Begründung:
Niedersächsischer Weg -
Maßnahmenpaket
Allgemeine Erläuterungen
Seit dem 01.01.2021 ist das
Gesetz zur Umsetzung des „Niedersächsischen Weges“ in Naturschutz-,
Wasserschutz- und Waldrecht in Kraft (vgl. Anlage 1 – Gesetzesauszug). Fachlich
wird der nun in der Umsetzung befindliche „Niedersächsische Weg“ ausdrücklich
begrüßt. Die Umsetzung stellt die Kreisverwaltung insbesondere die untere Naturschutzbehörde
und die untere Wasserbehörde indes vor großen Herausforderungen. Insbesondere
fehlt es derzeit an klaren Umsetzungsvorgaben aus den zuständigen Ministerien.
Positiv ist, dass das Land den
unteren Behörden Mitteln zur Schaffung von Fachstellen bereits für das Jahr
2021 und dann dauerhaft zur Verfügung stellt. Der Landkreis Friesland kann
daher zum 01.04.2021 eine solche Stelle besetzen. Wie in der Anlage 2 zu
sehen ist, ist nach hiesiger Einschätzung der tatsächlich entstehende Aufwand
aber deutlich höher (vgl. Anlage 2 – Seite 10), wie sich bereits jetzt zeigt.
Mittel dafür stehen landesseitig nicht zur Verfügung.
Maßnahmenpaket Kreisverwaltung Friesland
1.a. Gesetzlich geschützte Biotope
Der Liste der gesetzlich geschützten Biotope werden das sonstige
artenreiche Feucht- und Nassgrünland, das mesophile Grünland und die Obstwiesen
ab einer Größe von 2.500 m² hinzugefügt.
- Ermittlung des Bestandes der Biotope im Kreisgebiet (Auswertung
LRP/LP, Vergabe und Betreuung von Kartierungsaufträgen)
- Bekanntmachung/Information der Grundstückseigentümer
- Regelmäßige Gebietskontrollen mit der Dokumentation der Ergebnisse
- Erteilung von Ausnahmen mit Kompensationsverpflichtung
1.b. Grünlandumbruch
Grünlandumbrüche sind bei bestimmten Standortvoraussetzungen verboten. Ein
bodenlockerndes Verfahren bis 10 cm Tiefe dagegen stellt keinen Umbruch dar.
Eine Ausnahme von dem Verbot erteilt die untere Naturschutzbehörde.
- Antragsabarbeitung
- Prüfung von versch. Bodenbearbeitungstiefen durch eingesetzte
Bearbeitungsmethoden (Grubbern - Pflügen)
- Überprüfung der besonderen Standortkriterien, Einstufung der
Grünlandqualität
2. Managementmaßnahmen für Natura 2000-Gebiete
Für die
Managementpläne gilt Behördenverbindlichkeit, d. h. die UNB hat die im
Managementplan festsetzten Maßnahmen umzusetzen. Zur Umsetzung des
Managementplanes gehören pro Maßnahme:
- Detaillierte
Konzeptentwicklung zur jeweiligen Maßnahme
- Ggf. Beantragung von
Fördermitteln mit allen zugehörigen Arbeiten
- Ausschreibung und Vergabe
der jeweiligen Maßnahme
- Begleitung / Durchführung
und Abschluss der Maßnahme
Begleitung
/ Durchführung der Managementplanung mit Unterstützung einer möglichen
Ökologischen Station
- Regelmäßige Abstimmungen
/ Kontakt / Termine mit Büro u. ggf. weiteren Kommunen und Beteiligten
(z. B. Unterhaltungsverbände, Landwirtschaft, Flächeneigentümer)
- Prüfung der Planentwürfe
(Form, fachliche + rechtliche Inhalte, inhaltliche Vorgaben von Land und
EU) inkl. Beteiligung / Abstimmung mit Fachbehörde zu den Plan-Entwürfen
- Außendienste:
Ortsbegehungen zwecks Abstimmung möglicher Maßnahmen
- Öffentlichkeitsarbeit, z.
B.
i.
Pressemitteilungen, Pressetermine
ii.
Öffentliche Gebietsbegehungen
iii.
Einstellung von Information zur Planung auf
Homepage inkl. stetige Aktualisierung der Infos
iv.
Öffentliche Informationsveranstaltungen (inkl.
Organisation, Vor- / Nachbereitung)
v.
Veröffentlichung des finalen Managementplanes
(Homepage, ggf. weitere Plattformen, Geoportale)
Umsetzung
der Managementpläne (mit Ökostation)
Begleitung / Durchführung der Maßnahme dazu gehören
insbesondere folgende Teilaufgaben:
a.
Abstimmungsgespräche mit den beteiligten Akteuren,
b.
Überwachung der beauftragten Leistungen,
c.
Dokumentation und Steuerung der Maßnahmen.
Fortschreibung
des Managementplanes
a.
Bereits feststehende Fortschreibung:
(Die Bundesrepublik wird als Reaktion auf die Mahnungen
der EU ein „nationales Zielkonzept“ zur Umsetzung der FFH-Richtlinie ausarbeiten.
Dieses Konzept wird anschließend auf die Länder übertragen. Sobald das
niedersächsische Zielkonzept erarbeitet ist, wird eine Überarbeitung der
Managementpläne gemäß dieses Zielkonzeptes notwendig sein.)
b.
Bedarfsgerechte Fortschreibung:
(Durch regelmäßige Gebietskontrollen werden
eventuelle Defizite dokumentiert. Entsprechend müssen stetig weitere Maßnahmen
konzipiert werden und im Managementplan festgehalten werden.)
Monitoring im Rahmen des
Managementplanes (mit Ökostation)
a.
Regelmäßige Kontrolle (mehrmals jährlich, zu unterschiedlichen
Vegetationsphasen) der FFH-Gebiete auf den Erhaltungszustand der jeweiligen
Lebensraumtypen und Arten
b.
Dokumentation der Entwicklungen im Gebiet
c.
Meldungen der Entwicklungen ans Land (FFH-Berichte)
Erschwernisausgleich
Die
Landesregierung regelt hier die Gewährung eines angemessenen Ausgleichs u. a.
für angeordnete Bewirtschaftungsvorgaben innerhalb von Natura-2000-Gebieten
a.
Erstellung von artenschutzfachlichen Anordnungen
von Bewirtschaftungsauflagen (z. B. Gelegeschutz)
b.
Abstimmungen / Kontakt / Termine mit beteiligten
Flächeneigentümern und Landvolk
c.
Zusammenarbeit bei der Datenbereitstellung mit der
Landwirtschaftskammer
3. Biotopverbund
Bis zum Jahr 2023 soll der Biotopverbund aus 5% der Landesfläche und 10%
der Offenlandfläche des Landes bestehen.
- Erstellung eines Biotopverbundkonzeptes für den Landkreis (Auswertung
LRP/LP, Vergabe und Betreuung von Nachkartierungsaufträgen)
- Beantragung von Fördermitteln
- Umsetzung und Durchführung von Maßnahmen (Ankauf/Pachtung und
Management von Flächen, Abstimmung mit Kommunen und Beteiligten)
- Regelmäßige
Gebietskontrollen mit der Dokumentation der Ergebnisse
Positivliste der
Landschaftselemente
Ein
Eingriff ist auch die Beseitigung oder erhebliche Beeinträchtigung von Alleen
und Baumreihen, naturnahen Feldgehölzen und sonstigen Feldhecken.
a.
Ermittlung des Bestandes der Landschaftselemente im
Kreisgebiet (Auswertung LRP/LP, Vergabe und Betreuung von Kartierungsaufträgen)
b.
Bekanntmachung/Information der
Grundstückseigentümer
c.
Durchführung von Antragsverfahren
d.
Beurteilung des Eingriffs und Festlegung von
Kompensationsmaßnahmen
e.
Ahndung von Verstößen (Beurteilung der erheblichen
Beeinträchtigungen)
4. Gewässerrandstreifen (Zuständigkeit wohl bei der
LWK)
Genauere
Informationen folgen später nach Klärung der tatsächlichen Zuständigkeiten und
der Festlegung von Gebietskulissen.
5.
Aktionsprogramm Insektenvielfalt (verschiedenste Akteure)
6. Rote Listen
Die
Fachbehörde für Naturschutz erstellt alle fünf Jahre ein Verzeichnis
ausgestorbener, verschollener und gefährdeter Tier- Pflanzen- und Pilzarten.
- Bereitstellung der Grundlagendaten die dem Landkreis vorliegen
- Führung eines entsprechenden Verzeichnisses
- Ermittlung der Daten aus den verschiedensten Kartierungen (Windkraft,
Leitungstrassen usw.)
7. Kompensationskataster (wird bereits durch die
untere Naturschutzbehörde geführt)
8. Beratung der Landwirte ( LWK)
9. Gestaltung der Landes-Liegenschaften mit Wald
als Lebensraum (Land)
10. Förderung über GAP (Land)
11. Ökologischer Landbau (Land, LWK)
12. klimaschonende Bewirtschaftung (Land, LWK)
13. Pflanzenschutzmittel (Land, unklare
Zuständigkeit)
14. Flächenversiegelung
Die Flächenversiegelung soll
landesweit reduziert und bis zum Jahr 2050 ganz beendet werden.
- Prüfung der Baugenehmigungen/Bauleitplanungen
- Erstellung eines entsprechenden Katasters
- Regelmäßige Kontrollen der Einhaltung
- Meldungen der
Entwicklungen an das Land
15. Dialog (Land)
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Anlage 1: Gesetz
vom 11.11.2020
Anlage 2: Stellungnahme LK FRI an NLT