Betreff
Beteiligung zum Entwurf einer Änderungs- und Ergänzungsverordnung zum Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen
Vorlage
836/2010
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

Im vergangenen Jahr hat die Landesregierung, vertreten durch das für die Raumordnung zuständige Ministerium für Landwirtschaft, die allgemeinen Planungsabsichten bekannt gemacht und nun im Herbst 2010 den Entwurf für die Änderungs- und Ergänzungsverordnung vorgelegt, mit dem das seit 2008 gültige LROP angepasst werden soll. Sämtliche Dokumente stehen im Internet unter www.lrop-online.de zur Einsicht bereit. Für den Landkreis Friesland resultieren aus dem Entwurf keine unmittelbaren neuen Festlegungen oder Änderungen. Entsprechend ist die Stellungnahme kurz gehalten und wirkt auf die Beibehaltung der regionalen bzw. kommunalen Gestaltungsfreiheit hin.


Die weitestgehenden Auswirkungen ergeben sich aus der Festlegung der Trasse der A 20 gemäß der Linienbestimmung durch den Bund. Hiervon ist der LK Friesland nicht direkt betroffen, jedoch sind die Auswirkungen der Variante West 3 südlich von Jaderberg auf die Stadt Varel sowie auf die Entwicklung des Luftfahrttechnikstandorts Varel zu beachten. Entsprechend wird sich weiterhin für die Variante „Heubült“ (West 2) ausgesprochen, die auch Ergebnis des Raumordnungsverfahrens war.


Die Stellungnahme des LK Friesland zum Beteiligungsverfahren ist hier wiedergegeben:



Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen

Beteiligung zum Entwurf einer Änderungs- und Ergänzungsverordnung

Bez: Allgemeine Planungsabsichten vom 29.04.2009; Nds. MBl. Nr. 19 vom 13.05.2009


Zu dem Entwurf der Änderungs- und Ergänzungsverordnung nimmt die untere Landesplanungsbehörde des LK Friesland wie folgt Stellung.



zu a)


Punkt aa): Ziffer 02 u. 03 i. V. m. Punkt cc): Ziffer 09, Satz 1, zweites Tiret

Der vorgeschlagene Grundsatz erscheint durchaus angemessen und zielführend. Gerade jedoch in der Entwicklung der Siedlungsstruktur und der angegliederten Struktur für Versorgungseinrichtungen oder ÖPNV entfaltet sich die Steuerungswirkung jedoch nicht, wenn nicht von Seiten der Raumordnung gegenüber den Gemeinden quantifizierbare und standortbezogene Vorgaben hinsichtlich des Siedlungsflächenbedarfs gemacht werden können. Hier wäre ein stringenterer Hinweis auf das Innenentwicklungsgebot wünschenswert. Als Grundsatz könnte entsprechend ergänzt werden, dass eine Neu-Inanspruchnahme von Flächen nur dann erfolgen darf, wenn der Nachweis der fehlenden Möglichkeiten der Innenentwicklung vorliegt.


Punkt bb): zu Abschnitt 1.1, Ziffer 07, Ergänzung Satz 2a:

Grundsätzlich wird begrüßt, dass das Thema Breitbandausbau als Belang der Raumordnung im Sinne von gleichwertigen Lebensverhältnissen und der Förderung der Wirtschaftsstruktur Anerkennung findet. Zugleich ist jedoch gerade bei der Leerrohrförderung der Wirkungskreis der regionalen Raumordnung sehr eingeschränkt, so dass hieraus kaum eine Steuerungswirkung erwachsen wird, solange keine finanzielle Hinterlegung zu diesem Grundsatz erfolgt.



zu c):

Punkt cc): Abschnitt 1.4 Satz 5:

Die Flächen nördlich der Inseln fallen in den Bereich des Küstenmeeres, für das das Land zuständig ist. Flächenfestlegungen müssen entsprechend durch die Landesraumordnung erfolgen.



zu g):

Punkt cc), dd) und ff):

Von dem geänderten Ziel der 3.2.2 Ziffer 04 Satz ist auch der Landkreis Friesland mit den Vorranggebieten Rohstoffgewinnung (Ton) Nr. 29.1 – 29.3 betroffen. Aus Sicht des LK Friesland bedarf es deshalb keiner weiteren Prüfaufträge auf Ebene der Landesraumordnung für die Vorranggebiete Rohstoffsicherung 29.1 – 29.3 sowie keiner Änderung dieser Zielformulierung. Darüber hinaus muss die als Ziel formulierte Feststellung erhalten bleiben, dass die Festlegungen nicht den im Widerspruch zu den Erhaltungszielen für jene Gebiete stehen. Der Satz 4 muss entsprechend erhalten bleiben und darf nicht ersatzlos gestrichen werden. Zu den Gründen:


Im Rahmen der RROP-Aufstellung im Jahr 2003/2004 wurde aufgrund landesplanerischer Vorgaben aus dem LROP 1994 unter umfangreicher Beteiligung von und in Abstimmung mit den Landesforsten, der oberen und unteren Landesplanungsbehörde sowie der Ziegelindustrie eine Entflechtung der unterschiedlichen Ansprüche erreicht. Das Ergebnis dieses Prozesses wurde im gültigen RROP des LK Friesland unter Kapitel 3.2.2 Ziffer 03 als Ziel der Raumordnung verankert und spiegelt sich dem Gegenstromprinzip entsprechend in der aktuell gültigen Fassung des Ziel im LROP 2008 wieder. Eine Änderung des Ziels würde für die Vorranggebiete 29.1 – 29.3 eine Änderung des RROP erfordern und die gefundene Entflechtung und damit Planungssicherheit gefährden. Überdies ist in den entsprechenden Fachplanungsverfahren ohnehin die Erforderlichkeit und die Prüfung weniger eingrifssintensiver Alternativen vorzulegen.


Eine Veränderung des Ziels 04 in der dargelegten Form wäre also zum einen inhaltlich unnötig sowie formal nicht zwingend erforderlich.



zu i)

Punkt aa): Abschnitt 4.1.1, Ziffer 03 Satz 1, 3 u. 3a:

Ergänzend zu den getroffenen Zielaussagen sind auf Ebene eines Grundsatzes die für eine Festlegung erforderlichen Kriterien und Indikatoren näher zu beschreiben, um einen landesweit vergleichbaren Vollzug des LROP zu gewährleisten (vgl. Kriterien großfl. Einzelhandel). Alternativ können auf Basis nachvollziehbarer Kriterien landesweit bedeutsame Logistikstandorte benannt werden, soweit diese planerisch bereits verfestigt sind.


Für den LK Friesland ist ein solcher möglicher Standort der JadeWeserPark als großes interkommunales Industrie- und Gewerbegebiet zu nennen, dass die logistischen Entwicklungen im Umfeld des JadeWeserPorts um 150 ha ergänzt und sich als überregional bedeutsamer Logistikstandort eignet; insbesondere da dieser regional abgestimmt und als Zweckverband institutionalisiert ist. Entsprechend ist dieser in Satz 1 unter Tiret 6 des LROP zu ergänzen.




Punkt cc): Ziffer 04 Satz 3 u. 4

In der Begründung zu diesem Punkt wird von zwei Häfen mit Ergänzungsfunktion für den Bereich der Offshore-Entwicklungen als Bedarf ausgegangen, jedoch nur Norddeich benannt. Als zweiter Ergänzungshafen auf niedersächsischer Ebene sollte zudem der Außenhafen Hooksiel ergänzt werden, der überdies Servicefunktionen für den JadeWeserPort übernehmen kann. Der Grundsatz ist entsprechend zu ergänzen.


Ferner gilt es, die Häfen der ostfriesischen Inseln und damit ganz besonders den der Insel Wangerooge – langfristig leistungsfähig zu halten und in seiner Funktion zu sichern sind sowie dies auf landesplanerischer Ebene grundsätzlich festzustellen. Auf die Stellungnahme der Gemeinde Wangerooge wird verwiesen.



zu j)

Die einseitige Festlegung auf die Trassenvariante West 3 der geplanten A 20 in der Anlage 2 greift dem Planfeststellungsverfahren unnötig vor und führt dazu, dass die für die Stadt Varel und damit der gesamten Region wesentlich günstigere Variante West 2 von vorn herein ausgeschlossen wird.


Insbesondere bietet die Variante West 2 eine wesentliche bessere Erschließungsfunktion, gerade auch für den regional- und landesweit bedeutsamem Standort der Luftfahrtindustrie in Varel, sowie eine wesentlich bessere Entlastungsfunktion der schon heute stark beanspruchten Ortsdurchfahrt der Stadt Varel. Gerade in Hinblick auf die Hinterlandanbindung des JadeWesePorts ist eine möglichst kurze Anbindung an die europäische Achse der A 20 zwingend wichtig.


Darüber wurde die Variante West 2 im ROV landesplanerisch als Vorzugsvariante festgestellt und sollte deshalb als mögliche Trassenalternative in die Anlage 2 aufgenommen werden. Auf die gemeinsame Stellungnahme der Stadt Varel, der Gemeinde Jaderberg und der Gemeinde Rastede wird verwiesen.



zu k):

Punkt aa) Abschnitt 4.2, Ziffer 04 Satz 5 und 6

Aus Sicht der unteren Landesplanungsbehörde engt diese Regelung über die regionalplanerische Ebene unnötig ein. Regional bedeutsame Infrastrukturen wie z. B. Flughäfen können sehr wohl eine Höhenbegrenzung zumindest in Teilräumen erfordern. Ein Regelungsbedarf von Seiten des Landes wird damit nicht gesehen. Gleiches gilt für den Satz 6, da solche Anlagen ohnehin der Standortprüfung bedürfen und einvernehmliche Lösungen gefunden werden müssen.


Punkt aa) Abschnitt 4.2, Ziffer 04 Satz 7

Diese Regelung ist bei der Förderung der regenerativen Energie wenig hilfreich. Insgesamt werden im norddeutschen Raum die Möglichkeiten von zur Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergie immer enger. Eine Ausweisung auschließlich für das Repowering würde als den Bau neuer Anlagen eher einschränken. Darüber hinaus kann eine vertragliche Regelung von Repowering-Maßnahmen wesentlich besser auf Ebene der kommunalen Bauleitplanung als im Rahmen eines raumordnerischen Vertrags erfolgen. Hierin ist die Prüfung der Raumverträglichkeit über die Genehmigungspflicht von FNP-Änderung eingeschlossen, so dass die Steuerungswirkung der Raumordnung erhalten bleibt. Das neu eingefügte Ziel sollte also nur als Grundsatz beibehalten werden, der regional bei Bedarf ausgestaltet werden kann.



Punkt aa) Abschnitt 4.2, Ziffer 04 Satz 8

In Landesteilen mit unterdurchschnittlichen Waldanteil sollten den unteren Landesplanungsbehörden die Möglichkeit gegeben werden, die Nutzung von Windenergie im Wald auszuschließen.



Punkt hh) Ziffer 07a Satz 1 u. 2:

Ein vordringlicher Ausbaubedarf für die 380 kV-Trasse wird nur bedingt gesehen, da die wesentlichen und ursächlichen Planungen für Kraftwerksneubauten zurückgestellt wurden. Ein Ausbau – gar ein beschleunigter - kann wenn überhaupt nur unter den raumordnerisch abgestimmten Bedingungen aus dem Jahr 2008 erfolgen, der eine kombinierte Erd- und Freilufttrasse vorsieht. Ein Abweichen im nachgelagerten Verfahren darf nicht erfolgen. Dieses Ziel darf nicht verändert werden.



Punkt jj) neue Ziffer 11:

Als Grundsatz sollte hier ergänzt werden, dass beim Vorliegen von regionalen Energiekonzepten von dem Ziel in Satz 2 abgewichen werden darf, um regionalen Gestaltungsspielraum zu erhalten.


Energie Allgemein:

Insgesamt wird angemerkt, dass ein landesweites Energieleitungs- und Rohrleitungskonzept dringend angeraten scheint, um gerade die in der Küstenregion auftretenden raumordnerischen Ansprüche langfristig und zielgerecht auf- und untereinander abstimmen zu können.


Ferner sollte der Salzstock Jever-Berdum langfristig für die Energiewirtschaft als Speicherstandort für Primärenergie gesichert werden. Gerade auch um nicht reversible Nutzung wie CO2-Speicherung für diese volkswirtschaftlich und raumordnerisch bedeutsame Ressource auszuschließen.


Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich aus dem Entwurf der Änderungsverordnung keine gravierenden Auswirkungen für den Landkreis Friesland ergeben. Lediglich für die Anpassung des RROP werden sich mittelfristig einige Neubewertungen und –festlegungen ergeben, die jedoch keine grundlegenden Auswirkungen auf die vorhandenen Ausweisungen haben werden, da viele Themen, die Gegenstand der Änderungsverordnung sind, im RROP Friesland bereits enthalten bzw. im Rahmen anderer raumordnerischer Verfahren beordnet worden sind.


Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme des Landkreises Friesland wird zur Kenntnis genommen.


Finanzielle Auswirkungen: - entf. -

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche Folgekosten

Finanzierung:


Eigenanteil

objektbezogene Einnahmen



Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen


Erfolgte Veranschlagung:Ja, mit € Nein

im Ergebnishaushalt Finanzhaushalt Produkt- bzw. Investitionsobjekt:

gez. Rolf Neuhaus

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Sachbearbeiter Fachbereichsleiter/in

Sichtvermerke: gez. Sven Ambrosy

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Abteilungsleiter Kämmerei Landrat

Beratungsergebnis:

Einstimmig

Ja-Stimmen



Nein-Stimmen



Enthaltungen



Kenntnisnahme

Lt. Beschluss­vorschlag

Abweichender Beschluss



Anlagen:


ÄnderungsVO und zwei Kartenauszüge