Begründung:
Herr Wehling wurde bereits am 01.02.2019 gemäß § 35
NNatSchG (damals § 35 NAGBNatSchG) als Mitglied der Landschaftswarte bestellt.
Diese Bestellung ist befristet bis zum 31.12.2023.
Herr Wehling übt sein Ehrenamt sehr gewissenhaft aus
und geht regelmäßig, die ihm obliegenden Aufgaben als Landschaftswart nach. Mit
Datum vom 25.07.2023 teilte Herr Wehling mit, dass er auch weiterhin als
Landschaftswart tätig sein möchte.
Herr Wehling erhält eine monatliche
Aufwandsentschädigung von 40,00 €. Somit ergeben sich Gesamtkosten in Höhe von
480,00 € jährlich.
Aufgrund der oben genannten Ausführungen wird
vorgeschlagen die Bestellung als Landschaftswart von Herrn Wehling bis zum
31.12.2028 zu verlängern.
Beschlussvorschlag:
Die
Bestellung von Herrn Wehling wird ab dem 01.01.2024 bis zum 31.12.2028
verlängert.