Begründung:
Der Landkreis Friesland hält zur vorübergehenden Unterbringung von
ausländischen Flüchtlingen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Aufnahme
von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes (Aufnahmegesetz - AufnG -) und ausländischen
Geflüchteten, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II)
- Grundsicherung für Arbeitsuchende - oder dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes
Buch (XII), 4. Kapitel - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -
Notunterkünfte in der Stadt Varel und der Stadt Jever (nachfolgend Unterkunft)
als öffentliche Einrichtung vor.
Damit im Rahmen dieser Vorhaltung entstehende Kosten abgerechnet werden
können, werden durch die Satzung die Gebührensätze für die Benutzung der
Unterkünfte für Asylbewerber sowie ausländische Geflüchtete im Landkreis
Friesland festgesetzt.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt rückwirkend ab 15.09.2022 eine Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Unterkünfte für Asylbewerber sowie ausländische Geflüchtete im Landkreis Friesland.
Anlage:
1.
Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Unterkünfte für
Asylbewerber sowie ausländische Geflüchtete im Landkreis Friesland
2.
Gebührenkalkulation