Begründung:
Der für die Ausgestaltung der Schülerbeförderung maßgebende § 114 Abs. 1 NSchG ist geändert worden. Die Anspruchsberechtigung zielt jetzt auf die persönlichen Vorraussetzungen des Schülers und nicht mehr auf die Zugangsvorraussetzung der Berusfachschulen ab. § 1 Abs. 1 der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Friesland ist daher entsprechend anzupassen, um der Rechtslage gerecht zu werden und eine einheitliche Anwendung zu ermöglichen.
Die neue Fassung von § 1 Abs. 1 der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Friesland soll folgenden Wortlaut haben:
§ 1
Anspruchsberechtigung
Die im Gebiet des Landkreises Friesland wohnenden Kinder der Schulkindergärten und Kinder, die an besonderen Sprachfördermaßnahmen gem. § 54 a Abs. 2 NSchG teilnehmen sowie Schülerinnen und Schüler i. S. von § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG
1. der 1. bis 10. Schuljahrgänge der allgemeinbildenden Schulen,
2. der 11. und 12. Schuljahrgänge der Schulen für geistig Behinderte,
3. des Berufsgrundbildungsjahres und des Berufsvorbereitungsjahres,
der ersten Klasse von Berufsfachschulen, soweit die Schülerinnen und Schüler diese ohne Sekundarabschluß I – Realschulabschluss – besuchen
haben nach Maßgabe des § 2 dieser Satzung Anspruch auf Beförderung zur Schule oder auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg.
Folgen:
gegenüber Schuljahr 2009/2010 entsteht keine finanzielle Mehrbelastung, jedoch auch keine Einsparung
der Kreis der Anspruchsberechtigten ändert sich durch die Satzungsänderung nicht
alle weiteren Regelungen der Satzung, z. B. zum Nahbereich, beleiben davon unberührt
Beschlussvorschlag:
Der vorgelegten Änderung der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Friesland wird zugestimmt.