Betreff
Antrag auf Anordnung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h für die K 102 in Zetel, Antrag von Bündnis90/ Die Grünen
Vorlage
981/2011
Art
Beschlussvorlage

Begründung:


Mit dem als Anlage beigefügten Schreiben beantragen Bündnis90/ Die Grünen die Anordnung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h für die Kreisstraße 102 in Zetel (Bahnhofstraße, Bohlenberger Straße); begründet wird der Antrag mit der Gefährdung für die Radfahrer, die aufgrund der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung vom 15.06.2011 nunmehr auch berechtigt sind, die Fahrbahn zu benutzen.


Dieser Antrag wird unter Beachtung der geltenden Rechtslage der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) als Geschäft der laufenden Verwaltung beschieden, wobei die Voraussetzungen einer Geschwindigkeitsbeschränkung nicht vorliegen; im Folgenden wird hierzu die Sach- und Rechtslage dargestellt:


Die betr. Anordnung der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises erging aufgrund eines eindeutigen Votums der Verkehrssicherheits-Kommission des Landkreises (Polizeiinspektion, Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Landkreis Friesland unter Beteiligung der Gemeinde Zetel); die höchstrichterliche Rechtsprechung fordert inzwischen unter konsequenter Beachtung der Regelungen der StVO, dass vor jeder Anordnung einer Benutzungspflicht für Radwege die „besondere Gefahrenlage“ des § 45 Abs. 9 geprüft wird.


Diese Voraussetzung liegt gerade nicht vor, im Gegenteil besteht nach diversen Untersuchungen oftmals eine höhere Gefährdung für Radfahrer infolge Nutzung eines von der Fahrbahn getrennten Radweges (mangelnder Sichtkontakt zwischen Pkw-Führer und Radfahrer und insofern häufige Unfälle vor allem bei Abbiegen oder Einbiegen in den fließenden Verkehr, unabhängig von Konflikten, die durch Radwege mit unzureichenden Breiten entstehen).


Somit besteht aufgrund der neuen Beschilderung an den betr. Straßenzügen ein „Benutzungsrecht“ für den Radfahrer, er darf somit zwischen der Fahrbahn und dem Gehweg (für Radfahrer frei beschildert) wählen; diese Neuerung wurde seinerzeit durch umfassende Öffentlichkeitsarbeit begleitet.


Zu dem nun vorliegenden Antrag wurden Stellungnahmen der Polizeiinspektion Wilhelmshaven/Friesland sowie der Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr eingeholt, die unisono betonen, dass sich die Beurteilung der nicht vorhandenen „besonderen Gefahrenlage“ bei Fahrbahnbenutzung durch den Radfahrer widerspricht mit der Annahme der „besonderen Gefahrenlage“, die ebenfalls Grundlage für eine Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für den fließenden Verkehr wäre.


Eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h für die K 102 wegen der nun auf der Fahrbahn anzutreffenden Radfahrer wäre rechtswidrig und wird insofern abgelehnt.


Beschlussvorschlag:


Die Darstellungen der Verwaltung zur Sach- und Rechtslage werden zur Kenntnis genommen.


Finanzielle Auswirkungen: Ja Rahmen2 Nein

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche Folgekosten

Finanzierung:

Eigenanteil objektbezogene Einnahmen

Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen

Erfolgte Veranschlagung: Ja, mit € Nein

im Ergebnishaushalt Finanzhaushalt Produkt- bzw. Investitionsobjekt:



Sachbearbeiter/in Fachbereichsleiter/in

Sichtvermerke:


Abteilungsleiter Kämmerei Landrat

Beratungsergebnis:

Einstimmig

Ja-Stimmen


Nein-Stimmen


Enthaltungen


Kenntnisnahme

Lt. Beschluss-vorschlag

Abweichender Beschluss