Begründung:
Gemäß § 79 SGB VIII hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII. Der Steuerungsauftrag für die Entwicklung der Jugendhilfe ergibt sich aus dem § 80 SGB VIII, der die Aufgaben der Jugendhilfe beschreibt.
Der Jugendhilfeplan muss somit fortgeschrieben werden.
Der Fachbereich 14 hat im Jahr 1996 im Auftrag des Jugendhilfeausschusses die Aufgabe der Jugendhilfeplanung übernommen und damit begonnen, die Grundlagen für ein Berichtswesen zu schaffen, das die Analyse der mit Hilfe der Fachplanungsgruppen und anderer Beteiligter erhobenen Daten enthält.
Auf dieser Grundlage erfolgte ein jährlicher Bericht zur Jugendhilfeplanung in verschiedenen Foren, Gremien und Workshops mit dem Ziel, die an der Jugendarbeit Beteiligten über die Analyseergebnisse der Planungsdaten zu informieren und die Grundlagen für neue Datenerhebungen zu schaffen.
Zuletzt wurde ein solcher Workshop durch die lokale Agenda im November 2002 initiiert, seitdem wurde der Jugendhilfeplan nicht fortgeschrieben.
Bisherige Stellenanteile hierfür werden im FB 61 vorgehalten, seit März diesen Jahres wurden im FB 51 nun ebenfalls 0,25 Stellenanteile für die Jugendhilfeplanung eingerichtet. Und der Jugendhilfeplan 2014 konnte nunmehr erstellt werden.
Aufgrund des langen Zeitraums seit 2002 ist die vorliegende Jungendhilfeplanung als grundlegendes Basiswerk zu sehen.
Beschlussvorschlag:
Das Gremium beschließt die Jugendhilfeplanung 2014 des Landkreises Friesland.
Anlagen:
Anlage 1: Jugendhilfeplanung 2014