Begründung:
Gemäß § 75 (1)
NKomVG (Besetzung des Hauptausschusses = Kreisausschusses) ) werden in der
ersten Sitzung der Vertretung (= des Kreistages)
1. die Beigeordneten gem. § 71 Abs. 2 Sätze 2
bis 5 und Abs. 3 (= Sitzanteile nach
d’Hondtschen Höchstzahlenverfahren sowie geloste
Sitze)
2.
die in
§ 74 Abs. 1 Nr. 3 genannten Mitglieder des Hauptausschusses gemäß § 71 Abs. 4
S. 1 und 2 (= beratende Mitglieder mit Grundmandat; Vorschlagsrecht für
Fraktionen, auf die bei der regulären Sitzverteilung kein Sitz entfallen
ist)
bestimmt; § 71 Abs.
5 und 10 NKomVG ist anzuwenden (=
Abs. 5: Feststellungsbeschluss erforderlich; Abs. 10: Vertretung kann
ein anderes Berechnungsverfahren beschließen).
Entsprechend § 75
Abs. 1 S. 3 NKomVG sind für die Mitglieder des Hauptausschusses nach Satz 1
jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen.
Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die von derselben Fraktion oder Gruppe
benannt worden sind, vertreten sich untereinander. Ist eine Fraktion oder
Gruppe nur mit einem Mitglied im Hauptausschuss vertreten, so kann sie eine
zweite Stellvertreterin oder einen zweiten Stellvertreter bestimmen. (..)
Die Zahl der
Beigeordneten des Hauptausschusse beträgt gemäß § 74 Abs. 3 NKomVG in den
Landkreisen sechs. Die Vertretung
kann vor der Besetzung des Hauptausschusses für die Dauer der Wahlperiode
beschließen, dass dem Hauptausschuss weitere
zwei oder vier Beigeordnete angehören.
In den vergangenen
Wahlperioden hat sich eine Größenordnung
von 10 Beigeordneten (der Landrat
als Vorsitzender wird nicht angerechnet) für den Kreisausschuss bewährt. Die
Verwaltung bittet daher um eine entsprechende Beschlussfassung für die
Wahlperiode 2021 – 2026.
Seit dem
Inkrafttreten des neuen Nds. Kommunalverfassungsgesetzes am 01.11.2021 gilt die
geänderte Regelung des § 71, wonach zur Berechnung der Sitzanteile in
Fachausschüssen und im Kreisausschuss (gem. § 75 Abs. 2 NKomVG) das d’Hondtsche
Höchstzahlenverfahren anzuwenden ist.
Dem Landrat wurden
die Zuschnitte der künftigen Fraktionen und Gruppen mitgeteilt; auf Basis
dieser Größenordnung erfolgten die beigefügten Berechnungen der Sitzanteile in
verschiedenen Gremienkonstellationen.
Der Tabelle ist zu
entnehmen, dass sich die Sitzanteile für das 10er-Gremium Kreisausschuss wie
folgt verteilen:
Gruppe
SPD/Grüne/FDP (24 Mitgl.) = 7 Sitze
Gruppe
CDU/ZV/UWG/WPW (13 Mitgl.) = 3 Sitze
Die Gruppe „Die linke FRAKTION“ (2 Mitgl.) sowie die AfD-Fraktion sind gem. § 75 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 71
Abs. 4 S. 1 NKomVG berechtigt, ein
zusätzliches Mitglied mit beratender
Stimme (= Grundmandat) zu entsenden (sowie Stellvertreter/in).
Beschlussvorschläge:
Zu 10.1:
Die Zahl der Beigeordneten im Kreisausschuss wird um vier auf insgesamt
10 aufgestockt.
Zu 10.2:
Der Verteilung der auf die einzelnen Fraktionen und Gruppen entfallenden
Sitze wird wie folgt festgestellt:
a)
Gruppe SPD/Grüne/FDP 7
Sitze
b)
Gruppe CDU/ZV/UWG/WPW 3 Sitze
c)
Gruppe aus Die Linke/Die Partei
(„Die linke FRAKTION“) 1 Grundmandat
d)
AfD-Fraktion 1
Grundmandat
Zu 10.3:
Die Fraktionen und Gruppen benennen namentlich ihre Beigeordneten und deren Stellvertreter/innen bzw. die Grundmandatsinhaber und ihre/n jeweilige/n Stellvertreter/in.
Zu 10.4.:
Die Konstellation trifft nicht zu. Eine Beschlussfassung entfällt.
Zu 10.5:
Ein Losentscheid entfällt.
Zu 10.6
Der Kreistag stellt die namentliche Besetzung des Kreisausschusses fest.
Anlage(n):
Übersicht
Sitzverteilung / sh. Seite 1: KA/10 Sitze