Begründung:
Für die
Amtsgerichte Jever und Varel steht im Jahr 2023 die Neuwahl von Schöffinnen und
Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 an. An beiden Gerichten wird
dafür ein Schöffenwahlausschuss gebildet, in den jeweils sieben Beisitzerinnen und
Beisitzer - sogenannte Vertrauenspersonen - entsendet werden.
Die Zuständigkeit
für die Besetzung der Schöffenwahlausschüsse verteilt sich gemäß Schreiben des
Nds. Ministeriums für Inneres und Sport vom 09.11.2022 wie folgt auf die
unteren Verwaltungsbezirke:
Amtsgericht Jever
Kreistag des Landkreises Friesland 4 Vertrauenspersonen
Rat der Stadt
Schortens (selbst. Gemeinde) 3
Vertrauenspersonen
Der
Amtsgerichtsbezirk Jever besteht aus den Gemeinden Stadt Jever, Stadt
Schortens, Sande, Wangerland, Wangerooge sowie
dem gemeinde- und kreisfreien Gebiet Insel Minsener Oldeoog. Da
die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Schortens bereits durch den Rat der
Stadt Schortens berücksichtigt werden, bittet das MI den Kreistag des
Landkreises Friesland, bei der Wahl der vier Vertrauenspersonen Einwohnerinnen
und Einwohner zu wählen, die ihren Wohnsitz in Jever, Sande, Wangerland oder
Wangerooge haben.
In Anwendung des §
71 Abs. 2 und Abs. 6 NKomVG (Anwendung der Regelungen zur Ausschussbildung bei
Besetzung mehrerer unbesoldeter Stellen gleicher Art) verteilt sich das Vorschlagsrecht
wie folgt:
Gruppe
SDP/GRÜNE/FDP 3
Personen
Gruppe
CDU/ZV/UWG/WPW 1 Person
Amtsgericht Varel
Kreistag des Landkreises Friesland 3 Vertrauenspersonen
Rat der Stadt Varel
(selbst. Gemeinde) 4
Vertrauenspersonen
Der
Amtsgerichtsbezirk Varel besteht aus den Gemeinden Stadt Varel, Bockhorn und
Zetel. Entsprechend gilt auch hier, dass der Kreistag des Landkreises Friesland
bei der Wahl der drei Vertrauenspersonen Einwohnerinnen und Einwohner
berücksichtigen soll, die ihren Wohnsitz in Bockhorn und/oder Zetel haben.
Gemäß § 71 Abs. 2
und Abs. 6 NKomVG verteilt sich das Vorschlagsrecht wie folgt:
Gruppe
SDP/GRÜNE/FDP 2
Personen
Gruppe
CDU/ZV/UWG/WPW 1 Person
Bei der Auswahl der
Vertrauenspersonen sind die Ausschluss- und Ablehnungsgründe der §§ 32 – 35 des
Gerichtsverfassungsgesetzes -GVG- zu beachten (vgl. Nr. 4.2 S. 3 des
Gemeinsamen Runderlasses des MJ und MI vom 01.11.2022).
Unter anderem
sollen gemäß §§ 33, 34 GVG die Personen
-
das 25.
Lebensjahr vollendet haben,
-
das 70.
Lebensjahr bei Berufung bzw. bis zum Ende der Amtsperiode in 2028 nicht
vollendet haben,
-
nicht
Mitglied einer Bundes- oder Landesregierung,
-
nicht
Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare oder Rechtsanwälte
und
-
nicht
gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des
Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer sein.
In § 35 GVG werden
die Fälle benannt, in denen die Berufung zur Vertrauensperson durch die
Kandidatinnen und Kandidaten abgelehnt werden kann.
Unter
Berücksichtigung der §§ 32 – 35 GVG wird um Unterbreitung von Vorschlägen durch
die Fraktionen und Gruppen gebeten.
Die Wahl der
Vertrauenspersonen erfolgt in der nächsten Sitzung des Kreistages.
Dem jeweiligen
Richter am Amtsgericht sind die gewählten Personen bis zum 01.07.2023
mitzuteilen.
Beschlussvorschlag:
Auf Basis der von den Fraktionen und Gruppen vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten wählt der Kreistag des Landkreises Friesland
- 4 Vertrauenspersonen für den Schöffenwahlausschuss am Amtsgericht Jever
sowie
- 3 Vertrauenspersonen für den Schöffenwahlausschuss am Amtsgericht Varel.
Anlage(n):
Anlage 1: Schreiben des MI vom 09.11.2022
Anlage 2: Gemeinsamer
Runderlass des MJ und MI vom 01.11.2022
Anlage 3: §§ 32 – 35 GVG