Begründung:
Sachverhalt:
Der Deichabschnitt vom Harlesiel bis zum Anschluss an den gerade erhöhten und verstärkten Elisabethgrodendeich (Ostzufahrt zum Hafen Harlesiel) hat derzeit einen Unterbestick von mehr als 1 m. Ein dringender Handlungsbedarf ist gegeben. Träger der Deicherhaltung in diesem Abschnitt ist die Deichacht Esens-Harlingerland (Landkreis Wittmund) und in östlicher Richtung direkt angrenzend ist dies der III. Oldenburgische Deichband (Landkreis Friesland).
Im Zuge der vorbereitenden Planungen von Deicherhöhungs- und Deichverstärkungsmaßnahmen in diesem Bereich erfolgte durch den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasser-, Küsten- und Naturschutz Aurich (NLWKN, AUR) eine Beurteilung der Zuwegungsalternativen. Alternativ zum im Landkreis Wittmund liegenden derzeit bestehendem Deichschart wurde eine Rampenlösung diskutiert. Gemäß den Zielsetzungen des Küstenschutzes sollen Schwachstellen im Deich vermieden werden. Danach war die Rampenlösung zu favorisieren, die in der Folge Gegenstand der Planungen war. Der abschließende mit dem Küstenschutzakteuren und den Gebietskörperschaften abgestimmte Planungsstand findet sich in der Anlage 1. Die Zuwegung zum Hafen soll demnach zukünftig wesentlich über den im Landkreis Friesland liegenden Elisabethgrodendeich erfolgen.
Die Finanzierung der Deichrampe erfolgt aus Küstenschutzmitteln des Landes Niedersachsen. Allerdings stehen weder für die Unterhaltung, den Betrieb noch für eine in der Zukunft liegende Sanierung der Rampe Landesmittel zur Verfügung, da diese Aufgaben vorrangig in der kommunalen Verantwortung liegen. Die Lastenübernahme-/verteilung war somit zu prüfen. Dabei waren folgende Rahmenbedingungen zu berücksichtigen:
· Anders als bei der Schartlösung liegt die Deichrampe künftig wesentlich im Gebiet der Gemeinde Wangerland und kleinräumig im Stadtgebiet Wittmund. Bei Übernahme der Straßenbaulast durch Widmung der Rampe als Gemeindestraßen ginge dies einseitig zu Lasten der Gemeinde Wangerland und der Stadt Wittmund.
· Ein öffentlich-rechtliches Interesse an der verkehrlichen Anbindung des Osthafens Harlesiel haben vor allem die Gemeinden Wangerland, Wangerooge, die Stadt Wittmund sowie die Landkreise Wittmund und Friesland.
· Die Sielacht Wittmund ist Mitglied im Hafenzweckverband (Mitglieder – Sielacht Wittmund zu 49 %, Stadt Wittmund zu 31 % und die Gemeinden Wangerooge und Wangerland zu je 10%). Allerdings gehört die verkehrliche Anbindung des Hafenbereichs und die zugehörige Unterhaltung nicht zu ihren originären Aufgaben nach § 2 Wasserverbandsgesetz (WVG). Insofern ist bei Überlegungen zur Einbindung des Hafenzweckverbandes auch immer die Kostenfreiheit der Sielacht Wittmund zu gewährleisten.
·
Wegen des
immensen Unterbesticks soll die Deichrampe möglichst schnell hergestellt
werden, um die nach Westen anknüpfenden Deichbaumaßnahmen nicht zu hemmen.
·
Zur Beurteilung
der mit der Übernahme der Straßenbaulast einhergehenden Belastung erfolgte mit
Datum vom 12.06.2017 eine überschlägige Ermittlung des Ablösebetrages gem.
Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung (ABBV) durch die Niedersächsische
Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Geschäftsbereich Aurich (NLStBV, AUR).
Diese als Anlage 2 beigefügte Berechnung sieht einen Gesamtablösebetrag in Höhe
von ca. 295.700 € also rund 300.000 € vor.
Die Frage nach der Übernahme
der Rampe eröffnet daher 2 sinnvolle Alternativen.
a) Widmung der Trasse als Gemeindestraße.
Wesentliche
rechtliche Anforderungen: Widmung durch die Gemeinde Wangerland als
Gemeindestraße, Anpassung der Hafenordnung (ggf. Änderung der
Allgemeinverfügung zur Festlegung des Hafenbereichs Harlesiel). Der
Hafenzweckverband übernimmt per Verwaltungsvereinbarung die Kostenträgerschaft
für die Unterhaltung, den Betrieb und für die Sanierung der Rampe allerdings
ohne Kostenbeteiligung der Sielacht Wittmund.
Erteilung
der deichrechtlichen Ausnahmegenehmigung und straßenbehördliche
Planfeststellung durch den Landkreis Friesland. Die Verfahrensdauer läge
voraussichtlich bei etwa 12 Monaten.
b) Nutzung der Trasse als Betriebsfläche des
Hafenzweckverbandes.
Der
Hafenzweckverband würde dadurch unterhaltungspflichtig und unmittelbarer
Kostenträger.
Wesentliche
rechtliche Anforderungen: Änderung der Allgemeinverfügung zur Festlegung des
Hafenbereichs Harlesiel (ggf. Anpassung der Hafenordnung). Vertragliche
Verpflichtung der Gebietskörperschaften zur Kostenträgerschaft und Kostenbefreiung
der Sielacht Wittmund (analog Alternative 1).
Erteilung
lediglich der deichrechtlichen Ausnahmegenehmigung durch den Landkreis
Friesland. Die Verfahrensdauer läge voraussichtlich bei etwa 1-2 Monaten.
Bereits wegen des deutlich
geringeren Verwaltungsaufwandes und der wesentlich kürzeren Verfahrensdauer war
die Alternative b) zu favorisieren. Zudem kann der Hafenzweckverband den
Betrieb und die Unterhaltung und den Betrieb effektiver gewährleisten als die
Gemeinde Wangerland, deren nächste Gemeindestraße im deutlichen Abstand zur
Deichrampe liegt.
Nach Auswahl der Alternative b)
war festzulegen wie die tatsächliche Lastenverteilung aussehen soll. Hierzu
trafen sich die Verwaltungsspitzen der beteiligten Gebietskörperschaften,
Vorstand und Geschäftsführung des Hafenzweckverbandes sowie der Deichacht
Esens-Harlingerland und der NLWKN am 28.11.2017 und legten vorbehaltlich der
erforderlichen Gremienbeschlüsse folgende Verfahrensweise fest:
1. Die Deichquerung wird als Deichrampe gemäß Anlage 1 Seite
1 umgesetzt und ersetzt damit das vorhandene Deichschart. Die Finanzierung
erfolgt aus GAK-Mitteln.
2. Der Zweckverband übernimmt die Deichrampe als
Hafenbetriebsfläche Dazu ist erforderlich:
a. die Änderung des Hafenbereichs in der Satzung des Hafenzweckverbandes
b. die Zahlung eines Ablösebetrags auf gerundet 300.000 €
(in Anlehnung an die Kalkulation gemäß Anlage 2) an den Hafenzweckverband durch
die:
i.
Stadt Wittmund,
die Gemeinde Wangerland und die Gemeinde
Wangerooge jeweils in Höhe von 50.000 €
ii.
Landkreise
Wittmund und Friesland jeweils in Höhe von 50.000 €
iii.
Deichacht
Esens-Harlingerland in Höhe von 50.000 €
c. die Sielacht Wittmund von der Kostentragung die sich
in Verbindung mit dem Betrieb, der Unterhaltung und Instandsetzung der
Deichrampe ergeben frei zu halten.
d. die Erarbeitung eines Vertrages zwischen den
Beteiligten und dem Hafenzweckverband in dem sich insbesondere die Regelungen
nach den Buchstaben b und c wiederfinden. Zudem soll der Vertrag eine Klausel
enthalten, die einen Anpassungsvertrag bei einer signifikanten Kostensteigerung
von mehr als 10 % zum Gesamtablösebetrag von 300.000 € vorsieht.
e. eine Bestätigung der Kommunalaufsichtsbehörde des
Landkreises Wittmund gegenüber dem Hafenzweckverband, dass aus
haushaltsrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die Übernahme als
Hafenbetriebsfläche bestehen.
3. Der NLWKN wird seine Planungen gemäß der Anlage 1
fortführen.
4. Der Landkreis Friesland wird in Abstimmung mit dem
Landkreis Wittmund das erforderliche deichrechtliche Beordnungsverfahren nach
Antragstellung durchführen. Antragsteller wird die Deichacht
Esens-Harlingerland sein. Nach Fertigstellung übergibt die Deichacht
Esens-Harlingerland die Deichrampe an den Hafenzweckverband als
Hafenbetriebsfläche.
Hinweis:
Angesichts der vielschichtigen
Interessens- und Rechtslage in der sich diese Abreden bewegen, handelt es sich
insgesamt um eine besondere Einzelfallregelung.
Es handelt sich hierbei um eine gemeinsame Beschlussvorlage mit dem Landkreis Wittmund.
Beschlussvorschlag:
Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht wird der Gewährung eines Zuschusses für die geplante Deichrampe in Harlesiel in Höhe von einmalig 50.000 € gemäß 2 b ii ebenso wie der Sonderregelung gemäß 2 d (siehe Begründung S. 4) zugestimmt.
Anlage(n):
1)
Präsentation NLWKN vom 28.11.2017
2)
„Überschlägige Ermittlung des Ablösebetrages gem. ABBV“ NLStBV vom
12.06.2017
3) Entwurf des Vertrages nach 2
d