Begründung:
Der Verwaltung ist daran gelegen,
dass die Rahmenbedingungen für die Pflegeeltern weiterhin attraktiv bleiben und
damit die Qualität der Vollzeitpflege erhalten bleibt. Die Richtlinie bedarf
der Aktualisierung, nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen erläutert.
Im Jahr 2021 wurde das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) als
letzte Novelle des SGB VIII verabschiedet. Daraus resultierend erfolgte eine
Änderung der pädagogischen Arbeit, wie z.B. in der regelmäßigen Frequenz der
Beratungstermine in den Pflegefamilien zur Sicherung des Kinderschutzes.
Beim Punkt 3 wurde der seit dem 01.01.2023 geltende Betrag des
kalendertäglichen Bereitschaftspflegegeldes von 69,00 € eingetragen (die
jährliche Neuberechnung des Wertes ist der Nummer 4.7 der Anlage 1 zur
Richtlinie zu entnehmen). Der Zuschuss zur Kleidung wie auch andere Beihilfen
und Zuschüsse des Landkreises (s. Punkte 5.2., 5.3., 5.4., 5.8.,
5.13.,5.14.,5.17.) wurden rechnerisch unter Bezugnahme der Inflationsraten der
letzten Jahre hochgerechnet.
Beim Punkt 5.5.1 (Fahrtkosten der Pflegeeltern) wurde eine neue
Regelung, die für mehr Klarheit sorgen soll, aufgenommen. Es sollen Hausärzte,
Zahnärzte, Fachärzte etc. möglichst heimatnah und nächstgelegen im Landkreis
Friesland gewählt werden. Hierfür gibt es keine Fahrtkostenerstattungen. Sofern
ein Facharzt, eine Therapie oder Klinik weiter als heimatnah oder nächstgelegen
besucht wird, evtl. wöchentlich, können die Kosten mit einem Nachweis über die
wahrgenommenen Termine beim Facharzt, Therapie etc. einreichet werden. Durch
die wirtschaftliche Jugendhilfe werden die Fahrtkosten ab dem 61. gefahrenen
Kilometer mit je 0,30 € erstattet. Die Fahrtkosten können von den Pflegeeltern
einzeln aber auch monatlich eingereicht werden.
Beim Punkt 5.9. wurde eine Erhöhung des pauschalen Zuschusses von 100,00
€ auf 170,00 € vorgenommen. Diese Erhöhung war aus Sicht der Verwaltung
erforderlich, um einen ähnlich hohen Zuschuss wie im Bereich des SGB II zu
gewähren. Die Auszahlung der 170,00 € erfolgt jährlich zum 01.08. eines Jahres
(bei Kindern bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ohne erforderliche
Antragstellung).
Aufgrund einer dreijährigen Abschreibungsfrist für Computer, Laptop etc.
wird bei Punkt 5.12. zukünftig alle drei Jahre ein Zuschuss in den dort
genannten Fällen ermöglicht.
Bei Punkt 5.15. wurde eine Ergänzung für über 18-jährige Pflegekinder
vorgenommen. Ihnen kann zukünftig ein Zuschuss zu Brillengläsern bis max. 300 €
gewährt werden nach Vorlage entsprechender Nachweise.
Schäden, die Pflegekinder der Pflegefamilie zufügen, sind weder über
eine Haftpflichtversicherung der Herkunftsfamilie noch über die Pflegefamilie
abgedeckt. Ebenso sind Schäden, die die Pflegeeltern oder deren Kinder den
Pflegekindern zufügen, nicht abgedeckt. Daher wurde ab dem 01.01.2020 Punkt
6.3. der Richtlinie zur Bezuschussung einer Haftpflichtversicherung der
Pflegeeltern mit einer sogenannten Binnenhaftpflicht eingefügt, demnach können
Pflegeeltern auf Antrag einen Zuschuss in Höhe von maximal 80,00 € zu einer
Privathaftpflichtversicherung mit Binnenhaftpflicht vom Landkreis erhalten.
Diese Bezuschussung einer Privathaftpflichtversicherung mit einer
Binnenhaftpflicht führt zu einer gegenseitigen Absicherung der Pflegekinder und
Pflegefamilien im Binnenverhältnis. Leider haben bisher nicht alle Pflegeeltern
eine derartige Binnenhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Mit der neuen
Richtlinie wird deutlich darauf hingewiesen, dass der Landkreis Friesland bei
Nichtabschluss einer Binnenhaftpflichtversicherung nicht für entstandene
Schäden durch das Pflegekind eintritt.
Der Landkreis Friesland bearbeitet derzeit 147 laufende
Vollzeitpflegefälle. Aufgrund der geänderten Richtlinie ab dem 01.06.2023 wird
von jährlichen Mehrkosten in Höhe von ca. 15.000,00 bis 20.000,00 € für den
Landkreis Friesland ausgegangen. Hiervon erfolgt derzeit in ca. 47% der Fälle
eine Erstattung der Aufwendungen über einen anderen Jugendhilfeträger. Es
dürften somit ca. 8.000,00 € bis 11.000,00 € als tatsächliche Mehrkosten seitens
des Landkreises Friesland zu tragen sein.
Diese Änderungen der Richtlinie werden aus den zuvor genannten Gründen
seitens der Verwaltung für erforderlich gehalten.
Beschlussvorschlag:
Das Gremium beschließt die ab dem 01.06.2023
geltende Richtlinie über Hilfen zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege gemäß
dem beigefügten Entwurf.
Anlagen:
Anlage 1:
Entwurf der Richtlinie über Hilfen zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege (ab dem 01.06.2023)
Anlage 2:
Richtlinien über Hilfen zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege gültig seit dem 01.01.2020