Begründung:

 

Die Satzung des Landkreises Friesland über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Katastrophenschutz- und Feuerwehrzentrale und der Kreisfeuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom 25. Juni 2001 entspricht hinsichtlich der Gesetzesgrundlagen und der angesetzten Gebührentarife nicht mehr dem aktuellen Stand. Aus diesem Grund wurde anhand der Mustersatzung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens eine neue Feuerwehrgebührensatzung ausgearbeitet.

 

Nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) obliegen dem Landkreis die übergemeindlichen Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung. Dementsprechend hat der Landkreis u.a. die Kreisfeuerwehr einzusetzen und eine Feuerwehrtechnische Zentrale zur Unterbringung, Pflege und Prüfung von Fahrzeugen, Geräten und Material, sowie zur Durchführung von Ausbildungslehrgängen einzurichten und zu unterhalten. Hierbei handelt es sich um eine Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis.

 

Als Grundlage der Gebührenerhebung sind nach § 5 Absatz 2 Satz 1 NKAG die Kosten der Einrichtung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Den bisherigen Gebührentarifen lag keine betriebswirtschaftliche Kalkulation zu Grunde. Gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 NKAG wurde für die Kalkulation ein dreijähriger Kalkulationszeitraum zu Grunde gelegt. Das heißt, dass die vorhandenen Daten - wie die bisherigen Kosten und die erbrachten
Leistungsstunden der Feuerwehr - analysiert wurden und unter Berücksichtigung der absehbaren künftigen Entwicklungen eine Prognose für den Kalkulationszeitraum aufgestellt wurde. Bei der Ermittlung der Kosten wurde das Kostendeckungsprinzip beachtet, wobei nur betriebsbedingte und periodische Kosten in die Gebührenermittlung eingeflossen sind. Die Gebühren sind entsprechend § 5 Absatz 3 NKAG nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung bemessen worden, wobei auch auf Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe zurückgegriffen wurde. Bei der Kalkulation der Gebührentarife wurde der Gleichheitsgrundsatz beachtet, das heißt, dass vergleichbare Sachverhalte auch zur gleichen Rechtsfolge führen. Außerdem wurde das Äquivalenzprinzip berücksichtigt, nach dem die Leistung nicht in einem groben Missverhältnis zur erbrachten Gegenleistung stehen darf. Dieses Prinzip ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

 

1. Nachkalkulation 2020 – 2022

 

Ziel der Nachkalkulation ist es, festzustellen, ob mögliche Gebühren-überdeckungen oder -unterdeckungen vorliegen, die entsprechend in der Prognosekalkulation zu berücksichtigen sind. Nach § 5 Absatz 2 NKAG sind Kostenüberdeckungen innerhalb der auf ihre Feststellung folgenden drei Jahre auszugleichen; eine Kostenunterdeckung soll ebenfalls innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden. Die durchschnittlichen gebührenfähigen Kosten für den Bereich Feuerwehr sowie Katastrophenschutz- und Feuerwehrzentrale lagen 2020 - 2022 bei rund 798.500 € pro Jahr. Demgegenüber stehen durchschnittliche jährliche Gebührenerträge und Erstattungen in Höhe von rund 36.200 €, dies entspricht einem Deckungsgrad von 4,54 %.

 

Die Ermittlung der Fallzahlen zur Fallzahlenprognose 2024 - 2026 ist aufgrund einer unvollständigen Datenlage nur ungefähr möglich. Im Betrachtungszeitraum 2019 - 2022 wurden die Zeiten des Personals der FTZ anhand der Lieferscheine aus der Vergangenheit bestimmt. Diese Zeiten beziehen sich allerdings nur auf die erbrachten Leistungen in der FTZ. Tatsächliche Einsatzzeiten konnten nicht ermittelt werden. Die Einsatzzeiten der Fahrzeuge ergeben sich aus den Fahrtenbüchern. Anhand dieser Daten ergeben sich für das Personal gebühren- bzw. erstattungsfähige Zeiten von rund 5,73 %. Für die Fahrzeuge liegen die gebühren- bzw. erstattungsfähige Zeiten bei rund 48,35 %. Aufgrund der Datenlage können diese Werte als grober Richtwert verwendet werden. Realistisch sind in Summe rund 15 % gebühren- bzw. erstattungsfähige Zeiten. Dennoch liegt der tatsächliche Deckungsgrad durch Gebühren und Erstattungen mit 4,54 % unterhalb dieser Zeitwerte.

 

Im Ergebnis ist eine Gebührenüberdeckung nicht zu erkennen. Der tatsächliche Deckungsgrad in Höhe von 4,54 % liegt unter dem möglichen Deckungsgrad, welcher sich im Bereich von realistischen 15 % bewegt. Somit liegt eine Gebührenunterdeckung vor. Auf eine Umlage der möglichen Gebührenunterdeckung sollte allerdings verzichtet werden, da die bisherigen Gebührentarife nicht auf eine betriebswirtschaftliche Kalkulation zurückzuführen sind und die tatsächliche Höhe der Gebührenunterdeckung nicht zweifelsfrei bestimmt werden kann.

 

2. Feuerwehrgebührenkalkulation 2024-2026

 

Für die Kostenprognose im Kalkulationszeitraum wurde vorrangig auf die Ansätze in der Haushaltsplanung bzw. mittelfristigen Finanzplanung im Produkt Feuerwehr und Kreisschirrmeisterei/Kat.-Schutz FTZ 2024 - 2026 zurückgegriffen. Die Daten der Haushaltsplanung wurden außerdem um die Kostenarten ergänzt, die nach dem kommunalen Haushaltsrecht nicht als Aufwand gebucht werden. Dies betrifft im vorliegenden Fall die kalkulatorische Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals.

Da für den Kalkulationszeitraum für jedes Jahr gleichbleibende Gebührensätze ermittelt werden, wurde der Durchschnitt der gebührenfähigen Kosten für den Kalkulationszeitraum 2022 - 2024 ermittelt und als Grundlage für die Kostenstellenrechnung herangezogen.

 

2.1 Kalkulationszeitraum

 

Nach § 5 Absatz 2 Satz 2 NKAG kann ein Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden, der drei Jahre nicht übersteigen soll.

 

Für die vorliegende Kalkulation wurde ein Zeitraum von drei Jahren gewählt. Das heißt, dass die ermittelten Gebührensätze für die Haushaltsjahre 2024 - 2026 konstant bleiben. Dies hat den Vorteil, dass die finanziellen Auswirkungen für die Gebührenschuldner/innen für den Kalkulationszeitraum absehbar sind. Jährliche Kostenschwankungen innerhalb des Kalkulationszeitraums werden gleichmäßig über den Kalkulationszeitraum verteilt. Gleichzeitig ist dieser Zeitraum für den Landkreis in Planung und Prognose überschaubar, sodass eine Kostenprognose hinreichend genau für die Gebührenkalkulation möglich ist.

 

2.2 Anderskosten/Zusatzkosten/ Neutrale Kosten

 

Bei der vorliegenden Kalkulation handelt es sich um eine Gebührenkalkulation nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Dieser betriebswirtschaftliche Ansatz kann zu Unterschieden bei den Beträgen zwischen den Aufwandsansätzen der Haushaltsplanung und den gebührenfähigen Kosten in der vorliegenden Kalkulation führen. Außerdem können in einer betriebswirtschaftlichen Kalkulation gebührenfähige Kosten berücksichtigt werden, die nach dem kommunalen Haushaltsrecht keinen Aufwand darstellen und somit in der kommunalen Haushaltsplanung nicht aufgeführt sind. Diese Zusatzkosten sind in der Kostenstellenrechnung als zusätzliche Kostenarten, neben den Aufwandsansätzen der Haushaltsplanung, mit aufgeführt. Des Weiteren wurden in der vorliegenden Kalkulation nur betriebsbedingte und damit gebührenfähige Kosten berücksichtigt. Im kommunalen Haushalt kommt es regelmäßig vor, dass gebührenfähige und nicht gebührenfähige Kosten im gleichen Produkt gebucht werden. Die nicht gebührenfähigen Kosten wurden als neutraler Aufwand im Rahmen der Kostenstellenrechnung abgegrenzt, soweit derartige Kosten vorliegen.

 

2.2.1 Kalkulatorische Zinsen

 

Nach § 5 NKAG können kalkulatorische Zinsen berücksichtigt werden. Diese stellen Opportunitätskosten für das betriebsnotwendige Kapital dar. Zur Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals wurde auf die Anlagenwerte zum jeweiligen 31.12. des Jahres zurückgegriffen. Sonderposten aus Spenden oder Zuweisungen wurden gemäß § 5 Absatz 2 Satz 5 NKAG bei der Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals in Abzug gebracht. Die Restbuchwerte wurden um geplante Investitionen und Zuschüsse bzw. Zuwendungen ergänzt.

 

Zur sachgerechten Kostenzuordnung im Rahmen der Kostenstellenrechnung wurden die kalkulatorischen Zinsen getrennt für Fahrzeuge mit Aufbauten und Ausstattung, sowie für Gebäude und Ausstattung ermittelt und umgelegt.

 

Für den Zeitraum der Nachkalkulation 2020 - 2022 sowie für den Kalkulationszeitraum 2024 - 2026 wurde ein kalkulatorischer Zinssatz in Höhe von 2,00 % berücksichtigt. Als Grundlage für diesen Zinssatz dient der Zinssatz für 10-jährige Bundesanleihen seit 2010. Dieser sank von 2010 mit einem Zinssatz von rund 4,00 % auf zwischenzeitlich rund 0,00 % und steigt derzeit wieder. Unter Berücksichtigung der vergangenen, aktuellen und künftigen Zinsentwicklung erscheint dieser Wert angemessen.

 

Insgesamt wurden im Kalkulationszeitraum 2024 - 2026 jährliche kalkulatorische Zinsen in Höhe von durchschnittlich rund 100.300 € berücksichtigt. Dieser Wert steigt gegenüber dem Zeitraum der Nachkalkulation von jährlich rund 55.500 € um rund 44.800 € an. Dies ist im Wesentlichen auf eine Zunahme der Anlagenwerte durch Neubeschaffungen im Bereich der Feuerwehrfahrzeuge und auf den Neubau der Werkstatt zurückzuführen.

 

2.2.2 Abschreibungen

 

Die Kostenansätze aus der Haushaltsplanung 2024 - 2026 für die Entwicklung der Abschreibungen wurden für die vorliegende Kalkulation übernommen. In den Planzahlen wurden auch die Auswirkungen durch geplante Neuinvestitionen berücksichtigt. Im Ergebnis wurden für die Abschreibungswerte in der Kostenprognose keine Anderskosten angesetzt, sondern auf die Grundkosten der Haushaltsplanung zurückgegriffen.

 

Im Kalkulationszeitraum wurden pro Jahr durchschnittlich Abschreibungen in Höhe von rund 238.200 € berücksichtigt. Die Höhe der jährlichen Abschreibungen ist gegenüber dem Zeitraum der Nachkalkulation 2019 - 2022 von rund 189.700 € um 49.500 € angestiegen. Der Anstieg ist überwiegend sowohl auf den Bereich Fahrzeuge und Gebäude, als auch auf den Bereich Betriebs- und Geschäftsausstattung zurückzuführen.

 

2.2.3 Neutrale Kosten

 

Im Rahmen der Haushaltsführung kommt es vor, dass in einem Haushaltsprodukt auch Aufwendungen gebucht werden, die nicht gebührenfähig sind. Um zu vermeiden, dass diese Aufwendungen als Kosten in die Gebührenkalkulation einfließen, wurde geprüft, ob entsprechende Sachverhalte vorhanden sind.

 

Konkret wurden folgende Kosten neutral betrachtet und somit nicht mit einbezogen:

-       Leasingkosten, da diese aus der Feuerschutzsteuer bezahlt werden

-       Besondere Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen, sowie weitere Sachkosten, da aus diesen Sachkonten hauptsächlich Materialien für Maßnahmen der kreisangehörigen Kommunen bezahlt werden, welche 1:1 abgerechnet werden

-       Zuwendungen an Gemeinden und Gemeindeverbände, da es sich hierbei um die Feuerschutzsteuer handelt

-       Mitgliedsbeiträge, Büromaterial, Literatur und Post/ Telekom, da es sich um neutrale Verwaltungskosten handelt

-       42,87 % der Gemeinkosten wurden als neutrale Kosten betrachtet. Dieser Verteilungsschlüssel wurde anhand der Gebäudeflächen ermittelt. Es handelt sich um neutrale Kosten, da Teile der FTZ fremdgenutzt werden

 

 

2.3 Vorkostenstellen/ Gemeinkosten

 

Die Kostenstellenrechnung zur Feuerwehrgebührenkalkulation enthält sowohl Einzelkosten, die direkt einer Endkostenstelle zugeordnet werden können, als auch Gemeinkosten, die unabhängig von den Leistungen der Feuerwehr anfallen. Da Gemeinkosten den Endkostenstellen nicht direkt zurechenbar sind, werden diese Vorkostenstellen nach einem sachgerechten Verteilungsschlüssel auf die Endkostenstellen umgelegt.

 

2.4 Endkostenstellen 2024 - 2026

 

Zur Ermittlung der Gebührensätze sind die jährlichen gebührenfähigen Gesamtkosten der Endkostenstellen „Personal“ und „Fahrzeuge“ zu ermitteln. Diese ergeben sich aus der Summe der Einzelkosten dieser Kostenstellen und der anteiligen Gemeinkosten, die nach sachgerechter Umlage auf diese Kostenstellen entfallen.

 

2.4.1 Kostenstelle Personal

 

Für die Endkostenstelle „Personal“, wurden nur die tatsächlichen Personalkosten herangezogen, ohne sonstige Gemeinkosten mit einzubeziehen. Da die Städte und Gemeinden für die jeweiligen Maßnahmen nur die Personalkosten und Materialkosten zahlen, werden somit über die Personalkosten keine Kosten der Liegenschaft an die kreisangehörigen Kommunen weitergereicht. Von dieser Vergünstigung profitieren auch mögliche Gebührenschuldner bei Einsätzen der Kreisfeuerwehr.

 

2.4.2 Kostenstelle Fahrzeuge

 

Die Gesamtkosten der Endkostenstelle „Fahrzeuge“ setzen sich zusammen aus den Einzelkosten der Fahrzeuge und 57,13 % der Gemeinkosten, welche anhand der Gebäudeflächen als Verteilungsschlüssel auf die Fahrzeuge umgelegt wurden.

 

2.5 Leistungsprognose Feuerwehrgebührenkalkulation 2024 - 2026

 

Zur Ermittlung der Gebührensätze für das Personal und die Fahrzeuge ist eine Leistungsprognose für den Kalkulationszeitraum erforderlich. Als Grundlage dieser Leistungsprognose dienen die Fallzahlen der Fahrzeuge und für das Personal im Zeitraum 2019 - 2022. Für die Fahrzeuge wurden jeweils mindestens 20 Stunden angesetzt. Bei dem Personal wird davon ausgegangen, dass die Arbeitszeit von drei der fünf Vollzeitkräfte gebührenfähig ist. Beide Regelungen kommen dem Gebührenschuldner entgegen.

 

2.5.1 Bildung von Tarifgruppen

 

Bei der Ermittlung der Fahrzeuggebührentarife wird die Möglichkeit zur Bildung von Tarifgruppen genutzt. Durch die Zusammenfassung von Fahrzeugen zu einer Tarifgruppe ergeben sich Vorteile für die Gebührengerechtigkeit und für das Leistungs- und Äquivalenzprinzip. Im Bereich Brandschutz gibt es häufig Fahrzeuge, die für die Sicherstellung des Brandschutzes erforderlich sind, die jedoch nur sehr wenigen Einsatzzeiten aufweisen. Außerdem gibt es Fahrzeuge, die aufgrund einer speziellen Ausstattung verhältnismäßig teuer und dennoch erforderlich sind. Diese Faktoren können zu erheblichen „Ausreißern“ bei den Gebührensätzen führen. Um diese Spitzen und betriebswirtschaftlichen bzw. mathematischen Besonderheiten auszugleichen und damit dem Leistungsprinzip nach § 5 NKAG Rechnung zu tragen, wurden die Feuerwehrfahrzeuge in fünf Fahrzeuggruppen zusammengefasst.

 

Es wurden folgende Tarifgruppen für Feuerwehrfahrzeuge gebildet:

 

- Wechselladerfahrzeuge + Abrollbehälter

- Einsatzfahrzeuge

- Fahrzeuge des Küchenzugs

- Fahrzeuge des Gefahrgutzugs

- Anhänger

 

Bei den Fahrzeugen ist zu erwähnen, dass die vom Bund/ Land zur Verfügung gestellten Fahrzeuge nicht in die Kalkulation einbezogen wurden, da für die Fahrzeuge Bewirtschaftungsmittel vom Bund/ Land ausgezahlt werden. Zudem werden auch sämtliche Maßnahmen (Wartung etc.) am Fahrzeug vom Bund/ Land finanziert.

 

Für das Personal wurde eine einheitliche Tarifgruppe gebildet. Auslagen werden nach den tatsächlichen Kosten weiterberechnet. Zudem werden Materialkosten zum jeweiligen Tagespreis zzgl. einer Verwaltungspauschale i.H.v. 10% berechnet. Die Verwaltungspauschale ergibt sich, da die Personalkosten des Verwaltungspersonals nicht in die Kalkulation einberechnet wurden.

 

Des Weiteren wird aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes auf die Abrechnung von Einsätzen mit festen Beträgen verzichtet. Die Tarifstruktur ermöglicht eine Abrechnung nach den tatsächlichen Einsatzzeiten mit einem für alle Beteiligten (FTZ und Verwaltung) angemessenen Aufwand.

 

Für abrechnungsfähige Leistungen wurden, soweit möglich, Gebühren festgelegt, da sich der Zeitaufwand für die jeweilige Maßnahme nicht signifikant unterscheidet.

 

2.5.2 Leistungsprognose Feuerwehrpersonal

 

Bei der Prognose der Leistungsstunden des Personals, wurden die Einsatzstunden aus den Lieferscheinen zugrunde gelegt. Nach derzeitiger Rechtsprechung ist das Aufrunden der Einsatzzeiten bei der Gebührenerhebung auf volle halbe Stunden zulässig. Für die Jahre 2019 - 2022 ergeben sich nach der zuvor dargestellten Ermittlung jährliche durchschnittliche Einsatzstunden in Höhe von insgesamt 408,75. Da die ermittelten Zeiten für das Personal jedoch deutlich von der Realität abweichen, wurde die Arbeitszeit von drei der fünf Vollzeitkräfte als faire und realistische Prognose angesetzt. Bei zukünftig fünf Vollzeitkräften ergeben sich somit insgesamt 223 Arbeitstage pro Jahr (30 Urlaubstage bereits abgezogen) x 8 Stunden pro Arbeitstag x 5 Vollzeitkräfte) 8.920 Stunden. Die Arbeitszeit von drei Vollzeitkräften beträgt folglich 5352 Stunden.

 

 

2.5.3 Leistungsprognose Fahrzeuge

 

Bei der Prognose der Leistungsstunden der Feuerwehrfahrzeuge wurden gebühren- und erstattungsfähige Einsatzstunden der Vergangenheit berücksichtigt. Zeiten für das Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft werden dabei nicht berücksichtigt. Nach derzeitiger Rechtsprechung ist das Aufrunden der Einsatzzeiten bei der Gebührenerhebung auf volle halbe Stunden zulässig. Durch das Aufrunden sollen die Zeiten für die Herstellung und Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft vor und nach den Einsätzen aufgewogen werden.

 

Im Betrachtungszeitraum 2019 - 2022 lagen die gebühren- und erstattungsfähigen Einsatzstunden der Fahrzeuge bei jährlich durchschnittlich 600 Einsatzstunden. Es wird von einer gleichbleibenden Einsatzhäufigkeit und damit auch von gleichbleibenden Einsatzzeiten bei den bestehenden Fahrzeugen ausgegangen.

 

Bei der Ermittlung der Einsatzzeiten wurde festgestellt, dass einige Fahrzeuge zum Teil Einsatzzeiten im einstelligen Bereich aufweisen. Dennoch sind die Fahrzeuge für die Sicherstellung des Brandschutzes in diesem Umfang erforderlich. Um dem Äquivalenzprinzip Rechnung zu tragen und die Gebührenhöhe in einem verhältnismäßigen Rahmen zur Leistung zu halten, wurde für Fahrzeuge mit geringen Einsatzzeiten eine Mindesteinsatzzeit von 20 Stunden in der Kalkulation berücksichtigt.

 

Für den Kalkulationszeitraum 2024 - 2026 wird unter Berücksichtigung von 20 Mindeststunden je Fahrzeug von insgesamt jährlich durchschnittlich 848 gebühren- und erstattungsfähige Einsatzstunden ausgegangen. Bei den zukünftig geplanten Ersatzbeschaffungen, wurden die Einsatzstunden der bisherigen Fahrzeuge angesetzt.

 

Diese teilen sich auf die gebildeten Fahrzeuggruppen wie folgt auf:

 

Wechsellader + Abrollbehälter 384

Einsatzfahrzeuge                                            100

Fahrzeuge des Küchenzugs         146

Fahrzeuge des Gefahrgutzugs   138

Anhänger                                                             80

 

Summe                                               848

 

2.6 Kostenträgerrechnung zur Ermittlung der Gebührensätze

 

Zur Ermittlung der Gebührentarife für die FTZ und die Kreisfeuerwehr, werden die prognostizierten gebührenfähigen jährlichen Gesamtkosten der jeweiligen Endkostenstellen „Personal“ und „Fahrzeuge“ für den Kalkulationszeitraum durch die prognostizierte Anzahl der Leistungsstunden dieser Tarifgruppe geteilt. Bei der Verteilung der Kosten innerhalb der Kostenstelle „Fahrzeuge“ auf die Fahrzeug- bzw. Tarifgruppen wurde als Umlageschlüssel die Höhe der jährlichen Abschreibungen der Fahrzeuge herangezogen. Dabei wurden bei Bedarf auch ehemalige Abschreibungen (Nutzungsdauer nach der Anlagenbuchhaltung bereits beendet) berücksichtigt, da auch für diese Fahrzeuge Gemeinkosten sowie Unterhaltungskosten anfallen und diese aufgrund des Alters auch tendenziell höher ausfallen als für jüngere Fahrzeuge. Soweit die ursprünglichen jährlichen Abschreibungswerte, beziehungsweise die Anschaffungs- und Herstellungswerte, nicht ermittelt werden konnten, wurden diese nach Erfahrungswerten geschätzt.

 

Die Ergebnisse der Gebührenkalkulation für die Gebührentarife sind der anliegenden Kalkulation zu entnehmen.

 

 

 

3. Fazit

 

Im Ergebnis wurde eine Feuerwehrgebührenkalkulation erreicht, die den Anforderungen an eine betriebswirtschaftliche Kalkulation nach § 5 NKAG gerecht wird. Des Weiteren wird durch die vorangegangenen Ausführungen ein großes Maß an Kostentransparenz erreicht. Außerdem werden die wesentlichen Erwägungen und Rechenschritte zur Ermittlung der Gebührentarife dargestellt.

 

Durch die Verringerung der Anzahl der Gebührentarife wird die Anwendbarkeit für die FTZ und die Verwaltung vereinfacht und gleichzeitig die Übersichtlichkeit für die Gebührenschuldner/innen erhöht. Außerdem wird durch die Zusammenfassung von Fahrzeugen zu Fahrzeuggruppen erreicht, dass die Gebührensätze im Verhältnis zueinander einer Gebührenerhebung nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der FTZ/ Kreisfeuerwehr gerecht werden.

 

Es ist festzustellen, dass zwischen dem Zeitraum 2019 - 2022 und 2024 - 2026 die gebührenfähigen Kosten der Feuerwehr um rund 62 % ansteigen. Dies ist im Wesentlichen auf eine Verjüngung des Fuhrparks und allgemeine Kostensteigerungen zurückzuführen. Zudem wurde zuletzt eine neue Werkstadt auf dem Gelände der FTZ errichtet und mit entsprechender Ausstattung ausgerüstet. Durch die Investitionen erhöhen sich die jährlichen Abschreibungen sowie die kalkulatorischen Zinsen. Zuletzt wurde ab 2023 eine weitere Vollzeitkraft für die FTZ eingeplant, welche ebenfalls Mehrkosten verursacht. Insgesamt ist festzustellen, dass die Anforderungen an die FTZ, die technische Ausstattung und die Feuerwehrfahrzeuge steigen und sich dies bei der Kostenentwicklung zeigt.

 

Aufgrund der geringen Inanspruchnahme einzelner Fahrzeuge können diese durch die Feuerwehr über die übliche Nutzungsdauer hinaus genutzt werden, sodass für diese Fahrzeuge keine Abschreibungen mehr anfallen. Bei einer Ersatzbeschaffung dieser bereits abgeschriebenen Fahrzeuge ergeben sich entsprechend deutliche Auswirkungen auf die Kosten. Dies hängt auch damit zusammen, dass die Anschaffungskosten des neuen Fahrzeuges in der Regel um ein Vielfaches höher liegen als bei dem zu ersetzenden Fahrzeug.

 

Die Gebührentarife steigen gegenüber der aktuellen Satzung deutlich, was darauf zurückzuführen ist, dass die bisherigen Tarife nicht betriebswirtschaftlich ermittelt wurden. Außerdem ist die bisherige Gebührensatzung aus dem Jahr 2001.

 

Um die Verhältnismäßigkeit der Gebührentarife zu wahren, wurde bei der Fallzahlenprognose eine Mindesteinsatzzeit von 20 Stunden je Fahrzeug berücksichtigt. Die Anwendung von Mindeststunden für einzelne Fahrzeuge erscheint aufgrund der geringen Einsatzhäufigkeit einzelner Fahrzeuge geboten. Dies sagt jedoch nichts über die Erforderlichkeit dieser Fahrzeuge aus. Zudem wurde auch beim Personal von deutlich höheren Einsatzzeiten in der Zukunft ausgegangen. Bei Anwendung der festgestellten Gebührensätze ist von einer deutlichen Zunahme der jährlichen Gebühren- und Erstattungserträge auszugehen.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Kostenersatz für Dienst- und Sachleistungen der Katastrophenschutz- und Feuerwehrzentrale und der Kreisfeuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung) wird mit Wirkung zum 01.01.2024 beschlossen (Anlage).

 

 


Finanzielle Auswirkungen:       Ja       Nein

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche

Folgekosten

 Finanzierung:

  Eigenanteil                objektbezogene Einnahmen

Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen

€ XXXXX

€ XXXX

€ XXXX

€ XXXX

€ XXXX

Erfolgte Veranschlagung:    ja, mit             Nein

im   Ergebnishaushalt    Finanzhaushalt    Produkt- bzw. Investitionsobjekt: XXXX

Vorlage betrifft die demografische Entwicklung:    ja   nein

Falls ja, in welcher Art: XXXX

Vorlage hat negative Auswirkungen auf Klimaschutz:   ja   nein

Vorlage bezieht sich auf

XXX

MEZ Nr. 3

Titel: Standortqualität ausbauen und sichern

HSP Nr. 3.8

Titel: Stärkung des Zivil- und Bevölkerungsschutzes  

                                                

 

gez. Timo Dorn                   gez. Timo Tetz

Sachbearbeiter                        Fachbereichsleiter

Sichtvermerke:

 

gez. Bernd Niebuhr                                       gez. Sven Ambrosy

Dezernent                         Kämmerei                         Landrat

Abstimmungsergebnis:

Fachausschuss

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

Kreisausschuss

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

Kreistag

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

 


Anlagen:

 

-       Mustersatzung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens

-       Satzung des Landkreises Friesland vom 25.06.2001 mit Anlage

-       Neufassung der Satzung des Landkreises Friesland mit Anlage

-       Kalkulation der Gebührensätze