Begründung:
Entsprechend
dem abschließenden Beschluss des Kreistages vom 14.09.2022 ist der Prüf- und
Förderstelle zur Förderung nach § 39d Absatz 3 SGB V, der IKK Classic,
Landesvertretung Mitte-Ost, Frau Griese, am 20.09.2022 der entsprechende Antrag
auf Förderung zugeschickt worden. Nachdem die allgemeine Antragsfrist auf den
31.12.2022 verlängert wurde, hat die Verwaltung am 20.12.2022 ergänzend die
unterschriebene Kooperationsvereinbarung und das Netzwerkkonzept per Mail
nachgereicht.
In der
3. Kalenderwoche dieses Jahres hat die Verwaltung telefonisch beim Fördergeber
nach dem Sachstand zum Antrag nachgefragt. Die IKK Classic erläuterte, dass die
Antragsunterlagen noch nicht geprüft wurden, weil der Arbeitsvertrag fehle. Es
wurde die Verabredung getroffen, dass die IKK die Unterlagen durschaut und eine
schriftliche Rückmeldung erfolgt, welche konkreten Unterlagen für die
Antragsbearbeitung noch fehlen würden. Da keine Rückmeldung einging, erfolgte
mit Mail vom 24. Januar 2023 nochmal eine schriftliche Nachfrage, insbesondere
auch nochmal zum Umgang mit dem Arbeitsvertrag. Daraufhin antwortete die
zuständige Sachbearbeiterin mit Mail vom 26. Januar 2023, dass der
Arbeitsvertrag einzureichen sei, um den Antrag abschließend bearbeiten zu
können. Die IKK Classic weißt in diesem Zusammenhang auf § 3 Abs. 8 der
Förderrichtlinie in der es heißt:
„Die
Netzwerkkoordinatorin oder der Netzwerkkoordinator soll beim Antragsteller
beschäftigt sein und über einen Arbeitsvertrag verfügen.“
Aus
Sicht der Verwaltung ist die Beschäftigung inkl. Arbeitsvertrag unstrittig. Es
ergibt sich aber aus dem Passus nicht die direkte Verpflichtung den Vertrag vor
Antragsprüfung einzureichen. Durch die Forderung den Vertrag vorher
einzureichen, ergeben sich aus Sicht der Verwaltung verschiedene
Herausforderungen:
·
Die politischen Gremien haben der Beantragung zugestimmt, der
Beschluss beinhaltet aber einen finanziellen Eigenanteil in Höhe von 20.000 €
jährlich. Ferner berücksichtigt der Beschluss den maximalen Zuschuss der
Krankenkassen in Höhe von 15.000,00 € jährlich. Sollte ein Arbeitsverhältnis
eingegangen werden und der Landkreis erhält keinen Zuschuss, ergibt sich ein
Eigenanteil für den Landkreis in Höhe von 35.000,00 € jährlich, inkl.
Kostensteigerungen, z. B. durch Preissteigerungen und Tariferhöhungen.
·
Unabhängig von der Förderung ergeben sich arbeitsvertragliche
Verpflichtungen und Fragestellungen (Befristung etc.)
·
Der Haushalts- und Stellenplan wird voraussichtlich erst Mitte
April verabschiedet.
Da die
Verabschiedung des Haushalts- und Stellenplan abzuwarten bleibt, wurde die
Antragstellung nicht weiter verfolgt. Herr Duin hat das, unter Beteiligung des
Landkreises Friesland, gegründete Hospiz- und Palliativnetzwerk im Rahmen einer
Sitzung am 01. März 2023 über den Sachstand informiert. Mit Mail vom 14.03.2023
hat die Verwaltung die IKK Classic, als Antragsbearbeiter und Fördergeber,
nochmal auf die Problemstellungen hingewiesen. Insbesondere die Verpflichtung
den Arbeitsvertrag als Antragsbestandteil mitzuschicken und somit sowohl eine
arbeitsvertragliche Verpflichtung einzugehen, als auch das Gebot des
„vorzeitigen Maßnahmenbeginns“ zu umgehen.
Ohne
eine Rückmeldung dazu zu erhalten, hat die Verwaltung am 28.03.2023 ein
Telefonat mit Frau Griese geführt. In diesem Telefonat erläuterte die
zuständige Sachbearbeiterin, dass die Mail nochmal an eine klärende Stelle
weitergegeben wird. Gleichzeitig aber einschränkte, dass nicht davon auszugehen
sei, dass eine Abweichung vom Verfahren möglich ist und der Arbeitsvertrag als
Antragsbestandteil mitzuschicken ist. Darüber hinaus sei zu beachten, dass
entsprechend der Richtlinie eine Förderung auf das Jahr 2023 befristet ist.
Also eine Förderung nur noch anteilig bis Ende des Jahres 2023 erfolgen könnte.
Die Maximalförderung in Höhe von 15.000,00 € somit ausgeschlossen ist. Frau
Griese erläutert, dass die Vorgehensweise immer dem Antragsverfahren der
Krankenkassen entspricht und die mögliche finanzielle Beteiligung lediglich als
Zuschuss und nicht als Einstellungsvoraussetzung gesehen werden soll.
Die
Verwaltung hegt Zweifel, ob die Aufrechterhaltung des Antrages für 2023
sinnvoll ist. Aus Sicht der Verwaltung handelt es sich um ein ungewöhnliches
Antragsverfahren. Darüber hinaus ergeben
sich durch die anteilige Bezuschussung für 2023 neue Bedingungen. Die
Verwaltung schlägt vor, den Sachverhalt neu im Ausschuss zu beraten. Folgende
Alternativen sind aus Sicht der Verwaltung Beratungsgrundlage:
- Das Antragsverfahren wird aufgrund der finanziellen Risiken nicht
weiter betrieben.
- Das Stellenbesetzungsverfahren wird ohne Förderzusage eingeleitet; mit
einer Besetzung der Stelle kann frühestens im Sommer gerechnet werden. Da
die Förderung auf den 31.12.2023 befristet ist, kann das Arbeitsverhältnis
nur mit einer Befristung bis Ende des Jahres 2023 angeboten werden, was
die Aussichten auf eine qualifizierte Besetzung eher negativ erscheinen
lassen.
- Das Stellenbesetzungsverfahren wird ohne Förderzusage eingegangen. Zur
Steigerung der Attraktivität der Stelle wird das Arbeitsverhältnis auf ein
1 Jahr bis Mitte 2024 befristet. Einer verbesserten Chance zur
Stellenbesetzung steht hier ein höherer finanzieller Eigenanteil des
Landkreises entgegen.
Beschlussvorschlag:
Neuberatung zur Beantragung einer Förderung zur Koordination der Aktivität
in regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerken durch einen
Netzwerkkoordinator/in nach § 39d Absatz 3 SGB V.
Anlage:
Kooperationsvereinbarung HPNW