber nach § 52 (1) des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung (GmbHG) durch den Gesellschaftsvertrag abdingbar.
- Insofern ist die Kommune gesellschaftsrechtlich
frei, zu entscheiden, ob und wie (d.h. beispielsweise die
Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder) durch Gesellschaftsvertrag ein
Aufsichtsrat zu bilden ist.
- Wird indes dieser Aufsichtsrat
gebildet, so ist die Kommune kommunalrechtlich verpflichtet, in einem
Umfang Entsendungsrechte vorzusehen, die ihren bestimmenden Einfluss im
Aufsichtsrat sichert.
- Der Anlage 1 zu dieser Vorlage ist zu entnehmen, dass die unter
den lfd. Nr. 1 – 12 genannten GmbH nach dem DrittelbG keine Verpflichtung
haben, einen Aufsichtsrat zu bestellen.
- Freiwillig wurde durch
Gesellschafterverträge festgelegt, dass die GmbH unter lfd. Nr. 1
(Wohnungsbaugesellschaft Friesland mbH) sowie 4 (Ostfriesland Tourismus
GmbH) über Aufsichtsräte verfügen.
- Sollen also die Gesellschaften zu den
lfd. Nr. 2, 3 5 – 12 einen Aufsichtsrat erhalten, sind die entsprechenden
Gesellschafterverträge zu ändern.
2.
Gemäß § 138 (3) S. 2 NKomVG entscheidet über die Entsendung die
Vertretung.
·
Über
die Entsendung der Aufsichtsratsmitglieder entscheidet ebenso wie über die
Vertreter in der Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung die Vertretung, was
angesichts der Bedeutung des Aufsichtsrates für die Unternehmensführung
sinnvoll ist.
·
Eine
Wahl ist gesetzlich nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Daher entscheidet die
Vertretung nach § 66 NKomVG durch Beschluss.
·
Der
Regelung des § 138 (3) S. 2 NKomVG unterfällt nach dem Wortlaut nur die unmittelbare Bestimmung des
Aufsichtsratsmitgliedes durch die Kommune.
·
Werden
indes die Aufsichtsratsmitglieder nicht von der Kommune entsandt, sondern auf
Vorschlag des Aufsichtsrats von der Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung
gewählt (mittelbare Bestimmung), so
findet § 138 (3) S. 2 NKomVG keine
unmittelbare Anwendung.
·
Kann
die Kommune nach dem Gesellschaftervertrag zwei oder mehr Mitglieder entsenden
oder in sonstiger Weise bestimmen, so stellt sich die Frage nach der
Anwendbarkeit des § 71 (6) und (6) S. 4 NKomVG.
Auch wenn Aufsichtsratsmitglieder regelmäßig
eine Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten (siehe §§ 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG,
113 AktG für obligatorische, §§ 52 Abs. 1 GmbHG, 113 AktG für fakultative
Aufsichtsräte), so entspricht es doch der einhelligen Auffassung von
Rechtsprechung und Literatur, dass es sich bei den von der Kommune zu
besetzenden Aufsichtsratsmitgliedern um unbesoldete Stellen gleicher Art i.S.d.
§ 71 (6) NKomVG handelt.
·
Daher
tritt an die Stelle des Entsendungsrechtes der Vertretung das Verfahren nach §
71 (6) i.V.m. (2), (3) und (5) NKomVG, wenn
die Kommune mindestens zwei
Aufsichtsratsmitglieder zu entsenden hat, der HVB zählt insoweit nicht mit.
Somit ist wie bei den Ausschüssen der Vertretung zwecks Erreichung des Prinzips
der Spiegelbildlichkeit das Verteilungsverfahren nach Hare/Niemeyer anzuwenden.
Werden von den Fraktionen oder Gruppen
Vertreter benannt, die keine Abgeordneten sind, also beispielsweise
Beschäftigte der Gesellschaft, werden diese auf das Kontingent der Fraktion
angerechnet, die sie benannt hat, weil die Mehrheit sonst mit der Benennung ihr
genehmer Personen den mit der Vorschrift beabsichtigten Minderheitenschutz
unterlaufen könnte.
·
Die
Anwendbarkeit des § 71 (6) NKomVG kann nicht gesellschaftsrechtlich abbedungen
werden.
·
Auf die
von der Hauptversammlung bzw. Gesellschafterversammlung zu wählenden
Aufsichtsratsmitglieder kann § 71 (6) NKomVG jedoch nur insoweit Anwendung
finden, als die Kommune über die Erteilung von Weisungen an ihre Vertreter
entscheidenden Einfluss auf den Wahlbeschluss ausüben kann, siehe obige Ausführungen
zur mittelbaren Bestimmung.
·
Hinsichtlich
der Auswahl der zu entsendenden bzw. auf ihre Veranlassung zu wählenden
Aufsichtsratsmitglieder ist die Kommune weitgehend frei.
Zu beachten hat sie nur die nach §§ 1 (1)
Nr. 3 DrittelbG, 100 (1), (2) AktG (obligatorische Aufsichtsräte), §§ 52 (1)
GmbHG, 100 (1), (2 Nr. 2) AktG (fakultative Aufsichtsräte) festgelegten sowie
ggf. die nach § 100 (4) AktG in der Satzung enthaltenen persönlichen
Voraussetzungen, besondere sachliche Qualifikationen verlangt das AktG nicht.
Kommunalrechtliche Vorgaben bestehen daneben ebenfalls nicht.
Die kommunalen Aufsichtsratsmitglieder
müssen für die persönliche und eigenverantwortliche Amtsausübung aber
einschlägige Fach- und Rechtskenntnisse und Erfahrungen als auch die notwendige
Zeit mitbringen.
Die Erfüllung fachlicher
Mindestvoraussetzungen ist schon deswegen von Bedeutung, weil eine
Pflichtverletzung sowohl für das Aufsichtsratsmitglied selbst auch für die
entsendende Kommune ein Haftungsrisiko begründet.
Daher liegt die sorgfältige Auswahl und
Weiterqualifizierung der Mitglieder sowohl in deren Interesse als auch in dem
der Kommune und sollte im Rahmen des durch § 150 NKomVG geforderten
Beteiligungsmanagements sichergestellt werden; beim fakultativen Aufsichtsrat
etwa durch entsprechende Vorgaben in der Satzung des Unternehmens.
·
Bei der
lfd. Nr. 1 (Wohnungsbaugesellschaft
Friesland mbH) besteht der Aufsichtsrat gemäß § 10 (1) des
Gesellschaftsvertrages aus dem Landkreis Friesland als Vorsitzenden kraft Amtes
und zehn von den Gesellschaftern zu wählenden Mitgliedern. Der Landkreis
Friesland wählt mithin ein zu entsendendes Mitglied, z.Zt. KTA. Dieses könnte,
siehe oben, grundsätzlich auch ein Beschäftigter der Gesellschaft sein.
Nach § 10 (2) S. 1 des
Gesellschaftsvertrages werden die Aufsichtsratsmitglieder von der
Gesellschafterversammlung für drei Jahre gewählt.
Gemäß § 10 (6) S. 2 dieses
Gesellschaftsvertrages dürfen die Aufsichtsratsmitglieder nicht als Angestellte
die Geschäfte der Gesellschaft führen.
Das weitere Aufsichtsratsmitglied des
Landkreises Friesland dürfte nach § 10 (6) S. 2 des Gesellschaftervertrages
nicht als Angestellter die Geschäfte der Gesellschaft führen.
Ein Beschäftigter der GmbH dürfte mithin
nicht Mitglied im Aufsichtsrat sein.
Unabhängig von dieser Tatsache ist das
Mitglied durch Beschluss nach § 66 (1) S. 1 NKomVG durch den Kreistag des
Landkreises Friesland zu entsenden.
Es wird sonach nach § 10 (2) S. 1 des
Gesellschaftsvertrages von der Gesellschafterversammlung in den Aufsichtsrat
gewählt.
Zulässig wäre es, den Gesellschaftsvertrag
dergestalt zu ändern, dass mehr als ein Aufsichtsratsmitglied von den
Gesellschaftern zu entsenden ist.
Würde der Vertrag geändert, könnte dieses
auch ein Beschäftigter der GmbH sein.
Wenn mindestens zwei Aufsichtsratsmitglieder
(ohne HVB) zu entsenden sind, ist das Verfahren nach § 71 (6) i.V.m. (2) NKomVG
anzuwenden.
Die Fraktionen und Gruppen im Kreistag
könnten den Sitz im Aufsichtsrat, auf den sie im Rahmen des
Verteilungsverfahrens einen Anspruch haben, auch mit einem Beschäftigten der
GmbH besetzen, auf den zu ändernden Gesellschaftervertrag wird hingewiesen.
·
Bei der
lfd. Nr. 4 (Ostfriesland Tourismus
GmbH) wird gemäß § 9 (1) des Gesellschaftsvertrages aus jedem Landkreis und
jeder kreisfreien Stadt ein Mitglied für den Aufsichtsrat bestimmt; diesen Sitz
nimmt seitens des Landkreises Friesland ein Beschäftigter des Landkreises
Friesland wahr.
Soll durch den Landkreis Friesland ein
Beschäftigter der GmbH in den Aufsichtsrat entsandt werden, wäre dieser durch
Beschluss des Kreistages nach § 66 (1) S. 1 NKomVG zu entsenden.
Sollen mehrere Mitglieder durch eine Kommune
in den Aufsichtsrat entsendet werden, ist der Gesellschaftervertrag zu ändern;
wegen des weiteren Verfahrens siehe zu den Ausführungen zur lfd. Nr. 1.
·
Bei den
lfd. Nr. 2, 3, 5 – 12 wären, wie
oben ausgeführt, die Gesellschaftsverträge dergestalt zu modifizieren, dass ein
Aufsichtsrat zu bilden ist.
Ferner wäre festzulegen, welche Mitglieder
er haben soll. Sonach wäre es grundsätzlich zulässig, durch den Kreistag einen
Beschäftigten der Gesellschaft in den Aufsichtsrat zu entsenden.
Auf das o.a. Prozedere wird verwiesen.
·
Auf die
Anlage 2 zu dieser Vorlage wird
verwiesen.
3.
·
Nach §
138 (3) S. 3 NKomVG gilt § 138 (2) NKomVG entsprechend.
Angesichts der Bedeutung des Aufsichtsrats
ist es folgerichtig, dass der HVB zwingend in den Aufsichtsrat zu entsenden
ist, wenn die Kommune das Recht hat, mehrere Aufsichtsratsmitglieder zu
entsenden, um dadurch den Einfluss der Verwaltung sicherzustellen.
·
Dasselbe
muss gelten, wenn die Kommune aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelungen oder
sonstiger Abreden die Möglichkeit hat, die Wahl mehrerer von ihr bestimmter
Aufsichtsratsmitglieder in der Gesellschafter- oder Hauptversammlung
durchzusetzen.
·
Der HVB
kann in entsprechender Anwendung des § 138 (2) S. 2 NKomVG einen Beschäftigten
der Kommune vorschlagen, der an seiner Stelle benannt werden kann.
Dieser wird allerdings nur
Aufsichtsratsmitglied, wenn er von der Kommune entsandt (siehe Ausführungen zu
2.) oder von der Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung gewählt wird.
A) 2)
Entscheidungsvorschläge:
1.
Es ist
grundsätzlich rechtmäßig, Beschäftigte einer Gesellschaft in deren Aufsichtsrat
zu entsenden, so denn die Gesellschaft auch Personal beschäftigt.
2.
Bei obligatorischen
Aufsichtsräten ist die gesetzliche Verpflichtung gegeben, einen Beschäftigten
einer Gesellschaft in deren Aufsichtsrat zu entsenden, siehe lfd. Nr. 13,
Friesland Kliniken gGmbH.
3.
Den übrigen
Gesellschaften, siehe lfd. Nr. 1 bis 12, ist es aus rechtlicher Sicht
freigestellt, fakultative Aufsichtsräte zu bilden.
4.
Sollen fakultative
Aufsichtsräte gebildet werden, sind bis auf die lfd. Nr. 1
(Wohnungsbaugesellschaft Friesland mbH) und Nr. 4 (Ostfriesland Tourismus GmbH)
bei den übrigen Gesellschaften die Gesellschafterverträge mit dem Ziel zu
ändern, das Organ „Aufsichtsrat“ zu implementieren.
5.
Für eine
unmittelbare Bestimmung eines Aufsichtsratsmitgliedes durch den Landkreis
Friesland ist dieser vom Kreistag zu entsenden, es erfolgt mithin keine Wahl
durch die Gesellschafterversammlung.
6.
Soll ein Mitglied
in den Aufsichtsrat entsendet werden, so erfolgt diese Entsendung durch
Abstimmung im Kreistag.
7.
Sollen mehrere
Mitglieder in den Aufsichtsrat entsendet werden, so erfolgt diese Entsendung
durch ein Verteilungsverfahren gemäß dem Stärkeverhältnis der Fraktionen /
Gruppen im Kreistag.
Auf die Anlage 2 zu dieser Vorlage wird
verwiesen.
B) Arbeitsziel:
Es ist zu prüfen,
unter welchen Voraussetzungen es rechtlich zulässig ist, Beschäftigte in die Gesellschafterversammlungen von
Gesellschaften, die dem Landkreis Friesland gehören bzw. an denen er beteiligt
ist, zu entsenden.
Anmerkung:
Auf die Anmerkungen
zu A) wird verwiesen.
B) 1)
Anspruchsgrundlage:
Als
Anspruchsgrundlage kommt § 138 (1) S. 1 NKomVG in Betracht.
1.
Nach § 138 (1) S. 1
NKomVG werden die Vertreterinnen und Vertreter der Kommune in der
Gesellschafterversammlung von der Vertretung gewählt.
2.
- Die Kommune ist als Gesellschafter
einer GmbH Mitglied in der Gesellschafterversammlung, kann dort aber nicht
als juristische Person selbst auftreten, sondern muss sich durch eine
natürliche Person vertreten lassen.
- Die Vertretung ist bei der Benennung
des Vertreters der Kommune in der Gesellschafterversammlung frei.
Es liegt zwar nahe, den HVB, sonstige
fachkundige kommunale Beschäftigte oder Abgeordnete zu wählen, rechtlich
notwendig ist dies jedoch nicht. Es können auch Fachleute von außerhalb der
Kommunalverwaltung benannt werden. Somit ist grundsätzlich auch die Entsendung von
Beschäftigten der Gesellschaft zulässig.
3.
- Das Gesellschaftsrecht enthält keine
Vorgaben für die Vertreterbestellung; dieses Rechtsverhältnis richtet sich
allein nach dem Recht des Gesellschafters, also dem Kommunalrecht.
- Über die Zahl der zu entsendenden
Vertreter entscheidet die Vertretung nach pflichtgemäßem Ermessen. An der
Bestellung mehrerer Vertreter kann insbesondere deswegen ein Interesse
bestehen, um die Vertretungsverhältnisse proporzgerecht zur Stärke der
Gruppen und Fraktionen in der Vertretung auszugestalten und so auch der
jeweiligen Minderheit in der Vertretung über die Stellung als Vertreter
über die Gesellschaft einzuräumen.
- Während die Bestellung mehrerer
Vertreter unproblematisch ist, wenn die Kommune alleiniger Gesellschafter
der GmbH ist, ist bei Beteiligungsgesellschaften der
gesellschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.
4.
- Der Vertreter wird von der Vertretung
nach § 67 NKomVG gewählt.
Entgegen dem insoweit ungenauen Wortlaut
gilt dies jedoch nur, wenn lediglich ein Vertreter benannt wird.
- Bei mehreren Vertretern muss der HVB
nach § 138 (2) NKomVG dabei sein.
- Sind außer dem HVB zwei oder mehr
Vertreter zu benennen, ist zudem § 71 (6) NKomVG zu beachten.
Danach sind, da es sich in einem solchen Fall
um die Besetzung mehrerer unbesoldeter Stellen handelt, die Vorschriften über
die Besetzung der Ausschüsse nach § 71 (2), (3) und (5) NKomVG entsprechend
anwendbar.
Die Vertreter werden also von den Gruppen
und Fraktionen in ihrem Stärkeverhältnis entsprechend benannt, siehe hierzu die
Ausführungen zu A), 2.
- Werden dagegen Vertreter benannt, die
keine Abgeordneten sind, wie z.B. Mitarbeiter der Gesellschaft und der
Kommunalverwaltung, so werden diese auf das Kontingent der Gruppe /
Fraktion angerechnet, die sie benannt hat, weil die Mehrheit sonst mit der
Benennung ihr genehmer Beschäftigter den mit der Vorschrift beabsichtigten
Minderheitenschutz unterlaufen könnte.
- Die Vertretung stellt auf der Grundlage
der Benennung in entsprechender Anwendung des § 71 (5) NKomVG durch
Beschluss fest, dass die von den Gruppen / Fraktionen benannten Personen
die Kommune in der Gesellschafterversammlung vertreten.
B) 2)
Entscheidungsvorschläge:
1.
Es ist
grundsätzlich rechtmäßig, Beschäftigte einer Gesellschaft in deren
Gesellschafterversammlung zu entsenden, so denn die Gesellschaft auch Personal
beschäftigt.
2.
Soll ein Mitglied
in die Gesellschafterversammlung entsendet werden, so erfolgt diese Entsendung
durch Wahl im Kreistag.
3.
Sollen mehrere
Mitglieder in die Gesellschafterversammlung entsendet werden, so erfolgt diese
Entsendung durch ein Verteilungsverfahren gemäß dem Stärkeverhältnis der
Fraktionen / Gruppen im Kreistag.
Beschlussvorschlag:
Die mit Antrag der SPD/GRÜNE/FDP vom 29.07.2020 erbetene rechtliche Prüfung wird zur Kenntnis genommen; über die dargelegten möglichen Entsendungen von Beschäftigtenvertretern ist ein grundsätzliches Votum herbeizuführen.
Anlage(n):
1 – Übersicht über
Eigen- und Beteiligungsgesellschaften
2 – Erforderliche
Maßnahmen bei Entsendung in AR von Kapitalgesellschaften
3 – Antrag der
Gruppe SPD/GRÜNE/FDP vom 29.07.2020