Betreff
Möglichkeiten der Beteiligung von Beschäftigtenvertretern in den Gesellschaften des Landkreises Friesland - eine Darstellung aus rechtlicher Sicht zur politischen Diskussion und Entscheidungsfindung
Vorlage
1038/2020
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

 

A) Arbeitsziel:

Es ist zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen es rechtlich zulässig ist, Beschäftigte in die Aufsichtsräte von Gesellschaften, die dem Landkreis Friesland gehören bzw. an denen er beteiligt ist, zu entsenden.

Anmerkung:

1.

Mit „Beschäftigten“ dürften Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des § 5 (1) Betriebsverfassungsgesetz gemeint sein, also Arbeiter und Angestellte, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Auch gelten danach als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten; ferner zählen zu den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Beamte, Soldaten sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.

2.

Unabhängig von dem Prüfungsergebnis ist Voraussetzung für eine Umsetzung des o.a. Antrags, dass die betreffende Gesellschaft auch über Beschäftigte verfügt.

 

A) 1)

Anspruchsgrundlage:

Als Anspruchsgrundlage kommt § 138 (3) S. 1 NKomVG in Betracht.

1.

Nach § 138 (3) S. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) ist die Kommune verpflichtet, bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages einer Kapitalgesellschaft darauf hinzuwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, Mitglieder in einen Aufsichtsrat zu entsenden.

 

1.1. Grundsätzliches:

  • Begriff „Kommune“: nach § 1 (1) NKomVG ist der Landkreis Friesland eine Kommune.

 

  • Begriff „Kapitalgesellschaft“: Kapitalgesellschaften sind Gesellschaften mit beschränkter Gesellschaft, kurz GmbH sowie Aktiengesellschaften, kurz AG.

 

Unter Berücksichtigung der obigen Zielsetzung auf Gesellschaften wird nachstehend Bezug genommen auf Kapitalgesellschaften in Form einer GmbH.

 

  • Bei einer GmbH ist zu differenzieren zwischen einer Eigengesellschaft und einer Beteiligungsgesellschaft.

 

  • Eine Eigengesellschaft ist nach § 136 (2) Nr. 2 NKomVG ein Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren sämtliche Anteile der Kommune gehören, siehe hierzu Anlage 1 zu dieser Vorlage.

 

  • Bei einer Beteiligungsgesellschaft ist hingegen auf die Entsendungsmöglichkeit hinzuwirken, siehe § 137 (1) Nr. 6 NKomVG, siehe hierzu Anlage 1 zu dieser Vorlage.

 

  • Sinn und Zweck des § 138 (3) S. 1 NKomVG ist es, der Kommune einen angemessenen Einfluss auf den Aufsichtsrat zu sichern, um so ihre Einwirkungs- und Kontrollpflichten erfüllen zu können.

 

Dabei unterscheiden sich die gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten der Kommune zur Vereinbarung von Entsendungsrechten danach, ob es sich um einen obligatorischen oder fakultativen Aufsichtsrat handelt.

 

1.2. Obligatorischer Aufsichtsrat:

  • Für den Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft sind die Vorgaben des Aktiengesetzes (AktG) verbindlich.

 

  • Gleiches gilt für die GmbH, wenn aufgrund der mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften ein Aufsichtsrat obligatorisch ist, siehe § (1) Nr. 3 Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG): Danach hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat zu bilden, wenn die GmbH in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer hat. Die Zusammensetzung, die Rechte und Pflichten im Aufsichtsrat bestimmen sich nach dem AktG, hier insbesondere nach §§ 95 bis 114 AktG.

 

  • Problematisch ist, dass sich die Verpflichtung des § 138 (3) S. 1 NKomVG dem Wortlaut nach nur auf „Entsendung“ von Aufsichtsratsmitgliedern bezieht. Grundsätzlich werden Aufsichtsratsmitglieder nach § 101 (1) S. 1 AktG nämlich von der Hauptversammlung gewählt; insoweit hat die Kommune über ihre dortigen Vertreter nur einen mittelbaren Einfluss auf die personelle Besetzung des Aufsichtsrats. Allerdings kann nach § 101 (2) S. 1 AktG (nur) durch Satzung für bestimmte Aktionäre das Recht begründet werden, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden.

 

  • Ist die Kommune eine Eigengesellschaft, ist die Unterscheidung zwischen gewählten und entsandten Mitgliedern praktisch ohne Relevanz, da das alleinige Bestimmungsrecht über die Mitglieder im Ergebnis bei der Kommune liegt.

 

  • Anders ist es dagegen bei Beteiligungsgesellschaften. Ist die Kommune lediglich Minderheitsgesellschafter, so kann ein maßgeblicher Einfluss der Kommune auf den Aufsichtsrat über Entsendungsrechte allein daher nicht sichergestellt werden.

Angesichts dieser aktienrechtlichen Beschränkungen, die, wie ausgeführt, auch für GmbH gelten, ist die satzungsrechtliche Verankerung eines Entsendungsrechts zumindest bei Minderheitsbeteiligungen nicht ausreichend.

 

Die Kommune ist zur Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Einfluss- und Kontrollpflichten bei Beteiligungsgesellschaften, insbesondere bei den rechtlich ohnehin problematischen Minderheitsbeteiligungen, verpflichtet, ergänzend insbesondere durch die sonstige Ausgestaltung der gewählten Aufsichtsratsmitglieder hinzuwirken.

 

  • Der Anlage 1 zu dieser Vorlage ist zu entnehmen, dass es unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben des DrittelbG bei den Kapitalgesellschaften, die dem Landkreis Friesland gehören bzw. an denen er beteiligt ist, nur eine Gesellschaft mit einem obligatorischen Aufsichtsrat gibt, siehe lfd. Nr. 13, die Friesland Kliniken gGmbH.

 

Da diese GmbH eine Eigengesellschaft ist, liegt das alleinige Bestimmungsrecht über die Mitglieder des Aufsichtsrates beim Landkreis Friesland.

 

1.3. Fakultativer Aufsichtsrat:

  • Die in der kommunalen Praxis am häufigsten vorkommende Gesellschaft ist die GmbH mit weniger als 500 Mitarbeitern.

 

  • Für diese besteht nach dem DrittelbG keine Verpflichtung zur Bestellung eines Aufsichtsrates.

 

  • In der Praxis wird aus verwaltungsorganisatorischen Gründen häufig von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, im Gesellschaftervertrag einen Aufsichtsrat vorzusehen, um ein Organ zu schaffen, das anstelle der Gesellschafterversammlung insbesondere die Aufgabe der Überwachung der Geschäftsführung wahrnimmt.

 

  • Für diesen fakultativen Aufsichtsrat gelten zwar grundsätzlich auch die Vorgaben des Aktiengesetzes, diese sind aber nach § 52 (1) des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) durch den Gesellschaftsvertrag abdingbar.

 

  • Insofern ist die Kommune gesellschaftsrechtlich frei, zu entscheiden, ob und wie (d.h. beispielsweise die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder) durch Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bilden ist.

 

  • Wird indes dieser Aufsichtsrat gebildet, so ist die Kommune kommunalrechtlich verpflichtet, in einem Umfang Entsendungsrechte vorzusehen, die ihren bestimmenden Einfluss im Aufsichtsrat sichert.

 

  • Der Anlage 1 zu dieser Vorlage ist zu entnehmen, dass die unter den lfd. Nr. 1 – 12 genannten GmbH nach dem DrittelbG keine Verpflichtung haben, einen Aufsichtsrat zu bestellen.

 

  • Freiwillig wurde durch Gesellschafterverträge festgelegt, dass die GmbH unter lfd. Nr. 1 (Wohnungsbaugesellschaft Friesland mbH) sowie 4 (Ostfriesland Tourismus GmbH) über Aufsichtsräte verfügen.

 

  • Sollen also die Gesellschaften zu den lfd. Nr. 2, 3 5 – 12 einen Aufsichtsrat erhalten, sind die entsprechenden Gesellschafterverträge zu ändern.

 

2.

Gemäß § 138 (3) S. 2 NKomVG entscheidet über die Entsendung die Vertretung.

·         Über die Entsendung der Aufsichtsratsmitglieder entscheidet ebenso wie über die Vertreter in der Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung die Vertretung, was angesichts der Bedeutung des Aufsichtsrates für die Unternehmensführung sinnvoll ist.

 

·         Eine Wahl ist gesetzlich nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Daher entscheidet die Vertretung nach § 66 NKomVG durch Beschluss.

 

·         Der Regelung des § 138 (3) S. 2 NKomVG unterfällt nach dem Wortlaut nur die unmittelbare Bestimmung des Aufsichtsratsmitgliedes durch die Kommune.

 

·         Werden indes die Aufsichtsratsmitglieder nicht von der Kommune entsandt, sondern auf Vorschlag des Aufsichtsrats von der Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung gewählt (mittelbare Bestimmung), so findet § 138 (3) S. 2 NKomVG keine unmittelbare Anwendung.

 

·         Kann die Kommune nach dem Gesellschaftervertrag zwei oder mehr Mitglieder entsenden oder in sonstiger Weise bestimmen, so stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit des § 71 (6) und (6) S. 4 NKomVG.

 

Auch wenn Aufsichtsratsmitglieder regelmäßig eine Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten (siehe §§ 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG, 113 AktG für obligatorische, §§ 52 Abs. 1 GmbHG, 113 AktG für fakultative Aufsichtsräte), so entspricht es doch der einhelligen Auffassung von Rechtsprechung und Literatur, dass es sich bei den von der Kommune zu besetzenden Aufsichtsratsmitgliedern um unbesoldete Stellen gleicher Art i.S.d. § 71 (6) NKomVG handelt.

 

·         Daher tritt an die Stelle des Entsendungsrechtes der Vertretung das Verfahren nach § 71 (6) i.V.m. (2), (3) und (5) NKomVG, wenn die Kommune mindestens zwei Aufsichtsratsmitglieder zu entsenden hat, der HVB zählt insoweit nicht mit. Somit ist wie bei den Ausschüssen der Vertretung zwecks Erreichung des Prinzips der Spiegelbildlichkeit das Verteilungsverfahren nach Hare/Niemeyer anzuwenden.

 

Werden von den Fraktionen oder Gruppen Vertreter benannt, die keine Abgeordneten sind, also beispielsweise Beschäftigte der Gesellschaft, werden diese auf das Kontingent der Fraktion angerechnet, die sie benannt hat, weil die Mehrheit sonst mit der Benennung ihr genehmer Personen den mit der Vorschrift beabsichtigten Minderheitenschutz unterlaufen könnte.

 

·         Die Anwendbarkeit des § 71 (6) NKomVG kann nicht gesellschaftsrechtlich abbedungen werden.

 

·         Auf die von der Hauptversammlung bzw. Gesellschafterversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder kann § 71 (6) NKomVG jedoch nur insoweit Anwendung finden, als die Kommune über die Erteilung von Weisungen an ihre Vertreter entscheidenden Einfluss auf den Wahlbeschluss ausüben kann, siehe obige Ausführungen zur mittelbaren Bestimmung.

 

·         Hinsichtlich der Auswahl der zu entsendenden bzw. auf ihre Veranlassung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder ist die Kommune weitgehend frei.

 

Zu beachten hat sie nur die nach §§ 1 (1) Nr. 3 DrittelbG, 100 (1), (2) AktG (obligatorische Aufsichtsräte), §§ 52 (1) GmbHG, 100 (1), (2 Nr. 2) AktG (fakultative Aufsichtsräte) festgelegten sowie ggf. die nach § 100 (4) AktG in der Satzung enthaltenen persönlichen Voraussetzungen, besondere sachliche Qualifikationen verlangt das AktG nicht. Kommunalrechtliche Vorgaben bestehen daneben ebenfalls nicht.

Die kommunalen Aufsichtsratsmitglieder müssen für die persönliche und eigenverantwortliche Amtsausübung aber einschlägige Fach- und Rechtskenntnisse und Erfahrungen als auch die notwendige Zeit mitbringen.

 

Die Erfüllung fachlicher Mindestvoraussetzungen ist schon deswegen von Bedeutung, weil eine Pflichtverletzung sowohl für das Aufsichtsratsmitglied selbst auch für die entsendende Kommune ein Haftungsrisiko begründet.

 

Daher liegt die sorgfältige Auswahl und Weiterqualifizierung der Mitglieder sowohl in deren Interesse als auch in dem der Kommune und sollte im Rahmen des durch § 150 NKomVG geforderten Beteiligungsmanagements sichergestellt werden; beim fakultativen Aufsichtsrat etwa durch entsprechende Vorgaben in der Satzung des Unternehmens.

 

·         Bei der lfd. Nr. 1 (Wohnungsbaugesellschaft Friesland mbH) besteht der Aufsichtsrat gemäß § 10 (1) des Gesellschaftsvertrages aus dem Landkreis Friesland als Vorsitzenden kraft Amtes und zehn von den Gesellschaftern zu wählenden Mitgliedern. Der Landkreis Friesland wählt mithin ein zu entsendendes Mitglied, z.Zt. KTA. Dieses könnte, siehe oben, grundsätzlich auch ein Beschäftigter der Gesellschaft sein.

 

Nach § 10 (2) S. 1 des Gesellschaftsvertrages werden die Aufsichtsratsmitglieder von der Gesellschafterversammlung für drei Jahre gewählt.

 

Gemäß § 10 (6) S. 2 dieses Gesellschaftsvertrages dürfen die Aufsichtsratsmitglieder nicht als Angestellte die Geschäfte der Gesellschaft führen.

Das weitere Aufsichtsratsmitglied des Landkreises Friesland dürfte nach § 10 (6) S. 2 des Gesellschaftervertrages nicht als Angestellter die Geschäfte der Gesellschaft führen.

 

Ein Beschäftigter der GmbH dürfte mithin nicht Mitglied im Aufsichtsrat sein.

 

Unabhängig von dieser Tatsache ist das Mitglied durch Beschluss nach § 66 (1) S. 1 NKomVG durch den Kreistag des Landkreises Friesland zu entsenden.

 

Es wird sonach nach § 10 (2) S. 1 des Gesellschaftsvertrages von der Gesellschafterversammlung in den Aufsichtsrat gewählt.  

 

Zulässig wäre es, den Gesellschaftsvertrag dergestalt zu ändern, dass mehr als ein Aufsichtsratsmitglied von den Gesellschaftern zu entsenden ist.

 

Würde der Vertrag geändert, könnte dieses auch ein Beschäftigter der GmbH sein.

 

Wenn mindestens zwei Aufsichtsratsmitglieder (ohne HVB) zu entsenden sind, ist das Verfahren nach § 71 (6) i.V.m. (2) NKomVG anzuwenden.

 

Die Fraktionen und Gruppen im Kreistag könnten den Sitz im Aufsichtsrat, auf den sie im Rahmen des Verteilungsverfahrens einen Anspruch haben, auch mit einem Beschäftigten der GmbH besetzen, auf den zu ändernden Gesellschaftervertrag wird hingewiesen.

 

·         Bei der lfd. Nr. 4 (Ostfriesland Tourismus GmbH) wird gemäß § 9 (1) des Gesellschaftsvertrages aus jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt ein Mitglied für den Aufsichtsrat bestimmt; diesen Sitz nimmt seitens des Landkreises Friesland ein Beschäftigter des Landkreises Friesland wahr.

 

Soll durch den Landkreis Friesland ein Beschäftigter der GmbH in den Aufsichtsrat entsandt werden, wäre dieser durch Beschluss des Kreistages nach § 66 (1) S. 1 NKomVG zu entsenden.

 

Sollen mehrere Mitglieder durch eine Kommune in den Aufsichtsrat entsendet werden, ist der Gesellschaftervertrag zu ändern; wegen des weiteren Verfahrens siehe zu den Ausführungen zur lfd. Nr. 1.

 

·         Bei den lfd. Nr. 2, 3, 5 – 12 wären, wie oben ausgeführt, die Gesellschaftsverträge dergestalt zu modifizieren, dass ein Aufsichtsrat zu bilden ist.

 

Ferner wäre festzulegen, welche Mitglieder er haben soll. Sonach wäre es grundsätzlich zulässig, durch den Kreistag einen Beschäftigten der Gesellschaft in den Aufsichtsrat zu entsenden.

 

Auf das o.a. Prozedere wird verwiesen.

 

·         Auf die Anlage 2 zu dieser Vorlage wird verwiesen.

 

3.

·         Nach § 138 (3) S. 3 NKomVG gilt § 138 (2) NKomVG entsprechend.

Angesichts der Bedeutung des Aufsichtsrats ist es folgerichtig, dass der HVB zwingend in den Aufsichtsrat zu entsenden ist, wenn die Kommune das Recht hat, mehrere Aufsichtsratsmitglieder zu entsenden, um dadurch den Einfluss der Verwaltung sicherzustellen.

 

·         Dasselbe muss gelten, wenn die Kommune aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelungen oder sonstiger Abreden die Möglichkeit hat, die Wahl mehrerer von ihr bestimmter Aufsichtsratsmitglieder in der Gesellschafter- oder Hauptversammlung durchzusetzen.

 

·         Der HVB kann in entsprechender Anwendung des § 138 (2) S. 2 NKomVG einen Beschäftigten der Kommune vorschlagen, der an seiner Stelle benannt werden kann.

Dieser wird allerdings nur Aufsichtsratsmitglied, wenn er von der Kommune entsandt (siehe Ausführungen zu 2.) oder von der Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung gewählt wird.

 

A) 2)

Entscheidungsvorschläge:

1.

Es ist grundsätzlich rechtmäßig, Beschäftigte einer Gesellschaft in deren Aufsichtsrat zu entsenden, so denn die Gesellschaft auch Personal beschäftigt.

2.

Bei obligatorischen Aufsichtsräten ist die gesetzliche Verpflichtung gegeben, einen Beschäftigten einer Gesellschaft in deren Aufsichtsrat zu entsenden, siehe lfd. Nr. 13, Friesland Kliniken gGmbH.

3.

Den übrigen Gesellschaften, siehe lfd. Nr. 1 bis 12, ist es aus rechtlicher Sicht freigestellt, fakultative Aufsichtsräte zu bilden.

4.

Sollen fakultative Aufsichtsräte gebildet werden, sind bis auf die lfd. Nr. 1 (Wohnungsbaugesellschaft Friesland mbH) und Nr. 4 (Ostfriesland Tourismus GmbH) bei den übrigen Gesellschaften die Gesellschafterverträge mit dem Ziel zu ändern, das Organ „Aufsichtsrat“ zu implementieren.

5.

Für eine unmittelbare Bestimmung eines Aufsichtsratsmitgliedes durch den Landkreis Friesland ist dieser vom Kreistag zu entsenden, es erfolgt mithin keine Wahl durch die Gesellschafterversammlung.

6.

Soll ein Mitglied in den Aufsichtsrat entsendet werden, so erfolgt diese Entsendung durch Abstimmung im Kreistag.

7.

Sollen mehrere Mitglieder in den Aufsichtsrat entsendet werden, so erfolgt diese Entsendung durch ein Verteilungsverfahren gemäß dem Stärkeverhältnis der Fraktionen / Gruppen im Kreistag.

 

Auf die Anlage 2 zu dieser Vorlage wird verwiesen.

 

 

B) Arbeitsziel:

Es ist zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen es rechtlich zulässig ist, Beschäftigte in die Gesellschafterversammlungen von Gesellschaften, die dem Landkreis Friesland gehören bzw. an denen er beteiligt ist, zu entsenden.

Anmerkung:

Auf die Anmerkungen zu A) wird verwiesen.

 

B) 1)

Anspruchsgrundlage:

Als Anspruchsgrundlage kommt § 138 (1) S. 1 NKomVG in Betracht.

1.

Nach § 138 (1) S. 1 NKomVG werden die Vertreterinnen und Vertreter der Kommune in der Gesellschafterversammlung von der Vertretung gewählt.

2.

  • Die Kommune ist als Gesellschafter einer GmbH Mitglied in der Gesellschafterversammlung, kann dort aber nicht als juristische Person selbst auftreten, sondern muss sich durch eine natürliche Person vertreten lassen.

 

  • Die Vertretung ist bei der Benennung des Vertreters der Kommune in der Gesellschafterversammlung frei.

 

Es liegt zwar nahe, den HVB, sonstige fachkundige kommunale Beschäftigte oder Abgeordnete zu wählen, rechtlich notwendig ist dies jedoch nicht. Es können auch Fachleute von außerhalb der Kommunalverwaltung benannt werden. Somit ist grundsätzlich auch die Entsendung von Beschäftigten der Gesellschaft zulässig.

3.

  • Das Gesellschaftsrecht enthält keine Vorgaben für die Vertreterbestellung; dieses Rechtsverhältnis richtet sich allein nach dem Recht des Gesellschafters, also dem Kommunalrecht.

 

  • Über die Zahl der zu entsendenden Vertreter entscheidet die Vertretung nach pflichtgemäßem Ermessen. An der Bestellung mehrerer Vertreter kann insbesondere deswegen ein Interesse bestehen, um die Vertretungsverhältnisse proporzgerecht zur Stärke der Gruppen und Fraktionen in der Vertretung auszugestalten und so auch der jeweiligen Minderheit in der Vertretung über die Stellung als Vertreter über die Gesellschaft einzuräumen.

 

  • Während die Bestellung mehrerer Vertreter unproblematisch ist, wenn die Kommune alleiniger Gesellschafter der GmbH ist, ist bei Beteiligungsgesellschaften der gesellschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.

4.

  • Der Vertreter wird von der Vertretung nach § 67 NKomVG gewählt.

Entgegen dem insoweit ungenauen Wortlaut gilt dies jedoch nur, wenn lediglich ein Vertreter benannt wird.

 

  • Bei mehreren Vertretern muss der HVB nach § 138 (2) NKomVG dabei sein.

 

  • Sind außer dem HVB zwei oder mehr Vertreter zu benennen, ist zudem § 71 (6) NKomVG zu beachten.

 

Danach sind, da es sich in einem solchen Fall um die Besetzung mehrerer unbesoldeter Stellen handelt, die Vorschriften über die Besetzung der Ausschüsse nach § 71 (2), (3) und (5) NKomVG entsprechend anwendbar.

 

Die Vertreter werden also von den Gruppen und Fraktionen in ihrem Stärkeverhältnis entsprechend benannt, siehe hierzu die Ausführungen zu A), 2.

 

  • Werden dagegen Vertreter benannt, die keine Abgeordneten sind, wie z.B. Mitarbeiter der Gesellschaft und der Kommunalverwaltung, so werden diese auf das Kontingent der Gruppe / Fraktion angerechnet, die sie benannt hat, weil die Mehrheit sonst mit der Benennung ihr genehmer Beschäftigter den mit der Vorschrift beabsichtigten Minderheitenschutz unterlaufen könnte.

 

  • Die Vertretung stellt auf der Grundlage der Benennung in entsprechender Anwendung des § 71 (5) NKomVG durch Beschluss fest, dass die von den Gruppen / Fraktionen benannten Personen die Kommune in der Gesellschafterversammlung vertreten.

 

B) 2)

Entscheidungsvorschläge:

1.

Es ist grundsätzlich rechtmäßig, Beschäftigte einer Gesellschaft in deren Gesellschafterversammlung zu entsenden, so denn die Gesellschaft auch Personal beschäftigt.

2.

Soll ein Mitglied in die Gesellschafterversammlung entsendet werden, so erfolgt diese Entsendung durch Wahl im Kreistag.

3.

Sollen mehrere Mitglieder in die Gesellschafterversammlung entsendet werden, so erfolgt diese Entsendung durch ein Verteilungsverfahren gemäß dem Stärkeverhältnis der Fraktionen / Gruppen im Kreistag.

 


Beschlussvorschlag:

Die mit Antrag der SPD/GRÜNE/FDP vom 29.07.2020 erbetene rechtliche Prüfung wird zur Kenntnis genommen; über die dargelegten möglichen Entsendungen von Beschäftigtenvertretern ist ein grundsätzliches Votum herbeizuführen.

 


Finanzielle Auswirkungen:       Ja       Nein

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche

Folgekosten

 Finanzierung:

  Eigenanteil                objektbezogene Einnahmen

Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen

€ XXXXX

€ XXXX

€ XXXX

€ XXXX

€ XXXX

Erfolgte Veranschlagung:    ja, mit             Nein

im   Ergebnishaushalt    Finanzhaushalt    Produkt- bzw. Investitionsobjekt: XXXX

Vorlage betrifft die demografische Entwicklung:    ja   nein

Falls ja, in welcher Art: XXXX

Vorlage betrifft klimarelevante Maßnahmen:    ja   nein

Falls ja, in welcher Art: XXXX

Vorlage bezieht sich auf

XXX

MEZ  Nr. 6

Titel:  Bürger-, kunden- und mitarbeiterorientierte Verwaltungsmodernisierung

HSP  Nr.  6.1

Titel:  Verbesserung der strategischen Steuerung des Landkreises

                                                                        

gez. S. Thöle

                                    

Sachbearbeiter/in                   Fachbereichsleiter/in

Sichtvermerke:                                                              I.V.

                                                                           gez. S. Vogelbusch

                                                             

Dezernent/in                    Kämmerei                        Erste Kreisrätin

Abstimmungsergebnis:

Fachausschuss

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

Kreisausschuss

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

Kreistag

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

 


Anlage(n):

1 – Übersicht über Eigen- und Beteiligungsgesellschaften

2 – Erforderliche Maßnahmen bei Entsendung in AR von Kapitalgesellschaften

3 – Antrag der Gruppe SPD/GRÜNE/FDP vom 29.07.2020