Begründung:
Die
Abfallgebühr setzt sich entsprechend kommunalabgabenrechtlicher
Vorschriften aus einer Grundgebühr und einer Volumengebühr
zusammen.
Die Grundgebühr in Friesland knüpft –
wie in vielen anderen Kommunen – an den Grundstücksbegriff
an. Der Grundstücksbegriff ist entsprechend der vom Nds.
Landkreistag (NLT) und Umweltministerium (MU) abgestimmten
Mustersatzung in § 3 (6) der Abfallentsorgungssatzung definiert.
In der Praxis führt die Bezeichnung der Grundgebühr
als „Grundstücksgebühr“ in Abgabenbescheiden
teilweise zu Irritationen, da er mit Grundsteuer oder anderen
Bescheidinhalten verwechselt bzw. verknüpft wird. Dies führt
zu entsprechenden Nachfragen und somit erhöhtem Arbeitsaufwand
bei den Steuerämtern der Städte und Gemeinden.
Es
liegt somit auf der Hand, dem Wunsch vieler Bürger nachzukommen
und die Grundstücksgebühr als das zu bezeichnen, was sie
tatsächlich ist – eine Grundgebühr für
Leistungen der Abfallwirtschaft.
Vorgeschlagen wird eine Änderung
der Bezeichnung von „Grundstücksgebühr“ in
„Grundgebühr Abfall“.
Zur Klarstellung und
besseren Lesbarkeit der Abfallgebührensatzung soll die
Definition „Grundstück“ aus § 3 Abs. 6 der
Abfallentsorgungssatzung übernommen werden.
Die
Verwaltung geht davon aus, dass die Umbenennung und Ergänzung im
Sinne der Bürgernähe zukünftig zu einer besseren
Lesbarkeit der Abfallgebührensatzung und vor allem der
Abgabenbescheide führt. Vermeidbarer Mehraufwand für Bürger
und die Steuerämter der Städte und Gemeinden kann so
minimiert werden.
Beschlussvorschlag:
Die
vorgeschlagene Änderung der Abfallgebührensatzung wird
beschlossen.
Kreisausschuss und Kreistag werden um
gleichlautende Beschlussfassung gebeten.
Anlagen:
3. Satzung zur Änderung der Abfallgebührensatzung