Begründung:
Aufgrund der Einführung des Deutschlandtickets zum 01.05.2023 wurde die
Ausreichung der Ausgleichsleistungen an die Verkehrsunternehmen nach Maßgabe
der der Richtlinie Billigkeitsleistungen Deutschlandticket ÖPNV 2023 in die
Allgemeine Vorschrift (AV) mit aufgenommen, um eine rechtssichere Weiterleitung
der Ausgleichsmittel für nicht gedeckte Ausgaben im ÖPNV im Zusammenhang mit
dem Deutschlandticket zu gewährleisten. Die Anerkennung des D-Tickets wurde bis
zum 31.12.2023 begrenzt, da für 2024 eine Nachfolgeregelung für die
Finanzierung in Form einer Einnahmeaufteilung erreicht werden sollte.
Bund und Länder haben sich bisher nicht darauf einigen können, auch für
die Jahre 2024 ff. eine Nachschusspflicht zum Ausgleich der Belastungen durch
das Deutschlandticket zu statuieren. Stattdessen sollen die im Jahr 2023 nicht
verbrauchten Mittel in das Jahr 2024 übertragbar sein. Die
Verkehrsministerkonferenz wurde beauftragt, rechtzeitig vor dem 1.5.2024 ein
Konzept zur Durchführung des Deutschlandtickets ab 2024 vorzulegen. 2024 soll
dann eine Verständigung von Bund und Ländern über die weitere Finanzierung des
Deutschlandtickets einschließlich eines Mechanismus zur Fortschreibung des
Ticketpreises erfolgen.
Aufgrund der aktuellen Entwicklungen ist
eine weitere Anerkennung des D-Tickets ab dem 01.01.2024 über die Allgemeine
Vorschrift erforderlich. Die weitere Anerkennung wird gemäß „Musterrichtlinie
Deutschlandticket 2024“ zunächst bis zum 30.04.2024 begrenzt. Nach Aussage der
Rechtsberatung (Rödl &Partner) ist die Anerkennung des D-Tickets und die
rechtssichere Weiterleitung der Ausgleichsmittel nur über eine Satzung
sichergestellt, sodass die Richtlinie Ausbildungsverkehre (Allgemeine
Vorschrift) in eine Satzung überführt wird.
Beschlussvorschlag:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Der anliegende Satzungstext wird beschlossen.
Anlage:
Satzungsentwurf