Betreff
Neuverordnung von Schutzgebieten in der Gemeinde Sande
Vorlage
862/2011
Aktenzeichen
12.3.1
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

Teile von Natur und Landschaft gemäß § 29 (1) des Bundesnaturschutzgesetzes kann die untere Naturschutzbehörde als geschützte Landschaftsbestandteile festsetzen.

Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist


1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktions-
fähigkeit des Naturhaushalts,

2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,

3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder

4. wegen ihrer besonderen Bedeutung als Lebenstätten bestimmter wildlebender Tier-
und Pflanzenarten.

Die Landschaftsschutzgebiete LSG FRI 30 „Altmarienhausen, LSG FRI 31 „Gut Sanderbusch“, LSG FRI 32 „Packhausgarten Mariensiel“ und LSG FRI 34 „Fink, Sande“ sind bereits als Landschaftsschutzgebiete festgesetzt auf der Grundlage der Verordnung vom 23.12.1937.


Eine Überprüfung der Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit hat ergeben, dass die Voraussetzungen, die an Landschaftsschutzgebiete oder geschützte Landschaftsbestandteile zu stellen sind, bei den Landschaftsschutzgebieten LSG FRI 32 und LSG FRI 34 nicht mehr gegeben sind. Sie sollen daher durch die Verordnung über geschützte Landschaftsbestandteile in der Gemeinde Sande aufgehoben werden.


Bei den Landschaftsschutzgebieten LSG FRI 30 und LSG FRI 31 ist die Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit nach wie vor gegeben. Eine Neuverordnung ist jedoch erforderlich. Dies geht auch aus den Empfehlungen des Landschaftsrahmenplanes für den Landkreis Friesland hervor.


Der Geltungsbereich der Verordnung ergibt sich aus den Karten 1 und 2 (Anlagen 2 und 3).


Der Schutzzweck, d.h. die Begründung für die Unterschutzstellung ist in § 2 der Verordnung enthalten. (Anlage 1)


In Altmarienhausen befinden sich neben historischen Gebäuden eine Allee, die vom Südwesten auf den Hof zuführt, ein die Anlage komplett umgebender Baumbestand, ein Wall mit Innen- und Außengraft sowie der Gutsgarten mit einer Streuobstwiese. Der Gehölzbestand der Hofstelle ist Lebensraum für zahlreiche Vogelarten. Die Gehölzstrukturen im Übergang zu den intensiv genutzten umgebenden landwirtschaftlichen Flächen sollen wegen ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt und für die Bedeutung für das Landschaftsbild nachhaltig gesichert werden. Darüber hinaus soll die Strukturvielfalt mit den Graften, der Streuobstwiese und dem alten Baumbestand auf Grund ihrer großen Bedeutung als Lebensraum wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch die Unterschutzstellung gesichert werden.


Die ehemalige Hofstelle Sanderbusch ist von einer Graftanlage umgeben sowie einem Wall mit einem doppelreihigen Baumbestand. Im inneren Bereich innerhalb der Graftanlage befindet sich der ehemalige Gutsgarten. Die Graft- und Wallanlage und der Gehölzbestand mit zum Teil alten Bäumen sollen in ihrer Gesamtheit erhalten werden, da sie Bedeutung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und die Belebung und Gliederung des Ortsbildes im Bereich Sanderbusch haben.


Entsprechend den Bestimmungen des § 14 des Nds. Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz sind die Gemeinde Sande, die sonstigen betroffenen Stellen und Behörden, die Naturschutzverbände sowie die Eigentümer angehört worden.


Eine öffentliche Auslegung ist gemäß § 14 (3) des Nds. Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz nicht erforderlich.


Die eingegangenen Anregungen und Bedenken sowie die entsprechenden Abwägungsvorschläge ergeben sich aus der Anlage 4.



Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss beschließt die als Anlage 1 beigefügte Verordnung über geschützte Landschaftsbestandteile in der Gemeinde Sande.


Der Kreisausschuss wird um einen gleichlautenden Beschluss gebeten.


Finanzielle Auswirkungen: Ja Nein X

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche Folgekosten



Erfolgte Veranschlagung:Ja, mit € Nein

im Ergebnishaushalt Finanzhaushalt Produkt- bzw. Investitionsobjekt:

gez. A. Tuinmann gez. G. Peters

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Sachbearbeiter/in Fachbereichsleiter/in


Beratungsergebnis:

Einstimmig

Ja-Stimmen



Nein-Stimmen



Enthaltungen






Anlagen:

Anlage 1 (Verordnung)

Anlage 2 (Karte 1)

Anlage 3 (Karte 2)

Anlage 4 (Abwägungsvorschlag)