Begründung:
Gem. § 81 Abs. 5 NKomVG teilt der HVB der Vertretung innerhalb von drei
Monaten nach Ablauf des ersten Jahres seiner
Amtszeit schriftlich oder durch ein elektronisches Dokument mit, welche
anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder diesen
gleichgestellten Nebentätigkeiten und welche auf Verlangen nach § 71 NBG
übernommenen Nebentätigkeiten er zu diesem Zeitpunkt ausübt. In der Mitteilung
müssen gem. § 81 Abs. 5 Satz 2 NKomVG die zeitliche Inanspruchnahme durch die
Tätigkeit, die Dauer der Tätigkeit, die Person des Auftrag- oder Arbeitgebers
sowie die Höhe der aus diesen erlangten Entgelte oder geldwerten Vorteile
angegeben werden. Die neue Amtszeit begann am 01.11.2019, so dass diese
(gesetzliche) Mitteilung im Zeitraum 01.11.2020 bis spätestens 31.01.2021 zu
erfolgen hat.
Eine Beratung über diese Mitteilung darf nur in nichtöffentlicher
Sitzung erfolgen. Eine Beratungspflicht des Kreistages gibt es jedoch nicht.
Diese mitgeteilten Nebentätigkeiten sind
ohne nähere Einzelheiten innerhalb von 3 Monaten nach der Mitteilung ortsüblich
bekannt zu machen. Nebentätigkeitsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
In der Anlage ist
die „Mitteilung
des Hauptverwaltungsbeamten an die Vertretung gemäß § 81 Abs. 5 Sätze 1 und 2
NKomVG“ beigefügt. Der Kreistag
wird diesbezüglich um Kenntnisnahme gebeten.
Zur
Kenntnis beigefügt ist darüber hinaus eine Auflistung der Zuordnung der vom
Landrat Ambrosy wahrgenommenen Tätigkeiten nach Hauptamt, Ehrenamt und
Nebenamt.
Beschlussvorschlag:
Die anliegende Mitteilung des Hauptverwaltungsbeamten über seine
Nebentätigkeiten (Stand 24.11.2020) wird zur Kenntnis genommen.
Anlage(n):
-
Mitteilung des Hauptverwaltungsbeamten an die
Vertretung gemäß § 81 Abs. 5 Sätze 1 und 2 NKomVG
-
Auflistung der Zuordnung der wahrgenommenen
Tätigkeiten