Darstellung
des Sachverhaltes:
Aufgrund der §§ 20 Abs. 2 Nr. 7, 22 Abs. 1 und 2
BNatSchG i.V.m. den §§ 14, 15, 22 Abs. 1, 32 Abs. 1 NNatSchG sollen die Alleen
in Varel per Verordnung geschützt werden.
Dem Verordnungsprozess liegt eine Kartierung der Unteren
Naturschutzbehörde aus 2022/23 zugrunde, die mit den jeweiligen Fachakteuren
bereits diskutiert worden ist. Auf dieser Grundlage soll nun das öffentliche
Beteiligungsverfahren zur Verordnungsgebung ausgelöst werden.
Die Untere
Naturschutzbehörde führt zu der Verordnung weiter aus und steht für Fragen zur
Verfügung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitten den beigefügten Anlagen.
Kenntnisnahme/Empfehlung:
Die Verfahrensstandmitteilung zu der Alleenverordnung Varel wird zur Kenntnis genommen.
Anlagen: