Begründung:
Ziel dieser Dienstanweisung ist es, den
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein übersichtliches Regelwerk an die Hand zu
geben, welches vollumfänglich alle Regelungen und Informationen zum Thema
Annahmeverbot enthält.
Inhaltlich orientiert sich die
Dienstanweisung an den Regelungen des Runderlasses des MI, der Staatskanzlei
und der übrigen Ministerien zum Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken
und sonstigen Vorteilen (Nds. MBl. 2016, S. 1166) sowie das seitens des MI
erstellten „Merkblattes zum Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und
sonstigen Vorteilen“. Diese wurden bisher für die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des Landkreises Friesland analog angewendet.
Ergänzend wurden folgende Sachverhalte in
die allgemein genehmigten Ausnahmen vom Annahmeverbot mit aufgenommen:
-
die Annahme von
Sachgeschenken zu Gunsten einer bestimmten Einrichtung (siehe Ziffer 5 Abs. h).
-
die Teilnahme an
kostenlosen bzw. stark vergünstigten Schulungsangeboten und die Annahme von
Freikarten für Messen (siehe Ziffer 5 Abs. i)
-
die Annahme von
Gastgeschenken (siehe Ziffer 5 Abs. j)
Die Dienstanweisung enthält weiterhin die
Möglichkeit, dass in speziellen Einzelfällen Ausnahmen vom geltenden
Annahmeverbot genehmigt werden können.
Gemäß Runderlass zum Annahmeverbot (s.o.)
ist die oberste Dienstbehörde (Gem. § 107 Abs. 5 Satz 1 NKomVG der Kreistag),
für die Erteilung einer Genehmigung der Ausnahme vom Annahmeverbot bei einem
Wert von über 50,- € zuständig. Die Dienststelle erteilt die Genehmigungen der
Ausnahme vom Annahmeverbot bis zu einem Wert von 50,- €.
Der Kreistag des Landkreises Friesland hat
in der Sitzung vom 20.03.2019 folgende Regelungen zur Zuständigkeit getroffen:
1)
für Beamtinnen und
Beamte der Besoldungsgruppe A6 bis A11 NBesG sowie der Tarifbeschäftigten von
Entgeltgruppe 1 bis Entgeltgruppe 10 TVöD entscheidet der Landrat,
2)
für Beamtinnen und
Beamte der Besoldungsgruppe A12 bis A13 NBesG sowie der Tarifbeschäftigten von
Entgeltgruppe 11 und 12 TVöD entscheidet der Kreisausschuss,
3)
für Beamtinnen und
Beamte der Besoldungsgruppe ab A13 aufwärts sowie der Tarifbeschäftigten der
Entgeltgruppen 13 bis 15 TVöD entscheidet der Kreistag.
Eine betragliche Abstufung gibt es beim
Landkreis derzeit nicht.
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
und der Erfordernis von schnellen Entscheidungswegen enthält die
Dienstanweisung die wie folgt beschriebenen Zuständigkeiten:
a) Bis zu einem Wert
von 50,- € ist die bzw. der
Antikorruptionsbeauftragte für die Erteilung der Genehmigung zuständig.
b) Bei Überschreitung
der Wertgrenze von 50,- € ist
-
für alle
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landkreises Friesland der Landrat
-
für den Landrat der
Kreisausschuss
für die Erteilung der Genehmigung
zuständig.
Grundsätzlich handelt es sich bei einer
Dienstanweisung um eine für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
Landkreises Friesland geltende verbindliche, verwaltungsinterne Regelung,
welche seitens des Landrates erlassen wird. Da mit
Inkrafttreten der Dienstanweisung die Zuständigkeiten nicht mehr dem
Kreistagsbeschluss vom 20.03.2019 entsprechen, bedarf die Dienstanweisung
jedoch der vorherigen Zustimmung des Kreistages.
Beschlussvorschlag:
Der Dienstanweisung wird zugestimmt.
Anlage(n):
-
Dienstanweisung zum
Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen mit
Anlage