Begründung:
Begründung für beide Änderungen (Hauptsatzung und
Geschäftsordnung)
Nach
Auslaufen der Regelungen der pandemischen Lage in Niedersachsen zum 25. Mai
2022 soll auch außerhalb von epidemischen Lagen und deren Einschränkungen (vgl.
§ 182 NKomVG) künftig eine Teilnahme von Kreistagsmitgliedern und anderen
Teilnehmenden an den Sitzungen des Kreistages, des Kreisausschusses und seiner
Ausschüsse unter den gesetzlich vorgesehenen und durch die Hauptsatzung und die
Geschäftsordnung näher bestimmten Voraussetzungen möglich sein, um insbesondere
die Vereinbarkeit von kommunalem Mandat, Familie und Beruf besser vereinbaren
zu können und die Beschlussfähigkeiten der Gremien auch in Fällen der
Quarantäne oder Absonderung zu sichern.
Daher legt die Verwaltung die dafür
vorzunehmenden Maßnahmen (Änderungen zur Hauptsatzung und zur Geschäftsordnung)
zur Beschlussfassung vor.
Mit dem
Gesetz vom 23.03.2022 (Nds. GVBl. S. 191) hat der Landesgesetzgeber in den neu
eingefügten Abs. 3 – 9 des § 64 NKomVG die notwendigen gesetzlichen Grundlagen
geschaffen.
Hinweis:
Für die
vorstehenden Änderungen ist – abweichend von § 12 Abs. 2 NKomVG eine Mehrheit
von zwei Dritteln der Mitglieder des Kreistages erforderlich. (§ 64 Abs. 3 S. 4
NKomVG)
Geänderter
Beschlussvorschlag:
(1. Teil: Änderung Hauptsatzung):
(1.) 5.
Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Friesland
„Der Kreistag beschließt die nachfolgende 5.
Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Friesland:
Aufgrund der §§ 12, 58 Abs. 1 Nr. 5 des
Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010
(Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23.03.2022 (Nds.
GVBl. S. 191) hat der Kreistag des Landkreises Friesland in seiner Sitzung am
08.06.2022 folgende Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Friesland
beschlossen:
1. Die Hauptsatzung wird durch einen neuen § 4a
ergänzt:
§ 4a
(Teilnahme durch Zuschaltung per Videokonferenz –
„Hybridsitzungen“)
(1) Die Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse
finden grundsätzlich in Präsenz statt. Die Mitglieder des Kreistages können an
Sitzungen des Kreistages und seiner Gremien (Kreisausschuss,
Kreistagsausschüsse und die nach besonderen Rechtsvorschriften gebildeten
Ausschüsse des Landkreises Friesland) auf begründeten Antrag hin durch
Zuschaltung per Videokonferenz teilnehmen.
(2) Ausgenomen von der Teilnahme durch
Onlinezuschaltung sind die/der Vorsitzende des Kreistages, des Kreisausschusses
und der Fachausschüsse (§64 Abs. 3 S.3, Abs. 8 NKomVG als sitzungsverantwortliche
Leitungen.
(3) Zur Durchführung einer Anhörung
sachverständiger Personen sowie Einwohnerinnen und Einwohnern nach &62
Abs.2 NKomVG ist auf begründeten Antrag hin die Sitzungsteilnahme durch
Zuschaltung per Videokonferenz (§64 Abs. 7 NKomVG) möglich. Dies schließt die
Vertreterinnen und Vertreter der Presse und Verwaltung ein.
(4) Im Einzelnen gelten die gesetzlichen
Bestimmungen des § 64 Abs. 3 – 8 NKomVG sowie die Regelungen der
Geschäftsordnung (§ 5a der Geschäftsordnung)“
§ 2
§ 8 (Verkündung und öffentliche Bekanntmachungen)
wird wie folgt geändert:
(1) Satzungen, Verordnungen, Allgemeinverfügungen sowie
öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Friesland werden, soweit durch
Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, im gedruckten amtlichen
Verkündungsblatt für den Landkreis Friesland oder in einem im Internet
bereitgestellten elektronischen amtlichen Verkündungsblatt des Landkreises
Friesland verkündet bzw. bekannt gemacht.
§3
Diese Satzung tritt am 08. Juni 2022 in Kraft.
(2. Teil: Änderung Geschäftsordnung):
(2.) Änderung der Geschäftsordnung für den
Kreistag, den Kreisausschuss, die Kreistagsausschüsse und die nach besonderen
Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse des Landkreises Friesland
„Der Kreistag beschließt die nachfolgende Änderung
der Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss, die
Kreistagsausschüsse und die nach besonderen Rechtsvorschriften gebildeten
Ausschüsse des Landkreises Friesland:
Die Geschäftsordnung wird auf der Grundlage des §
4a Abs. 5 der geänderten Hauptsatzung (Kreistagsbeschluss vom 08.06.2022) um
einen neuen § 5a ergänzt:
§ 5a
(Teilnahme durch Zuschaltung per Videokonferenz –
„Hybridsitzungen“)
(1) Der Kreistag des Landkreises Friesland hat von
seiner gesetzlichen Möglichkeit gem. § 64 Abs. 3, Abs. 8 NKomVG Gebrauch
gemacht, Abgeordneten die Teilnahme an den Sitzungen des Kreistages, des
Kreisausschusses und seinen Ausschüssen per Videokonferenztechnik zu
ermöglichen, wenn diese im Einzelfall aufgrund einer persönlichen Situation an
einer körperlichen Anwesenheit am Sitzungsort verhindert sind. (§ 4a Abs. 2 der
Hauptsatzung)
(2) Eine Teilnahme per Videokonferenz ist nur unter
den nachfolgenden technischen und organisatorischen Voraussetzungen gestattet:
- Der jeweilige Sitzungsraum hat technisch so
ausgestattet zu sein, dass sich die anwesenden und die durch Zuschaltung per
Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder während der gesamten Sitzung
gegenseitig in Bild und Ton wahrnehmen können. (§ 64 Abs. 4 S. 1 NKomVG)
- In öffentlichen Sitzungen müssen die durch die
Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmenden Abgeordneten auch für die
im Sitzungsraum anwesende Öffentlichkeit in Bild und Ton wahrnehmbar
sein. (§ 64 Abs. 4 S. 2 NKomVG)
- Bild- und Tonaufnahmen der an der Sitzung
teilnehmenden Personen sind auch ohne deren Zustimmung zulässig. (§ 64 Abs. 4
S.3 NKomVG)
- Bei Störungen der Zuschaltung per
Videokonferenztechnik, die nach § 64 Abs. 4 S. 1 NKomVG im
Verantwortungsbereich des Landkreises Friesland liegt, ist die Sitzung von der
oder dem Vorsitzenden zu unterbrechen oder abzubrechen. Sonstige Störungen –
insbesondere solche, die in der Anwendungssphäre der aufgeschalteten Person
liegen, sind unbeachtlich; sie haben insbesondere keine Auswirkungen auf die
Wirksamkeit eines ohne diese Abgeordneten gefassten Beschlusses. (§ 64 Abs. 5
NKomVG)
- die beabsichtigte Teilnahme per
Videokonferenztechnik ist rechtzeitig unter kurzer Angabe des Grundes gem. § 4a
Abs. 2 der Hauptsatzung bis spätestens 1 Werktag vor Sitzungsbeginn (bis
spätestens 15.00 Uhr) dem Kreistagsbüro zu melden, welches dann einen
individuellen Zugangslink übersendet und den/ die jeweilige/n Vorsitzende/n
über die Online-Teilnahme informiert.
(3) Die per Videokonferenz zugeschalteten
Teilnehmenden haben bei nicht öffentlichen Sitzungen im Rahmen ihrer
Verschwiegenheitspflicht sicherzustellen, dass bei ihnen keine weiteren
Personen die Sitzung verfolgen können. (§ 64 Abs. 6 NKomVG)
(4) Abgeordnete, die durch Zuschaltung per
Videokonferenz an der Sitzung teilnehmen, gelten während ihrer digitalen
Teilnahme als anwesend. (§ 64 Abs. 3 S. 5 NKomVG)
(5) In Sitzungen, an der Abgeordnete durch
Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmen, dürfen geheime Wahlen (§ 67
S. 2 NKomVG), nach § 18 Abs. 6, § 66 Abs. 2 NKomVG vorgesehene geheime
Abstimmungen und Beratungen von Angelegenheiten, zu deren Geheimhaltung der
Landkreis nach § 6 Abs. 3 S. 1 NKomVG verpflichtet ist, nicht
durchgeführt werden. (§ 64 Abs. 3 S. 6 NKomVG)
Abstimmungsergebnis:
(2/3 Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder erforderlich!)
Ja: Nein: Enthaltung:
Anlage:
§ 64 NKomVG