Betreff
Zulassung von Osterfeuern im Landkreis Friesland - Eilantrag der Gruppe CDU/ZV/UWG/WPW im Kreistag Friesland
Vorlage
0118/2022
Art
Beschlussvorlage

Begründung:
Antrag der CDU private Osterfeuer zuzulassen.

 

Im vergangenen Jahr scheint der Eindruck entstanden zu sein, dass im Landkreis Friesland eine andere Rechtslage bezüglich der Zulassung von Osterfeuern herrschte als in seinen Nachbarlandkreisen. Dies ist nicht der Fall gewesen. Kleine Feuer zu Ostern waren sowohl im Landkreis Friesland zugelassen, als auch in den Nachbarkommunen. Seitens des Landes Niedersachsen wurde im Jahr 2021 das klassische Osterfeuer zur Brauchtumspflege wegen der damals geltenden Coronabestimmungen abgesagt. Denn die klassischen Osterfeuer zeichnen sich dadurch aus, dass im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ein Brauch gefeiert wird und dabei Sträucher und Äste verbrannt werden. Da diese für jedermann zugänglich sind, war wegen der damals herrschenden Kontaktbeschränkung eine Durchführung nicht möglich.

 

Private Osterfeuer in den eigenen Gärten auf Feuerstellen oder in Feuerkörben sind unabhängig dieser (Brauchtums-)Regel möglich. Zu beachten sind dabei jedoch die jeweils geltenden Kontaktbeschränkungen.

 

Ob in diesem Jahr die klassischen Osterfeuer stattfinden können, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht landesseitig geregelt. Grundsätzlich gilt, soll ein Osterfeuer abgebrannt werden hat der Veranstalter bei der jeweiligen Stadt oder Gemeinde dieses Feuer anzuzeigen. Die zuständige Kommune entscheidet dann, ob der Charakter eines Brauchtums vorliegt oder nicht. Sollte dieser Charakter nicht vorliegen, ist das Entzünden nicht erlaubt und stellt eine Abfallbeseitigung dar. Denn bei einem Osterfeuer hat der Brauchtumsgedanke im Vordergrund zu stehen und nicht die Abfallbeseitigung.

 

Der Landkreis Friesland hat, wie jede andere Kommune auch, keine rechtliche Möglichkeit von diesen gesetzlichen Vorgaben abzuweichen oder etwas „zuzulassen“. Es bleibt abzuwarten, ob das Land auf Grundlage der pandemischen Lage wieder eine zentrale Regelung bezüglich der klassischen Brauchtumsfeuer vorgibt. Ohne eine solche landesseitige Vorgabe bleibt es bei der Zuständigkeit der Städte und Gemeinden über den Tatbestand des Brauchtums zu entscheiden. Unabhängig von der dann gültigen Rechtslage werden kleine Feuer wie im letzten Jahr auch in diesem Jahr möglich sein.

 

Den im Antrag formulierten Wunsch, den Familien wieder die Möglichkeit geben, in familiärem und nachbarschaftlichem Rahmen im Außenbereich zusammen zu kommen, stand und steht demnach aus dem Fachrecht nichts entgegen.

 


Beschlussvorschlag:

Der Antrag wird wegen Unzuständigkeit abgewiesen.


Finanzielle Auswirkungen:       Ja       Nein

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche

Folgekosten

 Finanzierung:

  Eigenanteil                objektbezogene Einnahmen

Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen

€ XXXXX

€ XXXX

€ XXXX

€ XXXX

€ XXXX

Erfolgte Veranschlagung:    ja, mit             Nein

im   Ergebnishaushalt    Finanzhaushalt    Produkt- bzw. Investitionsobjekt: XXXX

Vorlage betrifft die demografische Entwicklung:    ja   nein

Falls ja, in welcher Art: XXXX

Vorlage betrifft klimarelevante Maßnahmen:    ja   nein

Falls ja, in welcher Art: XXXX

Vorlage bezieht sich auf

XXX

MEZ  Nr. XXX

Titel: 

HSP  Nr.  XXX

Titel:  

                                                                        

 

 Thorben Wehmeyer           Jochen Meier

Sachbearbeiter/in                   Fachbereichsleiter/in

Sichtvermerke:

 

                                                             

Dezernent/in                    Kämmerei                        Landrat

Abstimmungsergebnis:

Fachausschuss

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

Kreisausschuss

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

Kreistag

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

 


Anlage(n):

Antrag Gruppe KT Osterfeuer