Begründung:
Die
Satzung des Landkreises Friesland über die Erhebung von Kostenersatz und
Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Katastrophenschutz- und
Feuerwehrzentrale und der Kreisfeuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu
erfüllenden Pflichtaufgaben vom 25. Juni 2001 entspricht hinsichtlich der
Gesetzesgrundlagen und der angesetzten Gebührentarife nicht mehr dem aktuellen
Stand. Aus diesem Grund wurde anhand der Mustersatzung der Arbeitsgemeinschaft
der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens eine neue
Feuerwehrgebührensatzung ausgearbeitet.
Nach
§ 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) obliegen dem
Landkreis die übergemeindlichen Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes und der
Hilfeleistung. Dementsprechend hat der Landkreis u.a. die Kreisfeuerwehr
einzusetzen und eine Feuerwehrtechnische Zentrale zur Unterbringung, Pflege und
Prüfung von Fahrzeugen, Geräten und Material, sowie zur Durchführung von
Ausbildungslehrgängen einzurichten und zu unterhalten. Hierbei handelt es sich
um eine Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis.
Als
Grundlage der Gebührenerhebung sind nach § 5 Absatz 2 Satz 1 NKAG die Kosten
der Einrichtung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Den
bisherigen Gebührentarifen lag keine betriebswirtschaftliche Kalkulation zu
Grunde. Gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 NKAG wurde für die Kalkulation ein
dreijähriger Kalkulationszeitraum zu Grunde gelegt. Das heißt, dass die
vorhandenen Daten - wie die bisherigen Kosten und die erbrachten
Leistungsstunden der Feuerwehr - analysiert wurden und unter Berücksichtigung
der absehbaren künftigen Entwicklungen eine Prognose für den
Kalkulationszeitraum aufgestellt wurde. Bei der Ermittlung der Kosten wurde das
Kostendeckungsprinzip beachtet, wobei nur betriebsbedingte und periodische
Kosten in die Gebührenermittlung eingeflossen sind. Die Gebühren sind
entsprechend § 5 Absatz 3 NKAG nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der
öffentlichen Einrichtung bemessen worden, wobei auch auf Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe
zurückgegriffen wurde. Bei der Kalkulation der Gebührentarife wurde der
Gleichheitsgrundsatz beachtet, das heißt, dass vergleichbare Sachverhalte auch
zur gleichen Rechtsfolge führen. Außerdem wurde das Äquivalenzprinzip
berücksichtigt, nach dem die Leistung nicht in einem groben Missverhältnis zur
erbrachten Gegenleistung stehen darf. Dieses Prinzip ergibt sich aus dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
1. Nachkalkulation 2020 – 2022
Ziel
der Nachkalkulation ist es, festzustellen, ob mögliche Gebühren-überdeckungen
oder -unterdeckungen vorliegen, die entsprechend in der Prognosekalkulation zu
berücksichtigen sind. Nach § 5 Absatz 2 NKAG sind Kostenüberdeckungen innerhalb
der auf ihre Feststellung folgenden drei Jahre auszugleichen; eine Kostenunterdeckung
soll ebenfalls innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden. Die
durchschnittlichen gebührenfähigen Kosten für den Bereich Feuerwehr sowie
Katastrophenschutz- und Feuerwehrzentrale lagen 2020 - 2022 bei rund 798.500 €
pro Jahr. Demgegenüber stehen durchschnittliche jährliche Gebührenerträge und
Erstattungen in Höhe von rund 36.200 €, dies entspricht einem Deckungsgrad von
4,54 %.
Die
Ermittlung der Fallzahlen zur Fallzahlenprognose 2024 - 2026 ist aufgrund einer
unvollständigen Datenlage nur ungefähr möglich. Im Betrachtungszeitraum 2019 -
2022 wurden die Zeiten des Personals der FTZ anhand der Lieferscheine aus der
Vergangenheit bestimmt. Diese Zeiten beziehen sich allerdings nur auf die
erbrachten Leistungen in der FTZ. Tatsächliche Einsatzzeiten konnten nicht
ermittelt werden. Die Einsatzzeiten der Fahrzeuge ergeben sich aus den
Fahrtenbüchern. Anhand dieser Daten ergeben sich für das Personal gebühren-
bzw. erstattungsfähige Zeiten von rund 5,73 %. Für die Fahrzeuge liegen die
gebühren- bzw. erstattungsfähige Zeiten bei rund 48,35 %. Aufgrund der
Datenlage können diese Werte als grober Richtwert verwendet werden. Realistisch
sind in Summe rund 15 % gebühren- bzw. erstattungsfähige Zeiten. Dennoch liegt
der tatsächliche Deckungsgrad durch Gebühren und Erstattungen mit 4,54 %
unterhalb dieser Zeitwerte.
Im
Ergebnis ist eine Gebührenüberdeckung nicht zu erkennen. Der tatsächliche
Deckungsgrad in Höhe von 4,54 % liegt unter dem möglichen Deckungsgrad, welcher
sich im Bereich von realistischen 15 % bewegt. Somit liegt eine
Gebührenunterdeckung vor. Auf eine Umlage der möglichen Gebührenunterdeckung
sollte allerdings verzichtet werden, da die bisherigen Gebührentarife nicht auf
eine betriebswirtschaftliche Kalkulation zurückzuführen sind und die tatsächliche
Höhe der Gebührenunterdeckung nicht zweifelsfrei bestimmt werden kann.
2. Feuerwehrgebührenkalkulation
2024-2026
Für
die Kostenprognose im Kalkulationszeitraum wurde vorrangig auf die Ansätze in
der Haushaltsplanung bzw. mittelfristigen Finanzplanung im Produkt Feuerwehr
und Kreisschirrmeisterei/Kat.-Schutz FTZ 2024 - 2026 zurückgegriffen. Die Daten
der Haushaltsplanung wurden außerdem um die Kostenarten ergänzt, die nach dem
kommunalen Haushaltsrecht nicht als Aufwand gebucht werden. Dies betrifft im
vorliegenden Fall die kalkulatorische Verzinsung des betriebsnotwendigen
Kapitals.
Da
für den Kalkulationszeitraum für jedes Jahr gleichbleibende Gebührensätze
ermittelt werden, wurde der Durchschnitt der gebührenfähigen Kosten für den
Kalkulationszeitraum 2022 - 2024 ermittelt und als Grundlage für die
Kostenstellenrechnung herangezogen.
2.1 Kalkulationszeitraum
Nach
§ 5 Absatz 2 Satz 2 NKAG kann ein Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden,
der drei Jahre nicht übersteigen soll.
Für
die vorliegende Kalkulation wurde ein Zeitraum von drei Jahren gewählt. Das
heißt, dass die ermittelten Gebührensätze für die Haushaltsjahre 2024 - 2026
konstant bleiben. Dies hat den Vorteil, dass die finanziellen Auswirkungen für
die Gebührenschuldner/innen für den Kalkulationszeitraum absehbar sind.
Jährliche Kostenschwankungen innerhalb des Kalkulationszeitraums werden
gleichmäßig über den Kalkulationszeitraum verteilt. Gleichzeitig ist dieser
Zeitraum für den Landkreis in Planung und Prognose überschaubar, sodass eine
Kostenprognose hinreichend genau für die Gebührenkalkulation möglich ist.
2.2 Anderskosten/Zusatzkosten/
Neutrale Kosten
Bei
der vorliegenden Kalkulation handelt es sich um eine Gebührenkalkulation nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Dieser betriebswirtschaftliche Ansatz
kann zu Unterschieden bei den Beträgen zwischen den Aufwandsansätzen der
Haushaltsplanung und den gebührenfähigen Kosten in der vorliegenden Kalkulation
führen. Außerdem können in einer betriebswirtschaftlichen Kalkulation gebührenfähige
Kosten berücksichtigt werden, die nach dem kommunalen Haushaltsrecht keinen
Aufwand darstellen und somit in der kommunalen Haushaltsplanung nicht
aufgeführt sind. Diese Zusatzkosten sind in der Kostenstellenrechnung als
zusätzliche Kostenarten, neben den Aufwandsansätzen der Haushaltsplanung, mit
aufgeführt. Des Weiteren wurden in der vorliegenden Kalkulation nur
betriebsbedingte und damit gebührenfähige Kosten berücksichtigt. Im kommunalen
Haushalt kommt es regelmäßig vor, dass gebührenfähige und nicht gebührenfähige
Kosten im gleichen Produkt gebucht werden. Die nicht gebührenfähigen Kosten
wurden als neutraler Aufwand im Rahmen der Kostenstellenrechnung abgegrenzt,
soweit derartige Kosten vorliegen.
2.2.1 Kalkulatorische Zinsen
Nach
§ 5 NKAG können kalkulatorische Zinsen berücksichtigt werden. Diese stellen
Opportunitätskosten für das betriebsnotwendige Kapital dar. Zur Ermittlung des
betriebsnotwendigen Kapitals wurde auf die Anlagenwerte zum jeweiligen 31.12.
des Jahres zurückgegriffen. Sonderposten aus Spenden oder Zuweisungen wurden
gemäß § 5 Absatz 2 Satz 5 NKAG bei der Ermittlung des betriebsnotwendigen
Kapitals in Abzug gebracht. Die Restbuchwerte wurden um geplante Investitionen
und Zuschüsse bzw. Zuwendungen ergänzt.
Zur
sachgerechten Kostenzuordnung im Rahmen der Kostenstellenrechnung wurden die
kalkulatorischen Zinsen getrennt für Fahrzeuge mit Aufbauten und Ausstattung,
sowie für Gebäude und Ausstattung ermittelt und umgelegt.
Für
den Zeitraum der Nachkalkulation 2020 - 2022 sowie für den Kalkulationszeitraum
2024 - 2026 wurde ein kalkulatorischer Zinssatz in Höhe von 2,00 %
berücksichtigt. Als Grundlage für diesen Zinssatz dient der Zinssatz für
10-jährige Bundesanleihen seit 2010. Dieser sank von 2010 mit einem Zinssatz
von rund 4,00 % auf zwischenzeitlich rund 0,00 % und steigt derzeit wieder.
Unter Berücksichtigung der vergangenen, aktuellen und künftigen Zinsentwicklung
erscheint dieser Wert angemessen.
Insgesamt
wurden im Kalkulationszeitraum 2024 - 2026 jährliche kalkulatorische Zinsen in
Höhe von durchschnittlich rund 100.300 € berücksichtigt. Dieser Wert steigt
gegenüber dem Zeitraum der Nachkalkulation von jährlich rund 55.500 € um rund
44.800 € an. Dies ist im Wesentlichen auf eine Zunahme der Anlagenwerte durch
Neubeschaffungen im Bereich der Feuerwehrfahrzeuge und auf den Neubau der
Werkstatt zurückzuführen.
2.2.2 Abschreibungen
Die
Kostenansätze aus der Haushaltsplanung 2024 - 2026 für die Entwicklung der
Abschreibungen wurden für die vorliegende Kalkulation übernommen. In den
Planzahlen wurden auch die Auswirkungen durch geplante Neuinvestitionen
berücksichtigt. Im Ergebnis wurden für die Abschreibungswerte in der
Kostenprognose keine Anderskosten angesetzt, sondern auf die Grundkosten der
Haushaltsplanung zurückgegriffen.
Im
Kalkulationszeitraum wurden pro Jahr durchschnittlich Abschreibungen in Höhe
von rund 238.200 € berücksichtigt. Die Höhe der jährlichen Abschreibungen ist
gegenüber dem Zeitraum der Nachkalkulation 2019 - 2022 von rund 189.700 € um
49.500 € angestiegen. Der Anstieg ist überwiegend sowohl auf den Bereich
Fahrzeuge und Gebäude, als auch auf den Bereich Betriebs- und
Geschäftsausstattung zurückzuführen.
2.2.3 Neutrale Kosten
Im
Rahmen der Haushaltsführung kommt es vor, dass in einem Haushaltsprodukt auch
Aufwendungen gebucht werden, die nicht gebührenfähig sind. Um zu vermeiden,
dass diese Aufwendungen als Kosten in die Gebührenkalkulation einfließen, wurde
geprüft, ob entsprechende Sachverhalte vorhanden sind.
Konkret
wurden folgende Kosten neutral betrachtet und somit nicht mit einbezogen:
-
Leasingkosten, da diese aus der
Feuerschutzsteuer bezahlt werden
- Besondere Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen, sowie weitere Sachkosten, da aus diesen Sachkonten hauptsächlich Materialien für Maßnahmen der kreisangehörigen Kommunen bezahlt werden, welche 1:1 abgerechnet werden
- Zuwendungen an Gemeinden und Gemeindeverbände, da es sich hierbei um die Feuerschutzsteuer handelt
- Mitgliedsbeiträge, Büromaterial, Literatur und Post/ Telekom, da es sich um neutrale Verwaltungskosten handelt
- 42,87 % der Gemeinkosten wurden als neutrale Kosten betrachtet. Dieser Verteilungsschlüssel wurde anhand der Gebäudeflächen ermittelt. Es handelt sich um neutrale Kosten, da Teile der FTZ fremdgenutzt werden
2.3 Vorkostenstellen/ Gemeinkosten
Die
Kostenstellenrechnung zur Feuerwehrgebührenkalkulation enthält sowohl
Einzelkosten, die direkt einer Endkostenstelle zugeordnet werden können, als
auch Gemeinkosten, die unabhängig von den Leistungen der Feuerwehr anfallen. Da
Gemeinkosten den Endkostenstellen nicht direkt zurechenbar sind, werden diese
Vorkostenstellen nach einem sachgerechten Verteilungsschlüssel auf die
Endkostenstellen umgelegt.
2.4 Endkostenstellen 2024 - 2026
Zur
Ermittlung der Gebührensätze sind die jährlichen gebührenfähigen Gesamtkosten
der Endkostenstellen „Personal“ und „Fahrzeuge“ zu ermitteln. Diese ergeben
sich aus der Summe der Einzelkosten dieser Kostenstellen und der anteiligen
Gemeinkosten, die nach sachgerechter Umlage auf diese Kostenstellen entfallen.
2.4.1 Kostenstelle Personal
Für
die Endkostenstelle „Personal“, wurden nur die tatsächlichen Personalkosten
herangezogen, ohne sonstige Gemeinkosten mit einzubeziehen. Da die Städte und
Gemeinden für die jeweiligen Maßnahmen nur die Personalkosten und
Materialkosten zahlen, werden somit über die Personalkosten keine Kosten der
Liegenschaft an die kreisangehörigen Kommunen weitergereicht. Von dieser
Vergünstigung profitieren auch mögliche Gebührenschuldner bei Einsätzen der
Kreisfeuerwehr.
2.4.2 Kostenstelle Fahrzeuge
Die
Gesamtkosten der Endkostenstelle „Fahrzeuge“ setzen sich zusammen aus den
Einzelkosten der Fahrzeuge und 57,13 % der Gemeinkosten, welche anhand der
Gebäudeflächen als Verteilungsschlüssel auf die Fahrzeuge umgelegt wurden.
2.5 Leistungsprognose
Feuerwehrgebührenkalkulation 2024 - 2026
Zur
Ermittlung der Gebührensätze für das Personal und die Fahrzeuge ist eine
Leistungsprognose für den Kalkulationszeitraum erforderlich. Als Grundlage
dieser Leistungsprognose dienen die Fallzahlen der Fahrzeuge und für das
Personal im Zeitraum 2019 - 2022. Für die Fahrzeuge wurden jeweils mindestens
20 Stunden angesetzt. Bei dem Personal wird davon ausgegangen, dass die
Arbeitszeit von drei der fünf Vollzeitkräfte gebührenfähig ist. Beide
Regelungen kommen dem Gebührenschuldner entgegen.
2.5.1 Bildung von Tarifgruppen
Bei
der Ermittlung der Fahrzeuggebührentarife wird die Möglichkeit zur Bildung von
Tarifgruppen genutzt. Durch die Zusammenfassung von Fahrzeugen zu einer
Tarifgruppe ergeben sich Vorteile für die Gebührengerechtigkeit und für das
Leistungs- und Äquivalenzprinzip. Im Bereich Brandschutz gibt es häufig
Fahrzeuge, die für die Sicherstellung des Brandschutzes erforderlich sind, die
jedoch nur sehr wenigen Einsatzzeiten aufweisen. Außerdem gibt es Fahrzeuge,
die aufgrund einer speziellen Ausstattung verhältnismäßig teuer und dennoch
erforderlich sind. Diese Faktoren können zu erheblichen „Ausreißern“ bei den
Gebührensätzen führen. Um diese Spitzen und betriebswirtschaftlichen bzw.
mathematischen Besonderheiten auszugleichen und damit dem Leistungsprinzip nach
§ 5 NKAG Rechnung zu tragen, wurden die Feuerwehrfahrzeuge in fünf
Fahrzeuggruppen zusammengefasst.
Es
wurden folgende Tarifgruppen für Feuerwehrfahrzeuge gebildet:
- Wechselladerfahrzeuge
+ Abrollbehälter
-
Einsatzfahrzeuge
-
Fahrzeuge des Küchenzugs
-
Fahrzeuge des Gefahrgutzugs
-
Anhänger
Bei
den Fahrzeugen ist zu erwähnen, dass die vom Bund/ Land zur Verfügung
gestellten Fahrzeuge nicht in die Kalkulation einbezogen wurden, da für die
Fahrzeuge Bewirtschaftungsmittel vom Bund/ Land ausgezahlt werden. Zudem werden
auch sämtliche Maßnahmen (Wartung etc.) am Fahrzeug vom Bund/ Land finanziert.
Für
das Personal wurde eine einheitliche Tarifgruppe gebildet. Auslagen werden nach
den tatsächlichen Kosten weiterberechnet. Zudem werden Materialkosten zum
jeweiligen Tagespreis zzgl. einer Verwaltungspauschale i.H.v. 10% berechnet.
Die Verwaltungspauschale ergibt sich, da die Personalkosten des
Verwaltungspersonals nicht in die Kalkulation einberechnet wurden.
Des
Weiteren wird aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes auf die Abrechnung von
Einsätzen mit festen Beträgen verzichtet. Die Tarifstruktur ermöglicht eine
Abrechnung nach den tatsächlichen Einsatzzeiten mit einem für alle Beteiligten
(FTZ und Verwaltung) angemessenen Aufwand.
Für
abrechnungsfähige Leistungen wurden, soweit möglich, Gebühren festgelegt, da
sich der Zeitaufwand für die jeweilige Maßnahme nicht signifikant
unterscheidet.
2.5.2 Leistungsprognose
Feuerwehrpersonal
Bei
der Prognose der Leistungsstunden des Personals, wurden die Einsatzstunden aus
den Lieferscheinen zugrunde gelegt. Nach derzeitiger Rechtsprechung ist das
Aufrunden der Einsatzzeiten bei der Gebührenerhebung auf volle halbe Stunden
zulässig. Für die Jahre 2019 - 2022 ergeben sich nach der zuvor dargestellten
Ermittlung jährliche durchschnittliche Einsatzstunden in Höhe von insgesamt
408,75. Da die ermittelten Zeiten für das Personal jedoch deutlich von der
Realität abweichen, wurde die Arbeitszeit von drei der fünf Vollzeitkräfte als
faire und realistische Prognose angesetzt. Bei zukünftig fünf Vollzeitkräften
ergeben sich somit insgesamt 223 Arbeitstage pro Jahr (30 Urlaubstage bereits
abgezogen) x 8 Stunden pro Arbeitstag x 5 Vollzeitkräfte) 8.920 Stunden. Die
Arbeitszeit von drei Vollzeitkräften beträgt folglich 5352 Stunden.
2.5.3 Leistungsprognose Fahrzeuge
Bei
der Prognose der Leistungsstunden der Feuerwehrfahrzeuge wurden gebühren- und
erstattungsfähige Einsatzstunden der Vergangenheit berücksichtigt. Zeiten für
das Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft werden dabei nicht berücksichtigt.
Nach derzeitiger Rechtsprechung ist das Aufrunden der Einsatzzeiten bei der
Gebührenerhebung auf volle halbe Stunden zulässig. Durch das Aufrunden sollen
die Zeiten für die Herstellung und Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft
vor und nach den Einsätzen aufgewogen werden.
Im
Betrachtungszeitraum 2019 - 2022 lagen die gebühren- und erstattungsfähigen
Einsatzstunden der Fahrzeuge bei jährlich durchschnittlich 600 Einsatzstunden.
Es wird von einer gleichbleibenden Einsatzhäufigkeit und damit auch von
gleichbleibenden Einsatzzeiten bei den bestehenden Fahrzeugen ausgegangen.
Bei
der Ermittlung der Einsatzzeiten wurde festgestellt, dass einige Fahrzeuge zum
Teil Einsatzzeiten im einstelligen Bereich aufweisen. Dennoch sind die
Fahrzeuge für die Sicherstellung des Brandschutzes in diesem Umfang
erforderlich. Um dem Äquivalenzprinzip Rechnung zu tragen und die Gebührenhöhe
in einem verhältnismäßigen Rahmen zur Leistung zu halten, wurde für Fahrzeuge
mit geringen Einsatzzeiten eine Mindesteinsatzzeit von 20 Stunden in der
Kalkulation berücksichtigt.
Für
den Kalkulationszeitraum 2024 - 2026 wird unter Berücksichtigung von 20
Mindeststunden je Fahrzeug von insgesamt jährlich durchschnittlich 848
gebühren- und erstattungsfähige Einsatzstunden ausgegangen. Bei den zukünftig
geplanten Ersatzbeschaffungen, wurden die Einsatzstunden der bisherigen
Fahrzeuge angesetzt.
Diese
teilen sich auf die gebildeten Fahrzeuggruppen wie folgt auf:
Wechsellader
+ Abrollbehälter 384
Einsatzfahrzeuge 100
Fahrzeuge
des Küchenzugs 146
Fahrzeuge
des Gefahrgutzugs 138
Anhänger 80
Summe 848
2.6 Kostenträgerrechnung zur
Ermittlung der Gebührensätze
Zur
Ermittlung der Gebührentarife für die FTZ und die Kreisfeuerwehr, werden die
prognostizierten gebührenfähigen jährlichen Gesamtkosten der jeweiligen
Endkostenstellen „Personal“ und „Fahrzeuge“ für den Kalkulationszeitraum durch
die prognostizierte Anzahl der Leistungsstunden dieser Tarifgruppe geteilt. Bei
der Verteilung der Kosten innerhalb der Kostenstelle „Fahrzeuge“ auf die
Fahrzeug- bzw. Tarifgruppen wurde als Umlageschlüssel die Höhe der jährlichen
Abschreibungen der Fahrzeuge herangezogen. Dabei wurden bei Bedarf auch
ehemalige Abschreibungen (Nutzungsdauer nach der Anlagenbuchhaltung bereits
beendet) berücksichtigt, da auch für diese Fahrzeuge Gemeinkosten sowie
Unterhaltungskosten anfallen und diese aufgrund des Alters auch tendenziell
höher ausfallen als für jüngere Fahrzeuge. Soweit die ursprünglichen jährlichen
Abschreibungswerte, beziehungsweise die Anschaffungs- und Herstellungswerte,
nicht ermittelt werden konnten, wurden diese nach Erfahrungswerten geschätzt.
Die
Ergebnisse der Gebührenkalkulation für die Gebührentarife sind der anliegenden
Kalkulation zu entnehmen.
3. Fazit
Im
Ergebnis wurde eine Feuerwehrgebührenkalkulation erreicht, die den
Anforderungen an eine betriebswirtschaftliche Kalkulation nach § 5 NKAG gerecht
wird. Des Weiteren wird durch die vorangegangenen Ausführungen ein großes Maß
an Kostentransparenz erreicht. Außerdem werden die wesentlichen Erwägungen und
Rechenschritte zur Ermittlung der Gebührentarife dargestellt.
Durch
die Verringerung der Anzahl der Gebührentarife wird die Anwendbarkeit für die
FTZ und die Verwaltung vereinfacht und gleichzeitig die Übersichtlichkeit für
die Gebührenschuldner/innen erhöht. Außerdem wird durch die Zusammenfassung von
Fahrzeugen zu Fahrzeuggruppen erreicht, dass die Gebührensätze im Verhältnis zueinander
einer Gebührenerhebung nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der FTZ/
Kreisfeuerwehr gerecht werden.
Es
ist festzustellen, dass zwischen dem Zeitraum 2019 - 2022 und 2024 - 2026 die
gebührenfähigen Kosten der Feuerwehr um rund 62 % ansteigen. Dies ist im
Wesentlichen auf eine Verjüngung des Fuhrparks und allgemeine
Kostensteigerungen zurückzuführen. Zudem wurde zuletzt eine neue Werkstadt auf
dem Gelände der FTZ errichtet und mit entsprechender Ausstattung ausgerüstet.
Durch die Investitionen erhöhen sich die jährlichen Abschreibungen sowie die
kalkulatorischen Zinsen. Zuletzt wurde ab 2023 eine weitere Vollzeitkraft für
die FTZ eingeplant, welche ebenfalls Mehrkosten verursacht. Insgesamt ist
festzustellen, dass die Anforderungen an die FTZ, die technische Ausstattung
und die Feuerwehrfahrzeuge steigen und sich dies bei der Kostenentwicklung
zeigt.
Aufgrund
der geringen Inanspruchnahme einzelner Fahrzeuge können diese durch die
Feuerwehr über die übliche Nutzungsdauer hinaus genutzt werden, sodass für
diese Fahrzeuge keine Abschreibungen mehr anfallen. Bei einer Ersatzbeschaffung
dieser bereits abgeschriebenen Fahrzeuge ergeben sich entsprechend deutliche
Auswirkungen auf die Kosten. Dies hängt auch damit zusammen, dass die
Anschaffungskosten des neuen Fahrzeuges in der Regel um ein Vielfaches höher
liegen als bei dem zu ersetzenden Fahrzeug.
Die
Gebührentarife steigen gegenüber der aktuellen Satzung deutlich, was darauf
zurückzuführen ist, dass die bisherigen Tarife nicht betriebswirtschaftlich ermittelt
wurden. Außerdem ist die bisherige Gebührensatzung aus dem Jahr 2001.
Um
die Verhältnismäßigkeit der Gebührentarife zu wahren, wurde bei der
Fallzahlenprognose eine Mindesteinsatzzeit von 20 Stunden je Fahrzeug
berücksichtigt. Die Anwendung von Mindeststunden für einzelne Fahrzeuge
erscheint aufgrund der geringen Einsatzhäufigkeit einzelner Fahrzeuge geboten.
Dies sagt jedoch nichts über die Erforderlichkeit dieser Fahrzeuge aus. Zudem
wurde auch beim Personal von deutlich höheren Einsatzzeiten in der Zukunft
ausgegangen. Bei Anwendung der festgestellten Gebührensätze ist von einer
deutlichen Zunahme der jährlichen Gebühren- und Erstattungserträge auszugehen.
Beschlussvorschlag:
Die
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Kostenersatz für
Dienst- und Sachleistungen der Katastrophenschutz- und Feuerwehrzentrale und
der Kreisfeuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung)
wird mit Wirkung zum 01.01.2024 beschlossen (Anlage).
Anlagen:
-
Mustersatzung
der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens
-
Satzung
des Landkreises Friesland vom 25.06.2001 mit Anlage
-
Neufassung
der Satzung des Landkreises Friesland mit Anlage
-
Kalkulation
der Gebührensätze