Begründung:
Gemäß § 35 des
Jugendgerichtsgesetzes (Anlage 1) sind die Jugendschöffinnen und Jugendschöffen
für die Jugendgerichte von den zuständigen Jugendhilfeausschüssen
vorzuschlagen. Die Vorschlagslisten sind getrennt nach Frauen und Männern,
nicht jedoch getrennt nach Haupt- und Hilfsschöffenamt, aufzustellen.
Die Zahl der benötigten Schöffen ist vom Präsidenten des Landgerichtes Oldenburg festgesetzt worden auf:
- für die Jugendkammern des Landgerichtes Oldenburg
Aus jedem Amtsgerichtsbezirk (Jever und Varel) je
2 Hauptjugendschöffen
- für das Jugendschöffengericht des Amtsgerichtes Jever
12 Hauptjugendschöffen
12 Hilfsjugendschöffen
- für das Jugendschöffengericht des Amtsgerichtes Varel
8 Hauptjugendschöffen
10 Hilfsjugendschöffen
Die Jugendhilfeausschüsse sollen mindestens die doppelte Anzahl der benötigten Jugendschöffinnen und Jugendschöffen vorschlagen. Insgesamt sind somit für den Amtsgerichtsbezirk Jever mindestens 48 Personen und für den Amtsgerichtsbezirk Varel mindestens 40 Personen zu benennen.
Bei der Auswahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen gilt es die §§ 28 bis 58 Gerichtsverfassungsgesetz (Anlage 2) zu beachten. Des Weiteren sollen die vorgeschlagenen Personen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.
Der Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Kultur hat die kreisangehörigen Städte und Gemeinden gebeten, entsprechende Vorschläge für die Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen einzureichen.
Die Stadt Jever konnte eine höhere Beteiligung verzeichnen als notwendig. Ein Interessent für das Jugendschöffenamt hat sich direkt beim Landkreis Friesland gemeldet, diese Meldung wurde der Gemeinde Wangerland zugeordnet. Die Stadt Schortens, Varel und die Gemeinde Zetel kamen durch zu geringe Bewerbungen der Bevölkerung nicht auf die notwendige Anzahl. Hier mussten Personen, die die Voraussetzungen nach dem GVG erfüllen, aus dem Melderegister per Zufallsprinzip gezogen werden. In diesen Fällen wurden auf den Vorschlagslisten Vermerke gemacht. Die Gemeinde Wangerland hat nur 10 Bewerber (von 20 geforderten Bewerber/innen) für das Jugendschöffenamt einreichen können. Durch Ausfall des Ansprechpartners der Gemeinde wurde hier nicht auf das Melderegister zurückgegriffen. Es besteht dennoch ein ausreichender Ausgleich für das Amtsgericht durch die gemeldeten Bewerber der anderen Gemeinden und Städte.
Die Rückmeldungen sind vollständig in die Vorschlagslisten eingearbeitet worden (Anlage 3 und Anlage 4).
Es steht dem Jugendhilfeausschuss
frei, über die Vorschlagslisten in toto abzustimmen oder eine Auswahl der
Bewerber/innen vorzunehmen. Die Wahl erfolgt mit 2/3 Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch mit Zustimmung der Hälfte aller
stimmberechtigten Mitglieder.
Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss
beschließt die Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffinnen und
Jugendschöffen für die Jahre 2024 bis 2028.
Der Kreisausschuss wird um Kenntnisnahme gebeten.
Anlagen:
Anlage 1: Gesetzesauszug § 35 Jugendgerichtsgesetz
Anlage 2: Gesetzesauszug §§ 28 bis 58 Gerichtsverfassungsgesetz
Anlage 3: Vorschlagliste für den Amtsgerichtsbezirk Jever
Anlage 4: Vorschlagsliste für den Amtsgerichtsbezirk Varel