Begründung:
Die Oberschule Bockhorn verzeichnet aufgrund ihrer Arbeit in den letzten
Jahren steigende Schülerzahlen. Bereits im Jahr 2023 wurden der Schule aufgrund
von Raummangel kurzfristig zwei Containerklassenräume zur Verfügung gestellt.
Auch innerhalb eines Schuljahres sind steigende Zahlen zu verzeichnen. Dies
begründet sich in Übergängen aus anderen Schulformen im Schulbezirk oder Zuzug
von Schülerinnen und Schülern, die sich in die unterschiedlichen Jahrgänge der
Oberschule Bockhorn verteilen.
An der Oberschule Bockhorn werden im Schuljahr 2023/2024 (Stand März 2024)
402 Schülerinnen und Schüler in 20 Klassen beschult. Die Jahrgänge bestehen
derzeit aus drei bis vier Klassen (Zügigkeit). Der Bestand der Schule weist
inklusive der Container 17 Klassenräume, zwei Differenzierungsräume und neun
Fach/-Kursräume auf. Teilweise wurden bereits Differenzierungsräume, Kursräume
und der Ruheraum als Klassenräume umfunktioniert, sodass die Schülerinnen und
Schüler der 20 bestehenden Klassen ordnungsgemäß beschult werden können.
Anders als bei Gesamtschulen ist die Beschränkung zur Aufnahme von
Schülerinnen und Schülern bei Oberschulen grundsätzlich durch §59a des
niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) ausgeschlossen worden. Lediglich durch
die sogenannte Höchstzügigkeit kann die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern
abgelehnt werden. Gemäß § 4 der Verordnung für die Organisation der
allgemeinbildenden Schulen (SchOrgVO) liegt diese bei 6 Klassen je Jahrgang.
Aufgrund der steigenden Schülerzahlen und der begrenzten Raumkapazität wird
befürchtet, der Erfüllung des Bildungsauftrags ab Schuljahr 2024/2025 nicht
vollumfänglich nachkommen zu können. Es wird mit ein bis drei zusätzlich
benötigten Klassenräumen gerechnet.
Demnach ist der Landkreis Friesland als Schulträger seiner Pflicht zur
Prüfung von kurzfristigen Lösungen nachgekommen. Hierbei wurde unter anderem
gemeinsam mit der Schule und dem regionalen Landesamt für Schule und Bildung
eine möglichst praktikable Umsetzung erarbeitet.
Ebenfalls liegt der Verwaltung in dieser Angelegenheit ein Prüfauftrag vom
22.03.2024 der CDU Kreistagsfraktion vor. Es wird Bezug darauf genommen.
Die Varianten zum weiteren Umgang mit der derzeitigen Raumsituation an der
Oberschule Bockhorn beinhalten bauliche Maßnahmen und Containerlösungen am
Standort, die Errichtung von Außenstellen, Zusammenlegung und Neugründung von
Schulen; sowie die Änderung und Zusammenlegung von Schulbezirken.
Variante 1: Bauliche Maßnahmen
Eine akute räumliche Entzerrung anhand von baulichen Maßnahmen ist nicht
realisierbar. Der durch die Schule dargestellte Raumbedarf übersteigt die
Kapazitäten des Bestandsgebäudes. Anhand einer Machbarkeitsstudie könnte der
Raumbedarf auf Realisierbarkeit innerhalb des Grundstücks überprüft werden. Für
die Machbarkeitsstudie würden im laufenden Haushaltjahr ausreichend
Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Die baulichen Maßnahmen anhand des
dargestellten Raumbedarfs würden sich schätzungsweise auf 6 – 9 Millionen Euro
belaufen. Die Räumlichkeiten könnten frühestens in vier Jahren genutzt werden.
Variante 2: Containerlösungen
Auf dem Gelände der Oberschule Bockhorn ist die Errichtung von weiteren
Containerlösungen eingeschränkt möglich. Am Standort der bereits bestehenden
Container können aufgrund der Elektrizitätsauslastung keine zusätzlichen
errichtet werden. Auf dem Schulhofgelände wäre eine Nutzungsmöglichkeit für
Container vorhanden. Die Kostenschätzung beläuft sich für 24 Monate je
Container auf 73.839,50 €. Würden drei zusätzliche Klassenraumcontainer benötigt,
würden in 24 Monaten Kosten in Höhe von 221.518,50 € entstehen. Um die
Klassenräume mit Mobiliar auszustatten, müssten noch weitere 11.500 € je
Klassenraum eingeplant werden. Bei bis zu drei zusätzlichen Klassenräumen
würden Kosten in Höhe von 34.500 € für die Ausstattung entstehen. Die
Containerlösung wäre bis zum Schuljahresbeginn 2024/ 2025 realisierbar.
Durch die Gemeinde Bockhorn können keine Flächen für Containerlösungen zur
Verfügung gestellt werden. Diese verwies lediglich auf private Lösungen die
aktuell in der Prüfung liegen.
Varianten zur Errichtung von
Außenstellen
Gemäß § 106 Absatz 9 des Niedersächsischen Schulgesetzes ist die Errichtung
einer Außenstelle grundsätzlich möglich. Diese bedarf nach der Verordnung für
die Organisation der allgemein bildenden Schulen (SchOrgVO) die Genehmigung des
zuständigen Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung. Die Genehmigung wird
erteilt, wenn die Schulleitung, der Schulvorstand und Konferenzen trotz der
räumlichen Trennung ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können und weiterhin
ein ausreichend differenziertes Unterrichtsangebot gewährleistet wird. Außerdem
sind ausreichend große Klassen und Lerngruppen vorzuhalten und die Außenstelle
muss unter zumutbaren Bedingungen erreichbar sein.
Grundsätzlich sollen Schulen allerdings als einheitliche
Organisationseinheit räumlich gebündelt an einem Schulstandort geführt werden.
Außenstellen sollen nach dem niedersächsischen Schulgesetz daher nur als
zeitlich befristete Zwischenlösung in Betracht kommen.
Variante 3: Errichtung einer Außenstelle in Bockhorn
Am Standort des außerschulischen Lernortes stehen kurzfristig keine
Räumlichkeiten zur Verfügung. Es handelt sich um einen privaten Vermieter, der
langjährige Mietverträge mit dem Verein des außerschulischen Lernortes und
Jugendhilfeeinrichtungen pflegt. Weitere Möglichkeiten zur Bereitstellung von
Räumlichkeiten in der Gemeinde Bockhorn bestehen nicht.
Variante 4: Errichtung einer Außenstelle der OBS Bockhorn in Zetel
In der Außenstelle der Integrativen Gesamtschule Friesland-Süd stehen keine
Räumlichkeiten zur Verfügung, da diese durch die Schule selbst genutzt werden.
Varianten zur Zusammenlegung und
Neugründung von Schulen bzw. Schulformen
Nach § 106 Absatz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes ist der Schulträger
verpflichtet, Schulen zu errichten, zu erweitern, einzuschränken,
zusammenzulegen, zu teilen oder aufzuheben, wenn die Entwicklung der
Schülerzahlen dies erfordert. Grundsätzlich erfolgen solche Entscheidungen im
Rahmen von jahrelanger und intensiver Zusammenarbeit von Schule, Schulträger,
dem zuständigen regionalen Landesamt von Schule und Bildung sowie der Politik.
Die Genehmigung der Schulbehörde ist in jedem Fall erforderlich.
Sowohl die Zusammenlegung von Schulen, als auch die Umwandlung einer Schule
in eine andere Schulform umfasst einen sehr hohen administrativen Aufwand auf
allen Ebenen. In beiden Fällen wäre auf schulrechtlicher Ebene zunächst die
Auflösung der Schule und folglich eine Neugründung erforderlich. Im Anschluss
müsste die Umsetzung auf schulischer und personalrechtlicher Ebene erfolgen.
Die personalrechtliche Ebene (Lehrerversetzungen, Übernahme Schulleitung der
neuen Schule) könnte sich gegebenenfalls als problematisch darstellen. Eine
Realisierung bis zum neuen Schuljahr ist aus zeitlichen Aspekten nicht in
Betracht zu ziehen.
Variante 5: Zusammenlegung der Oberschule Obenstrohe und der Oberschule
Bockhorn
Für die Zusammenlegung der Oberschule Obenstrohe und Oberschule Bockhorn
liegt auf schulrechtlicher Ebene keine ausreichende Begründung zur Umsetzung
vor. Beide Schulen erreichen Ihre Mindestzügigkeit nach § 4 SchOrgVO von zwei
Klassen je Jahrgang. Außerdem würde hierbei eine Außenstelle generiert werden,
die nach den Ausführungen der vorangestellten Varianten grundsätzlich nur als
zeitlich befristete Zwischenlösung in Betracht kommen soll.
Variante 6: Zusammenlegung der Oberschule Bockhorn und der Integrativen
Gesamtschule Friesland-Süd
Die Zusammenlegung der beiden Schulen würde für den Süd-Kreis Frieslands
einen Einschnitt in das wohnortnahe und umfangreiche Bildungsangebot nach sich
ziehen.
Variante 7: Umwandlung der OBS Bockhorn in eine Realschule mit
Ganztagsschule
Um allen Schülerinnen und Schülern im Kreisgebiet den Zugang zu einem
ausgeglichenen und wohnortnahen Bildungsangebot zu ermöglichen, wurden alle
Haupt- und Realschulen abgeschafft und Oberschulen errichtet. Bei einer
Umwandlung der Oberschule in eine Realschule würde dies für die betroffenen
Schülerinnen und Schülern einen Einschnitt in das Bildungsangebot darstellen.
Bei beiden Schulformen kann der mittlere Schulabschluss erworben werden, aber
lediglich bei der Oberschule kann auch der Hauptschulabschluss erlangt werden.
Des Weiteren würde die Errichtung einer Realschule zu dem Ergebnis führen, dass
alle Schülerinnen und Schüler aus dem Kreisgebiet ein Wahlrecht auf die
Schulform als einzigbestehende im Landkreis haben. Eine Höchstzügigkeit ist
nach SchOrgVO nicht gegeben, sodass die Schule verpflichtet wäre, alle
Schülerinnen und Schüler aufzunehmen. Dies würde die bestehende Problematik
bzgl. der Raumsituation nicht entlasten, sondern gegenteilig verstärken.
Varianten zur Änderungen der
Schulbezirkssatzung
Schulträgern obliegt es nach dem Niedersächsischen Schulgesetz Schulbezirke
im Rahmen einer Schulbezirkssatzung festzulegen. Diese dient zur
Schülerstromlenkung, sodass allen Schülerinnen und Schülern im Kreisgebiet ein
wohnortnahes und ausgeglichenes Bildungsangebot zur Verfügung steht.
Von diesem Recht machte der Landkreis Friesland bereits im Jahr 2003 und
zuletzt mit Änderung aus dem Jahr 2013 Gebrauch. Der Einzugsbezirk für die
Oberschule Bockhorn umfasst die Gemeinden Bockhorn und Zetel.
Seitens der Schülerbeförderung kann aktuell keine abschließende
Einschätzung zu Mehrkosten abgegeben werden, da noch keine neuen
Fahrtbeziehungen ermittelt werden können. Generell gilt jedoch, dass wenn
vorhandene Verbindungen eine Mehrbelastung erfahren oder neue Fahrtbeziehungen
notwendig sind, mit erheblichen Sprungkosten durch zusätzlich einzusetzende
Busse zu rechnen ist. Wie in anderen Bereichen, stellt sich auch bei den
Busunternehmen ein erheblicher Personalmangel dar, sodass von einem Mehrbedarf
an Bussen unbedingt abgeraten werden sollte. Eine Ausweichung auf eine
Taxibeförderung sollte aufgrund der selben Problematik und Kostengründen nicht
in Betracht gezogen werden.
Da allen Schülerinnen und Schüler ein kostenloses Jugendticket zur
Verfügung steht, entstehen für diese keine zusätzlichen Kosten.
Variante 8 Gemeinsamer Schulbezirk der Gemeinden Bockhorn, Zetel und
Obenstrohe
Durch die Zusammenlegung der Schulbezirke Gemeinden Bockhorn, Zetel und
Obenstrohe wäre die oben benannte Schülerstromlenkung nicht mehr gegeben. Dies
ergibt sich aus dem Wahlrecht der Schülerinnen und Schüler nach dem
niedersächsischen Schulgesetz. Demnach wäre den Schülerinnen und Schülern
überlassen, welche der beiden Oberschulen sie anwählen und könnte folglich zu
weiteren räumlichen Kapazitätsgrenzen an einer der Schulen führen. Die
gleichmäßige Schülerverteilung wäre ggf. nicht mehr vorhanden. Eine
Aufnahmebeschränkung ist durch das niedersächsische Schulgesetz ausgeschlossen.
Variante 9: Änderung der Schulbezirkssatzung in Bezug auf die Gemeinde
Zetel
Rund die Hälfte der Schülerinnen und Schüler stammen aus der Gemeinde
Zetel. Im nächsten Schuljahr (2024/2025) wird aufgerundet mit 40 Anmeldungen
von Schülerinnen und Schüler aus der Gemeinde Zetel gerechnet.
Durch die Ausgliederung der Gemeinde Zetel aus dem Schulbezirk der
Oberschule Bockhorn, könnten die Raumkapazitäten der Schule dauerhaft entlastet
und langfristig die Anforderungen im Rahmen der Inklusion und Ganztagsschule
gewährleistet werden. Bei den folgenden Varianten für die Aufnahme der
Schülerinnen und Schüler aus der Gemeinde Zetel würde davon ausgegangen, dass
bei dem vollständigen Etablieren der Schülerschaft mit einer konstanten
Dreizügigkeit gerechnet werden kann.
9.1
Aufnahme
der Schülerinnen und Schüler aus der Gemeinde Zetel an die Oberschule Varel
Die
Oberschule Varel beschult im Schuljahr 2023/2024 325 Schülerinnen und Schüler
in 17 Klassen. In dem Gebäude ist sowohl die Oberschule Varel als auch ein Teil
der berufsbildenden Schulen Varel untergebracht. Somit stehen der Oberschule
Varel in dem Gebäude insgesamt 19 ausreichend große Klassenräume zur Verfügung.
Die im nächsten Schuljahr aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler könnten
aufgenommen werden. Beim Zulauf an Schülerinnen und Schülern in den nächsten
Jahrgängen könnten die Klassenräume ausreichen. Ein Puffer wäre vermutlich
nicht mehr vorhanden.
Auswirkungen
auf die Schülerbeförderung:
Die
Fahrtzeiten für den Hin- und Rückweg würden sich auf jeweils 30 bis 50 Minuten
mit maximal einem Umstieg belaufen.
9.2
Aufnahme
der Schülerinnen und Schüler aus der Gemeinde Zetel an die Oberschule
Obenstrohe
Die
Oberschule Obenstrohe beschult im Schuljahr 2023/2024 246 Schülerinnen und
Schüler in 13 Klassen. In dem Gebäude stehen 19 ausreichend große Klassenräume
zur Verfügung. Die im nächsten Schuljahr aufzunehmenden Schülerinnen und
Schüler könnten aufgenommen werden. Beim Zulauf an Schülerinnen und Schülern in
den nächsten Jahrgängen könnten die Klassenräume ausreichen. Ein Puffer wäre
nicht mehr vorhanden.
Auswirkungen
auf die Schülerbeförderung:
Die
Fahrtzeiten für den Schulbeginn würden sich auf 20 bis 30 Minuten und zu
Schulschluss auf 45 bis 30 Minuten belaufen. Dabei sind ein bis zwei Umstiege
notwendig. Bei Randbereichen weiten sich die Fahrtzeiten auf über 60 Minuten
aus und es wären somit Taxibeförderungen notwendig.
9.3
Aufnahme
der Schülerinnen und Schüler aus der Gemeinde Zetel an die Oberschule Sande
Die Oberschule Sande beschult im Schuljahr
2023/2024 258 Schülerinnen und Schüler in 14 Klassen. In dem Gebäude stehen 21
ausreichend große Klassenräume zur Verfügung. Die Schule würde die Aufnahme der
Schülerinnen und Schüler aus der Gemeinde Zetel sowohl im nächsten Schuljahr
2024/2025 als auch in den darauffolgenden Schuljahren gewährleisten können, bis
der Schulbezirk bei der Oberschule Bockhorn vollständig ausgelaufen und an der
Oberschule Sande etabliert worden ist. Der Schule stehen ausreichend
Räumlichkeiten zur Verfügung. Dies würde
die Oberschule Bockhorn langfristig entlasten und die Oberschule Sande stärken.
Die Oberschule Sande hat mit dem Wechsel in der Schulleitung an Attraktivität
gewonnen und findet großen Zuspruch im Bereich der Eltern- und Lehrerschaft.
Auswirkungen auf die Schülerbeförderung: Bei
dieser Variante müsste eine kostenneutrale Anpassung der Busverbindung
erfolgen, die sich auf die zeitlichen Lagen bezieht. Die Fahrtzeit würde sich
zu Schulbeginn auf 20 bis 40 Minuten und bei Schulschluss auf 45 bis 60 Minuten
belaufen. Gegebenenfalls könnten Fahrtzeiten von über 60 Minuten entstehen,
sodass Taxibeförderungen notwendig wären.
Varianten zu
schulorganisatorischen Änderungen
Variante 10: Umstieg auf das Lehrerraumprinzip
Der Schulleitung der Oberschule Bockhorn wurde seitens der Verwaltung das
Einführen des Lehrerraumprinzips zur kurzfristigen Einsparung von räumlichen
Kapazitäten vorgeschlagen. Das Prinzip ist bereits an vielen Schulen in
Deutschland erfolgreich eingeführt.
Bei dem derzeit bestehenden Klassenraumprinzip werden die Klassenräume in
der Zeit des Fachunterrichts nicht genutzt. Durch den Umstieg von einem
Klassenraumprinzip zu einem Lehrerraumprinzip könnten Leerstände vermieden und
somit räumliche Kapazitäten gespart werden. Die Möglichkeit wurde seitens der
Schule auf Kompatibilität mit dem pädagogischen Konzept und administrativer
Umsetzung geprüft und hat sich als keine nachhaltige Besserung in Bezug auf die
Raumsituation erwiesen.
Abwägung:
Unter Abwägung der oben genannten Punkte wird
seitens der Verwaltung folgende Lösung vorgeschlagen:
Als kurzfristige Lösung der aktuellen
Raumsituation an der Oberschule Bockhorn die eventuell notwendig werdenden
zusätzlichen Klassenräume durch die Aufstellung von bis zu drei
Klassenraumcontainern (Variante 2) zu beschaffen. Die außerplanmäßigen Mittel werden
im Laufe des Haushaltsjahres beantragt.
Zur Klärung einer langfristigen Beordnung der
Raumsituation wird ein Arbeitskreis mit Vertretern von Schule und
Kreiselternrat eingerichtet.
Beschlussvorschlag für eine Eilentscheidung
des Kreisausschusses:
Der Kreisausschuss
beschließt im Rahmen einer Eilentscheidung nach § 89 Abs. 1 NKomVG
1) die je nach Anmeldezahlen evtl. notwendigen
zusätzlichen Klassenräume durch die Aufstellung von bis zu drei
Klassenraumcontainern zu schaffen.
2) zur Klärung einer langfristigen Beordnung der
Raumsituation ein Arbeitskreis mit Vertretern von Schule und Kreiselternrat
eingerichtet wird.
Der Kreistag wird
um Kenntnisnahme der Eilentscheidung gebeten.
Anlage(n):
Anlage
1 Kostenaufstellung
Klassenraumcontainer
Anlage 2 Prognose
mit Übergangsquote Oberschule Bockhorn (Stand Ende Februar)
Anlage
3 Schuleigene Prognose SUS
Entwicklung