Betreff
Änderung der Richtlinie über Hilfen zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege
Vorlage
0459/2023
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

Der Verwaltung ist daran gelegen, dass die Rahmenbedingungen für die Pflegeeltern weiterhin attraktiv bleiben und damit die Qualität der Vollzeitpflege erhalten bleibt. Die Richtlinie bedarf der Aktualisierung, nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen erläutert.

 

Im Jahr 2021 wurde das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) als letzte Novelle des SGB VIII verabschiedet. Daraus resultierend erfolgte eine Änderung der pädagogischen Arbeit, wie z.B. in der regelmäßigen Frequenz der Beratungstermine in den Pflegefamilien zur Sicherung des Kinderschutzes.

 

Beim Punkt 3 wurde der seit dem 01.01.2023 geltende Betrag des kalendertäglichen Bereitschaftspflegegeldes von 69,00 € eingetragen (die jährliche Neuberechnung des Wertes ist der Nummer 4.7 der Anlage 1 zur Richtlinie zu entnehmen). Der Zuschuss zur Kleidung wie auch andere Beihilfen und Zuschüsse des Landkreises (s. Punkte 5.2., 5.3., 5.4., 5.8., 5.13.,5.14.,5.17.) wurden rechnerisch unter Bezugnahme der Inflationsraten der letzten Jahre hochgerechnet.

 

Beim Punkt 5.5.1 (Fahrtkosten der Pflegeeltern) wurde eine neue Regelung, die für mehr Klarheit sorgen soll, aufgenommen. Es sollen Hausärzte, Zahnärzte, Fachärzte etc. möglichst heimatnah und nächstgelegen im Landkreis Friesland gewählt werden. Hierfür gibt es keine Fahrtkostenerstattungen. Sofern ein Facharzt, eine Therapie oder Klinik weiter als heimatnah oder nächstgelegen besucht wird, evtl. wöchentlich, können die Kosten mit einem Nachweis über die wahrgenommenen Termine beim Facharzt, Therapie etc. einreichet werden. Durch die wirtschaftliche Jugendhilfe werden die Fahrtkosten ab dem 61. gefahrenen Kilometer mit je 0,30 € erstattet. Die Fahrtkosten können von den Pflegeeltern einzeln aber auch monatlich eingereicht werden.

 

Beim Punkt 5.9. wurde eine Erhöhung des pauschalen Zuschusses von 100,00 € auf 170,00 € vorgenommen. Diese Erhöhung war aus Sicht der Verwaltung erforderlich, um einen ähnlich hohen Zuschuss wie im Bereich des SGB II zu gewähren. Die Auszahlung der 170,00 € erfolgt jährlich zum 01.08. eines Jahres (bei Kindern bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ohne erforderliche Antragstellung).

 

Aufgrund einer dreijährigen Abschreibungsfrist für Computer, Laptop etc. wird bei Punkt 5.12. zukünftig alle drei Jahre ein Zuschuss in den dort genannten Fällen ermöglicht.

 

Bei Punkt 5.15. wurde eine Ergänzung für über 18-jährige Pflegekinder vorgenommen. Ihnen kann zukünftig ein Zuschuss zu Brillengläsern bis max. 300 € gewährt werden nach Vorlage entsprechender Nachweise.

 

Schäden, die Pflegekinder der Pflegefamilie zufügen, sind weder über eine Haftpflichtversicherung der Herkunftsfamilie noch über die Pflegefamilie abgedeckt. Ebenso sind Schäden, die die Pflegeeltern oder deren Kinder den Pflegekindern zufügen, nicht abgedeckt. Daher wurde ab dem 01.01.2020 Punkt 6.3. der Richtlinie zur Bezuschussung einer Haftpflichtversicherung der Pflegeeltern mit einer sogenannten Binnenhaftpflicht eingefügt, demnach können Pflegeeltern auf Antrag einen Zuschuss in Höhe von maximal 80,00 € zu einer Privathaftpflichtversicherung mit Binnenhaftpflicht vom Landkreis erhalten. Diese Bezuschussung einer Privathaftpflichtversicherung mit einer Binnenhaftpflicht führt zu einer gegenseitigen Absicherung der Pflegekinder und Pflegefamilien im Binnenverhältnis. Leider haben bisher nicht alle Pflegeeltern eine derartige Binnenhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Mit der neuen Richtlinie wird deutlich darauf hingewiesen, dass der Landkreis Friesland bei Nichtabschluss einer Binnenhaftpflichtversicherung nicht für entstandene Schäden durch das Pflegekind eintritt.

 

Der Landkreis Friesland bearbeitet derzeit 147 laufende Vollzeitpflegefälle. Aufgrund der geänderten Richtlinie ab dem 01.06.2023 wird von jährlichen Mehrkosten in Höhe von ca. 15.000,00 bis 20.000,00 € für den Landkreis Friesland ausgegangen. Hiervon erfolgt derzeit in ca. 47% der Fälle eine Erstattung der Aufwendungen über einen anderen Jugendhilfeträger. Es dürften somit ca. 8.000,00 € bis 11.000,00 € als tatsächliche Mehrkosten seitens des Landkreises Friesland zu tragen sein.

 

Diese Änderungen der Richtlinie werden aus den zuvor genannten Gründen seitens der Verwaltung für erforderlich gehalten.

 


Beschlussvorschlag:

Das Gremium beschließt die ab dem 01.06.2023 geltende Richtlinie über Hilfen zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege gemäß dem beigefügten Entwurf.

 


Finanzielle Auswirkungen:       Ja       Nein

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche

Folgekosten

 Finanzierung:

  Eigenanteil                objektbezogene Einnahmen

Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen

€ 15.000 bis 20.000 (brutto)

 

 

 

Erfolgte Veranschlagung:    ja      Nein

im   Ergebnishaushalt    Finanzhaushalt    Produkt- bzw. Investitionsobjekt: PSP P1.03.36.363300.060

Vorlage betrifft die demografische Entwicklung:   ja   nein

Falls ja, in welcher Art:

Vorlage hat negative Auswirkungen auf Klimaschutz:   ja   nein

Bei  ja: Nähere Erläuterung der Auswirkung in Begründung

Vorlage hat positive Auswirkungen auf Klimaschutz:   ja   nein

Bei  ja: Handlungsfeld:

Vorlage bezieht sich auf

MEZ  Nr. 1

Titel: Guten Rahmenbedingungen für alle Generationen

HSP  Nr.  1.3

Titel: Steigerung der Qualität, Wirksamkeit und Effizienz der

Beratungsleistungen und Betreuungsformen für die Bevölkerung;

Vermeidung/Reduzierung der finanziellen Hilfebedürftigkeit der

Bevölkerung

                                                

 

 W. Rosenthal               

Sachbearbeiter                        Fachbereichsleiterin

Sichtvermerke:

 

                                                             

Dezernentin                      Kämmerei                         Landrat

Abstimmungsergebnis:

Fachausschuss

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

Kreisausschuss

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

Kreistag

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

 


Anlagen:

Anlage 1:

Entwurf der Richtlinie über Hilfen zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege (ab dem 01.06.2023)

 

Anlage 2:

Richtlinien über Hilfen zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege gültig seit dem 01.01.2020