Begründung:
Antrag der CDU private Osterfeuer zuzulassen.
Im vergangenen Jahr
scheint der Eindruck entstanden zu sein, dass im Landkreis Friesland eine
andere Rechtslage bezüglich der Zulassung von Osterfeuern herrschte als in
seinen Nachbarlandkreisen. Dies ist nicht der Fall gewesen. Kleine Feuer zu
Ostern waren sowohl im Landkreis Friesland zugelassen, als auch in den
Nachbarkommunen. Seitens des Landes Niedersachsen wurde im Jahr 2021 das
klassische Osterfeuer zur Brauchtumspflege wegen der damals geltenden
Coronabestimmungen abgesagt. Denn die klassischen Osterfeuer zeichnen sich
dadurch aus, dass im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann
zugänglich ein Brauch gefeiert wird und dabei Sträucher und Äste verbrannt
werden. Da diese für jedermann zugänglich sind, war wegen der damals
herrschenden Kontaktbeschränkung eine Durchführung nicht möglich.
Private Osterfeuer
in den eigenen Gärten auf Feuerstellen oder in Feuerkörben sind unabhängig
dieser (Brauchtums-)Regel möglich. Zu beachten sind dabei jedoch die jeweils
geltenden Kontaktbeschränkungen.
Ob in diesem Jahr
die klassischen Osterfeuer stattfinden können, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch
nicht landesseitig geregelt. Grundsätzlich gilt, soll ein Osterfeuer abgebrannt
werden hat der Veranstalter bei der jeweiligen Stadt oder Gemeinde dieses Feuer
anzuzeigen. Die zuständige Kommune entscheidet dann, ob der Charakter eines
Brauchtums vorliegt oder nicht. Sollte dieser Charakter nicht vorliegen, ist
das Entzünden nicht erlaubt und stellt eine Abfallbeseitigung dar. Denn bei
einem Osterfeuer hat der Brauchtumsgedanke im Vordergrund zu stehen und nicht
die Abfallbeseitigung.
Der Landkreis
Friesland hat, wie jede andere Kommune auch, keine rechtliche Möglichkeit von
diesen gesetzlichen Vorgaben abzuweichen oder etwas „zuzulassen“. Es bleibt
abzuwarten, ob das Land auf Grundlage der
pandemischen Lage wieder eine zentrale Regelung bezüglich der klassischen
Brauchtumsfeuer vorgibt. Ohne eine solche landesseitige Vorgabe bleibt es bei
der Zuständigkeit der Städte und Gemeinden über den Tatbestand des Brauchtums
zu entscheiden. Unabhängig von der dann gültigen Rechtslage werden kleine Feuer
wie im letzten Jahr auch in diesem Jahr möglich sein.
Den im Antrag
formulierten Wunsch, den Familien wieder die Möglichkeit geben, in familiärem
und nachbarschaftlichem Rahmen im Außenbereich zusammen zu kommen, stand und
steht demnach aus dem Fachrecht nichts entgegen.
Beschlussvorschlag:
Der Antrag wird wegen Unzuständigkeit abgewiesen.
Anlage(n):
Antrag Gruppe KT
Osterfeuer