Begründung:

 

Im Rahmen der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 03.11.2020 wurde der Entwurf der Neufassung der Richtlinien für die Förderung der Jugendarbeit vorgestellt. Das Gremium stimmte der Entwurfsfassung der Richtlinien vorbehaltlich einer Überprüfung durch die Arbeitsgruppe, die den Überarbeitungsprozess von Beginn an begleitet hat, sowie der Zustimmung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zu.

 

In Abstimmung mit der Arbeitsgruppe und unter Berücksichtigung der Anmerkungen aus der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 03.11.2020 wurden einzelne Anpassungen in den Richtlinien vorgenommen. Die wesentlichen Änderungen werden im Folgenden erläutert und sind in den Textpassagen kursiv dargestellt.

 

-       Präambel

In der Präambel wurde der unten stehende Passus, analog zu den Richtlinien für die Förderung von Jugendpflegemaßnahmen aus dem Jahr 2002, um die kursiv gedruckten Inhalte ergänzt:

 

[…] Aufgrund der zwischen dem Landkreis und den kreisangehörigen Städten und Gemeinden geschlossenen Vereinbarung vom 19.12.1994 erfolgt die Auszahlung der Förderung der Jugendarbeit des Abschnittes 1. „Förderung der Jugendarbeit durch den Landkreis Friesland sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden“ über die kreisangehörigen Städte und Gemeinden. Der Landkreis Friesland stellt den kreisangehörigen Städten und Gemeinden hierfür jährlich einen, für die jeweilige Kommune ermittelten, Betrag zur Verfügung. In Höhe der vom Landkreis bereitgestellten Mittel sind von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden jeweils Mittel in gleicher Höhe und für den gleichen Zweck auszuschütten. Darüber hinaus haben die Kommunen eine angemessene, wirkungsvolle und rechtzeitige Beteiligung der Kinder und Jugendlichen analog § 36 NKomVG bei der Entscheidung zur Vergabe der Mittel sicherzustellen. […]

 

-       1. Förderung der Jugendarbeit durch den Landkreis Friesland sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden

-       1.1 Grundsätze der Finanzierung für den Förderabschnitt 1

Im zweiten Abschnitt wurde der Stichtag der gemeldeten Einwohner*innenzahlen, welche die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Förderbetrages für die einzelnen Städte und Gemeinden bilden, eingefügt:

 

[…] Aufgrund der zwischen dem Landkreis und den kreisangehörigen Städten und Gemeinden geschlossenen Vereinbarung vom 19.12.1994 über die Förderung von Jugendarbeit stellt der Landkreis diesen jährlich den für die jeweilige Kommune ermittelten Betrag zur Verfügung. Bemessungsgrundlage hierfür sind die durch das Niedersächsische Landesamt für Statistik bekanntgegebenen Einwohner*innenzahlen mit Stand 31.06. des jeweiligen Vorjahres. […]

 

-       1.3 Förderung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe (§75 SGB VIII)

-       1.3.1 Außerschulische Bildungsveranstaltungen

Die Zuschussbeiträge für außerschulische Bildungsveranstaltungen wurden auf folgende Beträge angehoben:

 

[…] Die zu fördernden Veranstaltungen werden jeweils durch den Landkreis und von den Städten und Gemeinden je Teilnehmer*in zu gleichen Teilen mit folgenden Beträgen bezuschusst:

• Ein voller Seminartag mit mindestens 8 Zeitstunden inhaltlicher Arbeit kann mit 10,00 Euro,

• ein angebrochenen Seminartag mit mindestens 3 Zeitstunden inhaltlicher Arbeit kann mit 5,00 Euro und

• ein Wochenende mit 2 Übernachtungen und mindestens 20 Zeitstunden inhaltlicher Arbeit kann mit 25,00 Euro gefördert werden. […]

 

Darüber hinaus wurde die Zuschusshöhe pro Gruppe von 400 Euro auf 600 Euro angehoben:

 

[…] Die Zuschüsse dürfen vom Landkreis und von den Städten und Gemeinden jeweils 600,00 Euro pro Gruppe in einem Jahr nicht übersteigen, es sei denn, dass am Jahresende nicht in Anspruch genommene Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. […]

 

-       1.3.3 Hilfe zur Erholung/ Freizeit/ Ferienfreizeiten

Bei den Hilfen zur Erholung wurde die Mindestdauer auf zwei Tage reduziert. An- und Abreisetage werden als reguläre Veranstaltungstage gewertet und nicht gesondert aufgeführt. Neben der Erhöhung des Zuschusses von 2,60 Euro auf 5,00 Euro wurde vermerkt, dass Zuschüsse in Ausnahmefällen auch dann gewährt werden können, wenn keine Übernachtung erfolgen kann:

 

[…] Der Zuschuss soll bei einer Mindestteilnehmer*innenzahl von 5 Personen sowie einer Mindestdauer von 2 Tagen (1 Übernachtung) und einer Höchstdauer von 15 Tagen gewährt werden. 

Der Zuschuss des Landkreises und der kreisangehörigen Gemeinde/ Stadt beträgt pro Tag jeweils 5,00 Euro pro Tag und Teilnehmer*in im Alter von 6 bis 27 Jahren, die in der jeweiligen kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde leben. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse für Fahrten und Lagern auch dann gewährt werden, wenn keine Übernachtungen erfolgen können. […]

 

Ein erhöhter Betreuungsbedarf bei inklusiven Freizeiten wurde in der Neufassung ebenso berücksichtigt, wie die Leitung der Freizeiten durch Personen mit Fachausbildung:

[…] Bei inklusiven Ferienfreizeiten kann der Betreuerschlüssel in Absprache mit der Stadt oder Gemeinde angepasst und je nach Betreuungsbedarf bis zu einer 1:1 Betreuung angehoben werden.

Es werden nur Maßnahmen gefördert, die von ausgebildeten Jugendleiter*innen oder Personen mit einer entsprechenden Fachausbildung geleitet werden. […]

 

-       1.3.4 Internationale Jugendbegegung

Im Bereich der Internationalen Jugendbegegnungen wurde der Teilnehmer*innenkreis genauer definiert und die Zuschusshöhe von 3,50 Euro auf 8,00 Euro pro Tag und Teilnehmer*in angepasst:

 

[…] Für die Förderung von Teilnehmer*innen aus dem Landkreis Friesland im Ausland wird vom Landkreis und von den Städten / Gemeinden jeweils ein Zuschuss von 8,00 Euro pro Tag und Teilnehmer*in im Alter von 14 bis 27 Jahren gewährt. Die Dauer der Maßnahme soll mindestens 5 und höchstens 15 Tage betragen.

 

-       1.3.5 Förderung von besonderen Veranstaltungen oder Projekten

Die Förderung von Projekten setzt eine angemessene Eigenbeteiligung der Veranstalter in Höhe von mind. 20 % (bislang mit 20 %) voraus. Zudem werden besondere Veranstaltungen oder Projekte künftig mit maximal 550,00 Euro, statt 510,00 Euro, bezuschusst:        

 

[…]Das Projekt muss ein konkretes Anfangs- und Enddatum haben. Die Mindestdauer beträgt 4 Wochen, die Höchstdauer 9 Monate. Eine Förderzusage kann immer nur für das laufende Haushaltsjahr erfolgen. Sollte sich das Projekt über zwei Haushaltsjahre erstrecken, muss für das zweite Jahr ein neuer Antrag gestellt werden. Eine angemessene Eigenbeteiligung der Veranstalter wird vorausgesetzt (d. h. mind. 20%).

[…] Der Gesamtzuschuss eines Projektes beträgt maximal 60% der tatsächlich entstandenen und nachzuweisenden Kosten. Der Zuschuss wird zu gleichen Teilen vom Landkreis und von den Städten/ Gemeinden getragen. Das Projekt wird jedoch sowohl vom Landkreis als auch von den Städten/ Gemeinden jeweils höchstens mit 550,00 Euro bezuschusst. […]

 

-       2. Sonstige Förderungen im Bereich der Jugendarbeit ausschließlich durch den Landkreis Friesland

-       2.2 Förderung des Kreisjugendrings

Die Entwurfsfassung der Richtlinien wurde um eine konkrete Fördersumme in Höhe von 1.000,00 Euro jährlich ergänzt:

 

[…] Dem Kreisjugendring wird jährlich ein Budget in Höhe von 1.000,00 Euro zur Verfügung gestellt, das sich nach der Haushaltslage des Landkreises richtet. Hierauf besteht kein Rechtsanspruch. […]

 

-       2.3 Förderung trägerübergreifender Jugendleiter*innenlehrgänge, Fortbildungen und Projekte in Kooperation mit der Kreisjugendarbeit

Die Zuschussbeträge wurden für den Bereich der Jugendleiter*innen wie folgt angepasst:

 

[…] Dafür sind folgende Förderungen vorgesehen:

• Ein halber Seminartag mit mindestens 3 Zeitstunden inhaltlicher Arbeit kann mit 10,00 Euro,

• ein voller Seminartag mit mindestens 8 Zeitstunden inhaltlicher Arbeit kann mit 20,00 Euro,

• ein Wochenende mit 2 Übernachtungen kann mit 50,00 Euro und

• eine vollständige JULEICA-Schulung mit Übernachtungen, Jugendleiter*innen- Handbuch sowie Arbeitsmaterial kann mit 150,00 Euro pro Teilnehmer*in gefördert werden. […]

 

Folgende beiden Punkte wurden darüber hinaus in die Richtlinien übernommen worden:

-       Die Abrechnungsfrist für Maßnahmen wurde von 4 auf 8 Wochen verlängert. Bei Fristversäumnis entfällt eine Bezuschussung.

 

Es werden nur Maßnahmen gefördert, die von ausgebildeten Jugendleiter*innen oder Personen mit einer entsprechenden Fachausbildung geleitet werden. Die Regelung, dass nur Betreuer*innen mit einer gültigen Jugendleitercard oder entsprechender Fachausbildung gefördert werden, entfällt.


Beschlussvorschlag:

 

Das Gremium beschließt die Neufassung der Richtlinien für die Förderung der Jugendarbeit sowie deren Anlagen.

 


Finanzielle Auswirkungen:       Ja       Nein

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche

Folgekosten

 Finanzierung:

  Eigenanteil                objektbezogene Einnahmen

Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen

€ 51.100

€ 51.100

€ 51.100

€ 0

Erfolgte Veranschlagung:    ja, mit     51.100        Nein

im   Ergebnishaushalt    Finanzhaushalt    Produkt- bzw. Investitionsobjekt: P1.03.36.362000.010 (Jugendarbeit)

Vorlage betrifft die demografische Entwicklung:    ja   nein

Falls ja, in welcher Art:

Vorlage betrifft klimarelevante Maßnahmen:    ja   nein

Falls ja, in welcher Art:

Vorlage bezieht sich auf

MEZ  Nr. 1

Titel:  Gute Rahmenbedingungen für alle Generationen

HSP  Nr.  1.6

Titel:  Ausbau und Unterstützung der Beteiligungsmöglichkeiten und Gestaltungsräume für junge Menschen

                                                                        

 

Herzog                         

Sachbearbeiterin                    Fachbereichsleiterin

Sichtvermerke:

 

                                                             

Dezernentin                     Kämmerei                        Landrat

Abstimmungsergebnis:

Fachausschuss

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

Kreisausschuss

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

Kreistag

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

 


Anlagen:

 

Anlage 1:             Richtlinien für die Förderung von Jugendpflegemaßnahmen

(Stand: 29.04.2002)

 

Anlage 2:             Richtlinien für die Förderung der Jugendarbeit

(Entwurf/ Stand: 12.10.2020)

 

Anlage 3:             Richtlinien für die Förderung der Jugendarbeit (Stand: 26.01.2021)

 

Anlage 4:             Gegenüberstellung der vorgenommenen Änderungen in den Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit