Begründung:
Gem. § 81 Abs. 5 NKomVG teilt der HVB der Vertretung innerhalb von drei
Monaten nach Ablauf des ersten Jahres seiner
Amtszeit (Beginn 01.11.2019) schriftlich oder durch ein elektronisches
Dokument mit, welche anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst
oder diesen gleichgestellten Nebentätigkeiten und welche auf Verlangen nach §
71 NBG übernommenen Nebentätigkeiten er zu diesem Zeitpunkt ausübt. In der
Mitteilung müssen gem. § 81 Abs. 5 Satz 2 NKomVG die zeitliche Inanspruchnahme
durch die Tätigkeit, die Dauer der Tätigkeit, die Person des Auftrag- oder
Arbeitgebers sowie die Höhe der aus diesen erlangten Entgelte oder geldwerten
Vorteile angegeben werden.
Eine Beratung über diese Mitteilung darf nur in nichtöffentlicher
Sitzung erfolgen. Eine Beratungspflicht des Kreistages gibt es jedoch nicht.
Die gesetzlich
vorgesehene Mitteilung gem. § 81 Abs. 5 NKomVG musste innerhalb von 3 Monaten
nach Ablauf des ersten Jahres der neuen Amtszeit des Landrates zu erfolgen. Die
(gesetzliche) Mitteilung erfolgte daher in der Sitzung des Kreistages am
14.12.2020.
Aus Gründen der
Transparenz wird die Liste der Nebentätigkeiten jedoch jährlich vorgelegt.
In der Anlage ist
die „Mitteilung
des Hauptverwaltungsbeamten an die Vertretung gemäß § 81 Abs. 5 Sätze 1 und 2
NKomVG“ beigefügt. Darüber
hinaus ist zur Kenntnis eine Aufstellung über die Zuordnung der vom Landrat
wahrgenommenen Tätigkeiten zu Hauptamt, Nebenamt und Ehrenamt beigefügt.
Der Kreistag wird
diesbezüglich um Kenntnisnahme gebeten.
Beschlussvorschlag:
Die anliegende Mitteilung des Hauptverwaltungsbeamten über seine
Nebentätigkeiten wird zur Kenntnis genommen.
Anlage(n):
-
Mitteilung des Hauptverwaltungsbeamten an die
Vertretung gemäß § 81 Abs. 5 Sätze 1 und 2 NKomVG
-
Übersicht Zuordnung Hauptamt, Nebenamt, Ehrenamt