Betreff
Raumsituation Oberschule Bockhorn
Vorlage
0811/2024
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

Die Oberschule Bockhorn verzeichnet aufgrund ihrer Arbeit in den letzten Jahren steigende Schülerzahlen. Bereits im Jahr 2023 wurden der Schule aufgrund von Raummangel kurzfristig zwei Containerklassenräume zur Verfügung gestellt. Auch innerhalb eines Schuljahres sind steigende Zahlen zu verzeichnen. Dies begründet sich in Übergängen aus anderen Schulformen im Schulbezirk oder Zuzug von Schülerinnen und Schülern, die sich in die unterschiedlichen Jahrgänge der Oberschule Bockhorn verteilen.

An der Oberschule Bockhorn werden im Schuljahr 2023/2024 (Stand März 2024) 402 Schülerinnen und Schüler in 20 Klassen beschult. Die Jahrgänge bestehen derzeit aus drei bis vier Klassen (Zügigkeit). Der Bestand der Schule weist inklusive der Container 17 Klassenräume, zwei Differenzierungsräume und neun Fach/-Kursräume auf. Teilweise wurden bereits Differenzierungsräume, Kursräume und der Ruheraum als Klassenräume umfunktioniert, sodass die Schülerinnen und Schüler der 20 bestehenden Klassen ordnungsgemäß beschult werden können.

Anders als bei Gesamtschulen ist die Beschränkung zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern bei Oberschulen grundsätzlich durch §59a des niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) ausgeschlossen worden. Lediglich durch die sogenannte Höchstzügigkeit kann die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern abgelehnt werden. Gemäß § 4 der Verordnung für die Organisation der allgemeinbildenden Schulen (SchOrgVO) liegt diese bei 6 Klassen je Jahrgang. Aufgrund der steigenden Schülerzahlen und der begrenzten Raumkapazität wird befürchtet, der Erfüllung des Bildungsauftrags ab Schuljahr 2024/2025 nicht vollumfänglich nachkommen zu können. Es wird mit ein bis drei zusätzlich benötigten Klassenräumen gerechnet.

Demnach ist der Landkreis Friesland als Schulträger seiner Pflicht zur Prüfung von kurzfristigen Lösungen nachgekommen. Hierbei wurde unter anderem gemeinsam mit der Schule und dem regionalen Landesamt für Schule und Bildung eine möglichst praktikable Umsetzung erarbeitet.

Ebenfalls liegt der Verwaltung in dieser Angelegenheit ein Prüfauftrag vom 22.03.2024 der CDU Kreistagsfraktion vor. Es wird Bezug darauf genommen.

Die Varianten zum weiteren Umgang mit der derzeitigen Raumsituation an der Oberschule Bockhorn beinhalten bauliche Maßnahmen und Containerlösungen am Standort, die Errichtung von Außenstellen, Zusammenlegung und Neugründung von Schulen; sowie die Änderung und Zusammenlegung von Schulbezirken.

Variante 1: Bauliche Maßnahmen

 

Eine akute räumliche Entzerrung anhand von baulichen Maßnahmen ist nicht realisierbar. Der durch die Schule dargestellte Raumbedarf übersteigt die Kapazitäten des Bestandsgebäudes. Anhand einer Machbarkeitsstudie könnte der Raumbedarf auf Realisierbarkeit innerhalb des Grundstücks überprüft werden. Für die Machbarkeitsstudie würden im laufenden Haushaltjahr ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Die baulichen Maßnahmen anhand des dargestellten Raumbedarfs würden sich schätzungsweise auf 6 – 9 Millionen Euro belaufen. Die Räumlichkeiten könnten frühestens in vier Jahren genutzt werden.

Variante 2: Containerlösungen

 

Auf dem Gelände der Oberschule Bockhorn ist die Errichtung von weiteren Containerlösungen eingeschränkt möglich. Am Standort der bereits bestehenden Container können aufgrund der Elektrizitätsauslastung keine zusätzlichen errichtet werden. Auf dem Schulhofgelände wäre eine Nutzungsmöglichkeit für Container vorhanden. Die Kostenschätzung beläuft sich für 24 Monate je Container auf 73.839,50 €. Würden drei zusätzliche Klassenraumcontainer benötigt, würden in 24 Monaten Kosten in Höhe von 221.518,50 € entstehen. Um die Klassenräume mit Mobiliar auszustatten, müssten noch weitere 11.500 € je Klassenraum eingeplant werden. Bei bis zu drei zusätzlichen Klassenräumen würden Kosten in Höhe von 34.500 € für die Ausstattung entstehen. Die Containerlösung wäre bis zum Schuljahresbeginn 2024/ 2025 realisierbar.

Durch die Gemeinde Bockhorn können keine Flächen für Containerlösungen zur Verfügung gestellt werden. Diese verwies lediglich auf private Lösungen die aktuell in der Prüfung liegen.

Varianten zur Errichtung von Außenstellen

Gemäß § 106 Absatz 9 des Niedersächsischen Schulgesetzes ist die Errichtung einer Außenstelle grundsätzlich möglich. Diese bedarf nach der Verordnung für die Organisation der allgemein bildenden Schulen (SchOrgVO) die Genehmigung des zuständigen Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Schulleitung, der Schulvorstand und Konferenzen trotz der räumlichen Trennung ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können und weiterhin ein ausreichend differenziertes Unterrichtsangebot gewährleistet wird. Außerdem sind ausreichend große Klassen und Lerngruppen vorzuhalten und die Außenstelle muss unter zumutbaren Bedingungen erreichbar sein.

Grundsätzlich sollen Schulen allerdings als einheitliche Organisationseinheit räumlich gebündelt an einem Schulstandort geführt werden. Außenstellen sollen nach dem niedersächsischen Schulgesetz daher nur als zeitlich befristete Zwischenlösung in Betracht kommen.

Variante 3: Errichtung einer Außenstelle in Bockhorn

Am Standort des außerschulischen Lernortes stehen kurzfristig keine Räumlichkeiten zur Verfügung. Es handelt sich um einen privaten Vermieter, der langjährige Mietverträge mit dem Verein des außerschulischen Lernortes und Jugendhilfeeinrichtungen pflegt. Weitere Möglichkeiten zur Bereitstellung von Räumlichkeiten in der Gemeinde Bockhorn bestehen nicht.

Variante 4: Errichtung einer Außenstelle der OBS Bockhorn in Zetel

In der Außenstelle der Integrativen Gesamtschule Friesland-Süd stehen keine Räumlichkeiten zur Verfügung, da diese durch die Schule selbst genutzt werden.

Varianten zur Zusammenlegung und Neugründung von Schulen bzw. Schulformen

Nach § 106 Absatz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes ist der Schulträger verpflichtet, Schulen zu errichten, zu erweitern, einzuschränken, zusammenzulegen, zu teilen oder aufzuheben, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies erfordert. Grundsätzlich erfolgen solche Entscheidungen im Rahmen von jahrelanger und intensiver Zusammenarbeit von Schule, Schulträger, dem zuständigen regionalen Landesamt von Schule und Bildung sowie der Politik. Die Genehmigung der Schulbehörde ist in jedem Fall erforderlich.

Sowohl die Zusammenlegung von Schulen, als auch die Umwandlung einer Schule in eine andere Schulform umfasst einen sehr hohen administrativen Aufwand auf allen Ebenen. In beiden Fällen wäre auf schulrechtlicher Ebene zunächst die Auflösung der Schule und folglich eine Neugründung erforderlich. Im Anschluss müsste die Umsetzung auf schulischer und personalrechtlicher Ebene erfolgen. Die personalrechtliche Ebene (Lehrerversetzungen, Übernahme Schulleitung der neuen Schule) könnte sich gegebenenfalls als problematisch darstellen. Eine Realisierung bis zum neuen Schuljahr ist aus zeitlichen Aspekten nicht in Betracht zu ziehen.

Variante 5: Zusammenlegung der Oberschule Obenstrohe und der Oberschule Bockhorn

Für die Zusammenlegung der Oberschule Obenstrohe und Oberschule Bockhorn liegt auf schulrechtlicher Ebene keine ausreichende Begründung zur Umsetzung vor. Beide Schulen erreichen Ihre Mindestzügigkeit nach § 4 SchOrgVO von zwei Klassen je Jahrgang. Außerdem würde hierbei eine Außenstelle generiert werden, die nach den Ausführungen der vorangestellten Varianten grundsätzlich nur als zeitlich befristete Zwischenlösung in Betracht kommen soll.

Variante 6: Zusammenlegung der Oberschule Bockhorn und der Integrativen Gesamtschule Friesland-Süd

Die Zusammenlegung der beiden Schulen würde für den Süd-Kreis Frieslands einen Einschnitt in das wohnortnahe und umfangreiche Bildungsangebot nach sich ziehen.

Variante 7: Umwandlung der OBS Bockhorn in eine Realschule mit Ganztagsschule

Um allen Schülerinnen und Schülern im Kreisgebiet den Zugang zu einem ausgeglichenen und wohnortnahen Bildungsangebot zu ermöglichen, wurden alle Haupt- und Realschulen abgeschafft und Oberschulen errichtet. Bei einer Umwandlung der Oberschule in eine Realschule würde dies für die betroffenen Schülerinnen und Schülern einen Einschnitt in das Bildungsangebot darstellen. Bei beiden Schulformen kann der mittlere Schulabschluss erworben werden, aber lediglich bei der Oberschule kann auch der Hauptschulabschluss erlangt werden. Des Weiteren würde die Errichtung einer Realschule zu dem Ergebnis führen, dass alle Schülerinnen und Schüler aus dem Kreisgebiet ein Wahlrecht auf die Schulform als einzigbestehende im Landkreis haben. Eine Höchstzügigkeit ist nach SchOrgVO nicht gegeben, sodass die Schule verpflichtet wäre, alle Schülerinnen und Schüler aufzunehmen. Dies würde die bestehende Problematik bzgl. der Raumsituation nicht entlasten, sondern gegenteilig verstärken.

Varianten zur Änderungen der Schulbezirkssatzung

Schulträgern obliegt es nach dem Niedersächsischen Schulgesetz Schulbezirke im Rahmen einer Schulbezirkssatzung festzulegen. Diese dient zur Schülerstromlenkung, sodass allen Schülerinnen und Schülern im Kreisgebiet ein wohnortnahes und ausgeglichenes Bildungsangebot zur Verfügung steht.

Von diesem Recht machte der Landkreis Friesland bereits im Jahr 2003 und zuletzt mit Änderung aus dem Jahr 2013 Gebrauch. Der Einzugsbezirk für die Oberschule Bockhorn umfasst die Gemeinden Bockhorn und Zetel.

Seitens der Schülerbeförderung kann aktuell keine abschließende Einschätzung zu Mehrkosten abgegeben werden, da noch keine neuen Fahrtbeziehungen ermittelt werden können. Generell gilt jedoch, dass wenn vorhandene Verbindungen eine Mehrbelastung erfahren oder neue Fahrtbeziehungen notwendig sind, mit erheblichen Sprungkosten durch zusätzlich einzusetzende Busse zu rechnen ist. Wie in anderen Bereichen, stellt sich auch bei den Busunternehmen ein erheblicher Personalmangel dar, sodass von einem Mehrbedarf an Bussen unbedingt abgeraten werden sollte. Eine Ausweichung auf eine Taxibeförderung sollte aufgrund der selben Problematik und Kostengründen nicht in Betracht gezogen werden.

Da allen Schülerinnen und Schüler ein kostenloses Jugendticket zur Verfügung steht, entstehen für diese keine zusätzlichen Kosten.

Variante 8 Gemeinsamer Schulbezirk der Gemeinden Bockhorn, Zetel und Obenstrohe

Durch die Zusammenlegung der Schulbezirke Gemeinden Bockhorn, Zetel und Obenstrohe wäre die oben benannte Schülerstromlenkung nicht mehr gegeben. Dies ergibt sich aus dem Wahlrecht der Schülerinnen und Schüler nach dem niedersächsischen Schulgesetz. Demnach wäre den Schülerinnen und Schülern überlassen, welche der beiden Oberschulen sie anwählen und könnte folglich zu weiteren räumlichen Kapazitätsgrenzen an einer der Schulen führen. Die gleichmäßige Schülerverteilung wäre ggf. nicht mehr vorhanden. Eine Aufnahmebeschränkung ist durch das niedersächsische Schulgesetz ausgeschlossen.

Variante 9: Änderung der Schulbezirkssatzung in Bezug auf die Gemeinde Zetel

 

Rund die Hälfte der Schülerinnen und Schüler stammen aus der Gemeinde Zetel. Im nächsten Schuljahr (2024/2025) wird aufgerundet mit 40 Anmeldungen von Schülerinnen und Schüler aus der Gemeinde Zetel gerechnet.

Durch die Ausgliederung der Gemeinde Zetel aus dem Schulbezirk der Oberschule Bockhorn, könnten die Raumkapazitäten der Schule dauerhaft entlastet und langfristig die Anforderungen im Rahmen der Inklusion und Ganztagsschule gewährleistet werden. Bei den folgenden Varianten für die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler aus der Gemeinde Zetel würde davon ausgegangen, dass bei dem vollständigen Etablieren der Schülerschaft mit einer konstanten Dreizügigkeit gerechnet werden kann.

9.1   Aufnahme der Schülerinnen und Schüler aus der Gemeinde Zetel an die Oberschule Varel

Die Oberschule Varel beschult im Schuljahr 2023/2024 325 Schülerinnen und Schüler in 17 Klassen. In dem Gebäude ist sowohl die Oberschule Varel als auch ein Teil der berufsbildenden Schulen Varel untergebracht. Somit stehen der Oberschule Varel in dem Gebäude insgesamt 19 ausreichend große Klassenräume zur Verfügung. Die im nächsten Schuljahr aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler könnten aufgenommen werden. Beim Zulauf an Schülerinnen und Schülern in den nächsten Jahrgängen könnten die Klassenräume ausreichen. Ein Puffer wäre vermutlich nicht mehr vorhanden.

Auswirkungen auf die Schülerbeförderung:

Die Fahrtzeiten für den Hin- und Rückweg würden sich auf jeweils 30 bis 50 Minuten mit maximal einem Umstieg belaufen.

9.2   Aufnahme der Schülerinnen und Schüler aus der Gemeinde Zetel an die Oberschule Obenstrohe

Die Oberschule Obenstrohe beschult im Schuljahr 2023/2024 246 Schülerinnen und Schüler in 13 Klassen. In dem Gebäude stehen 19 ausreichend große Klassenräume zur Verfügung. Die im nächsten Schuljahr aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler könnten aufgenommen werden. Beim Zulauf an Schülerinnen und Schülern in den nächsten Jahrgängen könnten die Klassenräume ausreichen. Ein Puffer wäre nicht mehr vorhanden.

Auswirkungen auf die Schülerbeförderung:

Die Fahrtzeiten für den Schulbeginn würden sich auf 20 bis 30 Minuten und zu Schulschluss auf 45 bis 30 Minuten belaufen. Dabei sind ein bis zwei Umstiege notwendig. Bei Randbereichen weiten sich die Fahrtzeiten auf über 60 Minuten aus und es wären somit Taxibeförderungen notwendig.

9.3   Aufnahme der Schülerinnen und Schüler aus der Gemeinde Zetel an die Oberschule Sande

Die Oberschule Sande beschult im Schuljahr 2023/2024 258 Schülerinnen und Schüler in 14 Klassen. In dem Gebäude stehen 21 ausreichend große Klassenräume zur Verfügung. Die Schule würde die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler aus der Gemeinde Zetel sowohl im nächsten Schuljahr 2024/2025 als auch in den darauffolgenden Schuljahren gewährleisten können, bis der Schulbezirk bei der Oberschule Bockhorn vollständig ausgelaufen und an der Oberschule Sande etabliert worden ist. Der Schule stehen ausreichend Räumlichkeiten zur Verfügung.  Dies würde die Oberschule Bockhorn langfristig entlasten und die Oberschule Sande stärken. Die Oberschule Sande hat mit dem Wechsel in der Schulleitung an Attraktivität gewonnen und findet großen Zuspruch im Bereich der Eltern- und Lehrerschaft.

Auswirkungen auf die Schülerbeförderung: Bei dieser Variante müsste eine kostenneutrale Anpassung der Busverbindung erfolgen, die sich auf die zeitlichen Lagen bezieht. Die Fahrtzeit würde sich zu Schulbeginn auf 20 bis 40 Minuten und bei Schulschluss auf 45 bis 60 Minuten belaufen. Gegebenenfalls könnten Fahrtzeiten von über 60 Minuten entstehen, sodass Taxibeförderungen notwendig wären.

Varianten zu schulorganisatorischen Änderungen

Variante 10: Umstieg auf das Lehrerraumprinzip

Der Schulleitung der Oberschule Bockhorn wurde seitens der Verwaltung das Einführen des Lehrerraumprinzips zur kurzfristigen Einsparung von räumlichen Kapazitäten vorgeschlagen. Das Prinzip ist bereits an vielen Schulen in Deutschland erfolgreich eingeführt.

Bei dem derzeit bestehenden Klassenraumprinzip werden die Klassenräume in der Zeit des Fachunterrichts nicht genutzt. Durch den Umstieg von einem Klassenraumprinzip zu einem Lehrerraumprinzip könnten Leerstände vermieden und somit räumliche Kapazitäten gespart werden. Die Möglichkeit wurde seitens der Schule auf Kompatibilität mit dem pädagogischen Konzept und administrativer Umsetzung geprüft und hat sich als keine nachhaltige Besserung in Bezug auf die Raumsituation erwiesen.

Abwägung:

Unter Abwägung der oben genannten Punkte wird seitens der Verwaltung folgende Lösung vorgeschlagen:

Als kurzfristige Lösung der aktuellen Raumsituation an der Oberschule Bockhorn die eventuell notwendig werdenden zusätzlichen Klassenräume durch die Aufstellung von bis zu drei Klassenraumcontainern (Variante 2) zu beschaffen. Die außerplanmäßigen Mittel werden im Laufe des Haushaltsjahres beantragt.

Zur Klärung einer langfristigen Beordnung der Raumsituation wird ein Arbeitskreis mit Vertretern von Schule und Kreiselternrat eingerichtet.


Beschlussvorschlag für eine Eilentscheidung des Kreisausschusses:

 

Der Kreisausschuss beschließt im Rahmen einer Eilentscheidung nach § 89 Abs. 1 NKomVG

1) die je nach Anmeldezahlen evtl. notwendigen zusätzlichen Klassenräume durch die Aufstellung von bis zu drei Klassenraumcontainern zu schaffen.

2) zur Klärung einer langfristigen Beordnung der Raumsituation ein Arbeitskreis mit Vertretern von Schule und Kreiselternrat eingerichtet wird.

Der Kreistag wird um Kenntnisnahme der Eilentscheidung gebeten.


Finanzielle Auswirkungen:       Ja       Nein

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche

Folgekosten

 Finanzierung:

  Eigenanteil                objektbezogene Einnahmen

Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen

€ 256.018,05

€ XXXX

€ XXXX

€ XXXX

€ XXXX

Erfolgte Veranschlagung:    ja, mit             Nein

im   Ergebnishaushalt    Finanzhaushalt    Produkt- bzw. Investitionsobjekt: XXXX

Vorlage betrifft die demografische Entwicklung:   ja   nein

Falls ja, in welcher Art: XXXX

Vorlage hat negative Auswirkungen auf Klimaschutz:   ja   nein

Bei  ja: Nähere Erläuterung der Auswirkung in Begründung

Vorlage hat positive Auswirkungen auf Klimaschutz:   ja   nein

Bei  ja: Handlungsfeld:

Vorlage bezieht sich auf

XXX

MEZ  Nr. 2

Titel: Bildung und Erziehung stärken

HSP  Nr.  2.07.01

Titel:  Fortsetzung der Sanierung und Instandhaltung der Schulgebäude

                                                

gez. Drewski                  gez. Renken

Sachbearbeiter/in                    Fachbereichsleiter/in

Sichtvermerke:

 

                                                             

Kämmerei                         Dezernent/in                    Landrat

Abstimmungsergebnis:

Fachausschuss

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

Kreisausschuss

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

Kreistag

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   


Anlage(n):

Anlage 1              Kostenaufstellung Klassenraumcontainer

Anlage 2              Prognose mit Übergangsquote Oberschule Bockhorn (Stand Ende Februar)

Anlage 3              Schuleigene Prognose SUS Entwicklung