Betreff
Öffentliches Auftragswesen - Vergaberecht, hier: Neufassungen VOB/A, VOB/B, VOL/A
Vorlage
742/2010
Aktenzeichen
01/1.2
Art
Beschlussvorlage

Begründung:


Vor dem Hintergrund einer veränderten europa- und bundesrechtlichen Gesetzeslage wurde eine Anpassung und Weiterentwicklung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teile A und B und der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 erforderlich.


Die zuständigen Bundesministerien haben daher mit der Vergabeordnung (VgV) – in der Fassung vom 11.02.2003, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 07.06.2010 – die in Kraft gesetzten und ab dem 11.06.2010 geltenden Neufassungen der VOB/A, VOB/B und VOL/A herausgegeben. Die VOL/B gilt unverändert fort. Die VgV hat in der ab 11.06.2010 geltenden Fassung auch die novellierte Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) – Ausgabe 2009 – in Kraft gesetzt. Die VOF gilt jedoch nur im Bereich oberhalb der jeweils geltenden EU-Schwellenwerte.


Mit dem Inkrafttreten der Novelle der Vergabeverordnung sind die neuen Vergabe- und Vertragsordnungen VOB, VOL und VOF auch für die öffentlichen Verwaltungen verbindlich. Das bedeutet, dass der Landkreis sowie auch die Städte und Gemeinden bei allen Vergabeverfahren die neuen Regelungen zu beachten haben. So wurden u.a. die Ausschlussgründe für formale Verstöße bei Abgabe eines Angebotes nach der VOB/A gelockert und in der VOL/A 2009 beispielsweise die Eignungsprüfung neu geregelt.


Mit Herausgabe des Einführungserlasses zur VOB/A, VOB/B, VOL/A – Ausgabe 2009 – im Niedersächsischen Ministerialblatt am 16.06.2010 (siehe Anlage) hat das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr darauf hingewiesen, dass die GemHKVO und das LVergabeG bei nächster Gelegenheit entsprechend aktualisiert werden sollen. Für die unvermeidliche Übergangszeit bis zur Umsetzung wird den kommunalen Körperschaften empfohlen, die neuen Vergaberegelungen einheitlich bereits jetzt zugrunde zu legen.


Bereits begonnene Vergabeverfahren sind nach dem Recht zu beenden, das zu dem Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens galt. Vergabeverfahren, die bis zum 10.09.2010 begonnen werden und bei denen eine elektronische Angebotsabgabe zugelassen ist, können nach dem bis zum 10.06.2010 geltenden Recht abgewickelt werden, sofern dies in der Vergabebekanntmachung festgelegt ist.


Es wird vorgeschlagen, dass der Landkreis Friesland bis zur Änderung der GemHKVO und des LVergabeG gemäß der Empfehlung des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr die Neufassungen der VOB/A, VOB/B, VOL/A – Ausgabe 2009 anwendet. Die Städte und Gemeinden im Landkreis Friesland werden durch die Verwaltung entsprechend über die Beschlussfassung informiert und um Anwendung der Neufassung sowie um einen gleich lautenden Beschluss gebeten.


Beschlussvorschlag:

Bis zur Änderung der GemHKVO und des LVergabeG wird der Landkreis Friesland gemäß der Empfehlung des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr die Neufassungen der VOB/A, VOB/B, VOL/A – Ausgabe 2009 anwenden.


Finanzielle Auswirkungen: Nein

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche Folgekosten

Finanzierung:


Eigenanteil

objektbezogene Einnahmen



Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen


Erfolgte Veranschlagung:Ja, mit € Nein

im Ergebnishaushalt Finanzhaushalt Produkt- bzw. Investitionsobjekt:

gez. S. Klüsing



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Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter

Sichtvermerke: gez. S. Ambrosy



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Abteilungsleiter Kämmerei Landrat

Beratungsergebnis:

Einstimmig

Ja-Stimmen



Nein-Stimmen



Enthaltungen



Kenntnisnahme

Lt. Beschluss­vorschlag

Abweichender Beschluss



Anlagen:

  • Erlass zur Auftragsvergabe