Betreff
Pflegestützpunkte nach § 92c SGB XI, Sachstandsbericht und weitere Vorgehensweise
Vorlage
805/2010
Art
Beschlussvorlage

Begründung:


In der Sitzung des Ausschusses für Familie, Soziales und Senioren am 17. Juni 2008 be­richtete die Verwaltung erstmalig über die Pflegestützpunkte, die im Zuge des sogenannten Pflegeweiterentwicklungsgesetzes (PWG) als neue Regelung (§ 92 c) in das Pflegever­sicherungsgesetz (SGB XI) aufgenommen worden sind.


In seiner Sitzung am 1.Oktober 2009 hat der Ausschuss für Familie, Soziales und Senioren beschlossen, noch keinen Pflegestützpunkt für den Landkreis Friesland einzurichten, sondern zunächst die Entwicklungen zu verfolgen und über die Einrichtung eines Pflege­stützpunktes im Herbst 2010 erneut zu beraten.


Eine zwingende Einrichtung von Pflegestützpunkten ist in § 92 c SGB XI nicht vorge­sehen, sondern “sofern die zuständige oberste Landesbehörde dies bestimmt.”


Die niedersächsischen Landespflegekassen hielten die Einrichtung von Pflegestützpunkten in Niedersachsen von Beginn der Diskussion hierüber für nicht erforderlich, sondern ver­wiesen auf die (gesetzlich vorgeschriebene) Pflegeberatung nach § 7 a SGB XI, die eben­falls über das PWG in das SGB XI eingegangen ist. So hat beispielsweise die AOK Wilhelmshaven für die Bereiche Wilhelmshaven, Friesland und Wittmund nach eigenen Angaben jeweils einen Pflegeberater zur Umsetzung des § 7 a SGB XI eingestellt.


Die Pflegestützpunkte stehen völlig unabhängig von der gesetzlichen Pflegeberatung nach § 7 a SGB XI und bilden sozusagen ein ergänzendes Angebot. Sie sollen ein niedrig­schwelliges Angebot darstellen und als erste, neutrale Anlaufstelle fungieren.


Die Kommunalen Spitzenverbände in Niedersachsen (NLT und NST) und das Nieder­sächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit halten entgegen der ablehnenden Haltung der Landespflegekassen an der Einrichtung von Pflegestützpunkten in Niedersachsen fest. Es wird ausdrücklich begrüßt, wenn Seniorenservicebüros und Pflegestützpunkte in enger Kooperation arbeiten.


Als Kompromiss der unterschiedlichen Haltungen wurde für Niedersachsen unter der Federführung von NLT und NST unter Mitwirkung des Sozialministeriums mit der Arbeits­gemeinschaft der Niedersächsischen Landespflegekassen am 28. Mai 2009 die „Rahmen­vereinbarung zur Verbesserung des Beratungsangebots für pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige in Niedersachsen sowie über die Einrichtung und den Betrieb von Pflege­stützpunkten in Niedersachsen gemäß § 92 c SGB XI“ unterzeichnet.


Diese Rahmenvereinbarung sieht vor, dass in jedem Landkreis und in jeder kreisfreien Stadt (unabhängig von der Größe und Einwohnerzahl) mindestens ein Pflegestützpunkt durch eine entsprechende Vereinbarung zwischen der jeweiligen Kommune und der Pflege­kasse geschaffen werden soll.


Die Finanzierung der Einrichtung und des Betriebs wird durch zwei unterschiedliche „Quellen“ bezuschusst:


Zum Einen ist bis zum Stichtag 30. Juni 2011 „im Rahmen der verfügbaren Mittel“ ein ein­maliger Zuschuss von bis zu 45.000 Euro nach § 92 c Abs. 5 SGB XI für den Aufbau eines Pflegestützpunktes vorgesehen. Weitere 5.000 Euro sind für eine nachhaltige Einbindung von ehrenamtlich Tätigen in den Pflegestützpunkt möglich. Bundesweit stehen hierfür ins­gesamt 60 Mio. Euro zur Verfügung.


Diese Fördermittel nach § 92 c Abs. 5 SGB XI sind ausschließlich für die Anschubfinan­zierung gedacht; regelmäßig anfallende Ausgaben für den Pflegestützpunkt dürfen hierüber nicht mitfinanziert werden.

Förderfähig im Sinne der Anschubfinanzierung wären in erster Linie


  • Mietkaution und Maklergebühr

Renovierungskosten

Anschaffung von Einrichtungsgegenständen

Aufbau der notwendigen EDV-Infrastruktur

Aufwendungen für Qualifizierungsmaßnahmen des einzusetzenden Personals


Dieser Zuschuss kann erst beantragt werden, wenn der Pflegestützpunkt seine Arbeit auf­genommen hat.


Zum anderen ist eine (regelmäßige) Mit-Finanzierung der Pflegestützpunkte durch § 1 der Rahmenvereinbarung geregelt: Aus der Gesamtsumme von max. 2.124.000 Euro, die jähr­lich von den Landesverbänden der Pflegekassen bereitgestellt werden, erhalten die den Pflegestützpunkt betreibenden Landkreise bzw. kreisfreien Städte 1,00 Euro je Einwohner im Alter ab 60; mindestens jedoch 30.000 Euro.


Für einen Pflegestützpunkt im Landkreis würde die Mindestfördersumme fließen.


Die Rahmenvereinbarung beinhaltet in § 4 unter anderem unumstößliche Mindeststandards betreffend der Öffnungszeiten und der fachliche Qualifikation des in den Pflegestütz­punkten einzusetzenden Personals.


Hier setzt die Kritik an den grundsätzlich zu begrüßenden Pflegestützpunkten an: bei ei­ner mindestens 30-stündigen Öffnungszeit pro Woche wären unter Berücksichtigung von Urlaubs- und Krankheitszeiten mindestens 2 Halbtagskräfte ( jeweils mit 20 Wochen­stunden) mit entsprechender Qualifikation erforderlich. Die gesamten Personal- und Sach­kosten für diese Halbtagskräfte würden sich entsprechend der zugrunde gelegten KGST-Personal­kostenübersicht auf etwa 71.000 Euro pro Jahr belaufen.


Dies bedeutet also, dass der Landkreis Friesland für den Fall der Einrichtung und des Be­triebs eines Pflegestützpunktes, also für eine freiwillige Aufgabe, ergänzend zu der Förderung nach § 1 der Rahmenvereinbarung jährlich mindestens 41.000 Euro Eigenmittel aufbringen müsste.


Im Landkreis Friesland wurde zum 1. Dezember 2009 ein Seniorenservicebüro eingerichtet. Die Aufgabenbereiche der Seniorenservicebüros, die sich an alle älteren Einwohner richten, sind umfassender als die von Pflegestützpunkten. Pflichtaufgaben des Seniorenservice­büros sind in erster Linie die Konzepte des Landes zur Förderung des Ehrenamtlichen Engagements, DUO und Freiwilliges Jahr für Senioren, zu fördern. Daneben soll das Seniorenservicebüro Anlaufstelle bei allen Fragen rund um Alter und Älter werden dienen. Hierzu gehört u.a. auch die Erteilung von Auskünften zu Sozialleistungen und häufig Fragen zu Pflege. Zur Zeit ist das Seniorenservicebüro mit einer Sozialarbeiterin halbtags besetzt. Vertiefende fachliche Fragestellungen der Bürgerinnen und Bürger, die mit der Bewerbung des Servicebüros natürlich angeregt werden, werden an die jeweiligen Sach­bearbeiter des Fachbereichs Soziales und Senioren vermittelt. Der Beratungsanteil der einzelnen Sachbearbeiter im Fachbereich Soziales und Senioren hat dadurch schon jetzt merklich zugenommen. Eine weitere Steigerung des Beratungsbedarfs ist mit längerem Bestehen des Servicebüros noch zu erwarten.


Pflegestützpunkte wenden sich an Betroffene und deren Angehörige, die von Pflege oder Pflegebedürftigkeit berührt sind. Da die Beratung unabhängig von einer Alterszugehörigkeit erfolgt, würde der Bereich der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ebenfalls von der Einrichtung eines Pflegestützpunktes profitieren.


Auch zeigt die Erfahrung, dass die Beratung bei den Pflegekassen doch teilweise sehr ein­seitig und zum Vorteil der Pflegekassen erfolgt. Mit einer umfassenderen Beratung der Pflegebedürftigen könnten sicherlich Sozialleistungen eingespart werden und zielgerichteter erbracht werden z.B. durch Aufzeigen von ambulanten Pflegemöglichkeiten zum Zwecke des Erhalts des eignen Wohnumfeldes, statt einer Heimunterbringung. Bei einer Heimunterbringung zahlt die Pflegekasse einen Festbetrag. Weitere Kosten für Pflege­mittel, wie z.B. Pflegebett oder Zuschuss zum Badumbau würden für die Pflegekasse entfallen.


Auch hat sich gezeigt, dass bei einem sehr hohen Anteil der Ablehnungen einer Pflegestufe durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen, im Widerspruchsverfahren die Pflege­stufe zuerkannt wird.


Gerade bei Menschen mit geringerem Einkommen, bei denen die Krankenkasse, bzw. Pflegekasse einen Bedarf ablehnt, ist der Landkreis sowohl bei den aufstockenden Heim­kosten als auch bei den Kosten für ambulante Pflege als Sozialhilfeträger mit den Kosten belastet.


Der Beratungsbedarf bei den Bürgern ist vorhanden. Die Erfahrungen mit dem Senioren­servicebüro haben auch gezeigt, dass die Hemmschwelle, sich Informationen bei einer neutralen Stelle zu holen niedriger ist, als direkt beim Sozialamt anzurufen oder Auskünfte der Pflegekassen oder Krankenkasse zu hinterfragen. Grundsätzlich ist die Einrichtung eines Pflegestützpunktes empfehlenswert.


Der Fachbereich 21 hat sich bereits an den „Gemeinsamen Ausschuss zum Quotalen System“ mit der Frage, ob die kommunalen Kosten für einen Pflegestützpunkt gegebenen­falls im Rahmen des Quotalen Systems zum größten Teil vom Land als überörtlicher Sozialhilfeträger übernommen werden, gewandt. Dies wurde zwischenzeitlich vom Land abschlägig beschieden.


Aufgrund der schon bestehenden Angebote im Landkreis Friesland, des Seniorenservicebüros und der Wohnberatungsstelle, sollte zum jetzigen Zeitpunkt, auch aufgrund der erforderlichen zusätzlichen freiwilligen Mittel kein Pflegestützpunkt eingerichtet werden. Eine Integration bzw. Verzahnung dieser Aufgaben im Seniorenservice, dessen Förderung im Juni 2013 ausläuft, wird angestrebt.








Beschlussvorschlag:


Von der Einrichtung eines Pflegestützpunktes für den Landkreis Friesland wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt abgesehen.



Finanzielle Auswirkungen: Ja Nein X

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche Folgekosten

Finanzierung:


Eigenanteil

objektbezogene Einnahmen



Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen


Erfolgte Veranschlagung:Ja, mit € Nein

im Ergebnishaushalt Finanzhaushalt Produkt- bzw. Investitionsobjekt:


___ _________________________

Sachbearbeiter/in Fachbereichsleiter/in

Sichtvermerke:

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Abteilungsleiter Kämmerei Landrat

Beratungsergebnis:

Einstimmig

Ja-Stimmen



Nein-Stimmen



Enthaltungen



Kenntnisnahme

Lt. Beschluss­vorschlag

Abweichender Beschluss



Anlagen:


- Zeitschrift „test“ 11/2010; Artikel: „Hilfe aus einer Hand“