Eingegangene Stellungnahmen und Abwägungsvorschläge
Begründung:
Einleitung des
Verfahrens zur Beteiligung
Für seinen Planungsraum hat
der Landkreis Friesland als Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises (§ 20
Abs. 1 NROG) ein Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) gemäß § 5 Abs. 1 und
Abs. 7 des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes (NROG) aufzustellen. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 ROG ist das RROP aus dem
Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP) in der Fassung der
Neubekanntmachung der Verordnung über das LROP vom 6. Oktober 2017 in der
Fassung vom 26. September 2017 (Nds. GVBl. Nr. 20/2017, S. 378) zu entwickeln.
Dabei sind die im LROP enthaltenen Ziele der Raumordnung zu übernehmen und,
soweit zulässig bzw. gefordert, räumlich und inhaltlich zu konkretisieren.
Daneben sind diejenigen Ziele der Raumordnung festzulegen, die durch das LROP
dem RROP vorbehalten sind. Darüber hinaus können im RROP weitere Grundsätze und
Ziele der Raumordnung festgelegt werden, soweit sie den gesetzlichen
Grundsätzen der Raumordnung und den Grundsätzen und Zielen des LROP nicht
widersprechen (§ 5 Abs. 3 NROG)
Zur Fortsetzung des
Verfahrens soll nun der nächste Schritt mit dem Abschluss des
Beteiligungsverfahrens durch die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen
erfolgen. Gegenstand der Beteiligung war der 1. Entwurf des RROP bestehend aus folgenden:
- der
Zeichnerische Darstellung (im Maßstab 1:50.000)
- der
Beschreibende Darstellung und Begründung,
- dem
Umweltbericht, den der Kreistag in seiner Sitzung am 19. Dezember 2018 auf
der Grundlage der §§ 1 – 3 des Raumordnungsgesetzes (ROG) i.d.F. vom 22.12.2008
(BGBL. I S.2986), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 15 durch das Gesetz
vom 20.07.2017 (BGBl. I S.2808) i.V.m. § 5 Absatz 5 des Niedersächsischen
Raumordnungsgesetzes (NROG vom 06.12.2017 (Nds. GVBI. 2017, 456)) beschlossen
hatte.
Durchführung der
Beteiligung
Die Durchführung der öffentlichen Auslegung des
RROP erfolgt gem. § 21 NROG in der Fassung entsprechend den Vorgaben der ab dem
29.11.2017 geltenden Fassungen des Raumordnungsgesetzes (ROG). Die Auslegung
fand entsprechend § 9 Abs. 2 des ROG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 des NROG zu
dem Zeitraum 08.02.19 – 05.04.19 statt. Der von der Verwaltung erarbeitete RROP
Entwurf 2018 wurde den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sowie
weiteren Beteiligten zur Stellungnahme zugeleitet.
Nach dem Auslegezeitraum bestand darüber hinaus
bis zum 19.04.2019 die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme. Ferner wurden
für die Städte und Gemeinden Fristverlängerungen bis zum 15.05.2019 gewährt, um
eine ausreichende Gremienbeteiligung in den Kommunen sicherzustellen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte
durch öffentliche Auslegung in den Räumen der Kreisverwaltung sowie durch
Bereitstellung der Unterlagen im Internet. Insgesamt sind 71 Stellungnahmen
eingegangen, dabei sechs von Privatpersonen.
Am 03.07.19 wurde zudem der Erörterungstermin (§ 3
Abs. 4 NROG) mit den Trägern
öffentlicher Belange (TÖB), insbesondere den Städten und Gemeinden,
durchgeführt. In diesem wurden die wesentlichen Inhalte der Stellungnahmen
nochmals erörtert und die möglichen Lösungs- und Abwägungsvorschläge
aufgezeigt. Auf eine Erörterung mit der Öffentlichkeit wurde gemäß § 3 Abs. 4 Satz
2 NROG verzichtet. Über den Erörterungstermin wurde eine Ergebnisdokumentation
erstellt, die aus einem Stichpunktprotokoll sowie der Präsentation besteht.
Diese findet sich im Anlage 1.
Im Anschluss an den Erörterungstermin erfolgte
die Erarbeitung der endgültigen Abwägungsvorschläge zu den eingegangenen
Stellungnahmen und den darin enthaltenen Anregungen und Bedenken.
Die Stellungnahmen und die entsprechenden
Abwägungsvorschläge sind in Tabellenform zusammengestellt (Synopse) und
unterteilen sich in folgende Dokumente:
-
eine Übersicht mit allen eingegangen Stellungnahmen,
-
ein Dokument mit den Stellungnahmen der acht
friesischen Kommunen,
-
ein Dokument mit den Stellungnahmen der
Privatpersonen,
-
ein Dokument mit den Stellungnahmen der weiteren TÖB.
Die PDF mit dem Namen „Übersicht Eingang
Stellungnahmen“ zeigt, mit welcher Nummer die Stellungnahme im Dokument geführt
wird und welche Institution/Person dahinter steht. Die Stellungnahmen von
Privatpersonen werden anonymisiert behandelt. In diesen Abwägungstabellen sind
neben der Chiffrenummer und dem Namen die jeweiligen erbrachten Stellungnahmen
sowie die Erwiderungen bzw. Abwägungsvorschläge für das RROP-E 2018 enthalten.
Je nach Abwägung wird den Anregungen, Hinweisen oder Änderungswünschen aus den
Stellungnahmen ganz oder teilweise gefolgt, nicht gefolgt oder nur zur Kenntnis
genommen.
Abwägungsunterlagen
Alle Unterlagen werden frei zugänglich auf
unsere Homepage zur Einsicht bereitgestellt. Diese umfassen:
-
Präsentation WTKF 02.09.19,
-
Protokoll
Erörterungstermin und Präsentation (Anlage 1),
-
HVB-Präsentation
(Anlage 2),
-
Übersicht Eingang Stellungnahmen (Anlage 3),
-
Abwägungstabellen für Private, TÖB und Kommunen
(Anlage 4),
-
Konkreter Vorschlag Überarbeitung Windenergie (Anlage
5).
Die Privatpersonen bekommen einen Brief mit
ihrer anonymisierte Chiffre-Nummer zugesendet, anhand derer sie ihren
Abwägungsvorschlag wiederfinden können.
Die Abwägungsunterlagen RROP-1. Entwurf 2018 mit
allen weiteren oben angeführten Unterlagen stehen auf der Internetseite des
Landkreises unter https://www.friesland.de/planen-und-bauen/regionalplanung-und-raumordnung/
zur Einsicht und zum Download bereit.
Wesentliche Inhalte der
Stellungnahmen
In den 71 Stellungnahmen der Privatpersonen,
Kommunen und TÖB wurden teils sehr unterschiedliche Belange geltend gemacht, so
dass sich im Folgenden auf die wesentlichen Belange der Städte und Gemeinden
sowie der wesentlichen TÖB beschränkt wird. Diese werden hier in der Vorlage
kurz gesondert aufgeführt:
Die Städte und Gemeinden haben hierbei eine gemeinsame Stellungnahme
angekündigt. Schlussendlich jedoch haben 7 von 8 Städten/Gemeinden eine
Stellungnahme abgegeben und dabei fünf einen gemeinsamen Teil in ihre
Stellungnahme integriert. Aufgrund der Bedeutung sollen die wesentlichen Punkte
hier bereits erörtert werden:
1.) Beschränkung der kommunalen
Planungshoheit durch das Siedlungsmodell
Abwägungsvorschlag:
Den Ausführungen
wird nicht gefolgt. Die Planungshoheit als Teil der Selbstverwaltungsgarantie
wird im Rahmen der Gesetze eingeschränkt (Art. 28 Abs. 2 GG). Die
Einschränkungen erfolgen durch das ROG, NROG, den Rechtsverordnungen (LROP;
RROP) und insbesondere unmittelbar durch das BauGB.
Unmittelbar umzusetzen sind auch die Leitvorstellungen der Raumordnung aus
dem ROG, hier insbesondere § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 ROG:
Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf
vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte
auszurichten. Der Freiraum ist durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und
weitere Fachplanungen zu schützen; es ist ein großräumig übergreifendes,
ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen. Die weitere
Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen ist dabei so weit wie
möglich zu vermeiden; die Flächeninanspruchnahme im Freiraum ist zu begrenzen.“
Neben dieser bundesgesetzlichen Maßgabe ist die Zuständigkeit auch nach
Landesrecht gegeben: Nach § 20 NROG ist den Landkreisen die Trägerschaft für
die Regionalplanung übertragen worden und diese haben die Aufgabe, die Vorgaben
des LROP, hier das Kapitel 2.1 Ziffern 01 – 05 LROP, in den RROP umzusetzen.
Die Ziele und Grundsätze des RROP greifen auch nicht zu tief ein,
so dass der Gemeinde keine Gestaltungsmöglichkeit bleibt. Vielmehr treffen die
Regelungen des Siedlungsmodells keine abschließenden Entscheidungen über
Zeitpunkt, Art, Maß und Standort der tatsächlich in Bauleitplänen verfassten
Entwicklungsabsichten; hier verbleibt den Kommunen ausreichend
Gestaltungsfreiheit. Es erfolgen explizit keine eigenen quantitativen
Festsetzungen für die jeweilige kommunale Entwicklung. Vielmehr sind
abschließende Aussagen zum Verfahren für die Erweiterung der Siedlungskörper
sowie zu möglichen Ausnahmen von den Anforderungen des Siedlungsmodells
getroffen. Darüber hinaus wurden die städtebaulichen Entwicklungsziele in Form
der FNP übernommen und die Kommunen frühzeitig und umfangreich am Verfahren beteiligt.
2.) Kritik des Siedlungsmodells: Fehlende
Entwicklungsmöglichkeiten und Forderung einer Pufferzone
Abwägungsvorschlag: Wie bereits im Erörterungstermin
mit den Städten und Gemeinden am 3.7.19
umfänglich erläutert, ist die Forderung nach sogenannten Pufferzonen
insbesondere in pauschalierter Form mit nicht unerheblichen Nachteilen für die
Gemeinden sowie rechtlichen Schwierigkeiten behaftet und bindet mehr, als
Entwicklungsspielräume eröffnet werden.
Die Schaffung eines Puffers würde nur in Form eines pauschalierten
Abstands bzw. Rings um die zentralen Siedlungsgebiete denkbar sein. Eine solche
Plandarstellung wäre damit nicht von den gemeindlichen Planungen gedeckt, hätte
aber Auswirkungen auf die Handlungsfreiheiten der Gemeinde sowohl in Hinblick
auf die Planungshoheit als auch den Grunderwerb bzw. Eigentum. Zunächst greift
eine solche Darstellung in das Bodenpreisgefüge ein, da damit eine Art
„Vor-Erwartungsbauland“ geschaffen wird. Zudem würden damit auch Flächen
getroffen, die sich die Städte und Gemeinden eigentumsrechtlich noch nicht
gesichert haben. An anderer Stelle würde auch gemeindliche Flächen nicht
vollständig erfasst werden. Zudem kann ein solcher Puffer nicht den
(kleinteiligeren) gewachsenen Strukturen Rücksicht nehmen und würde im
konkreten Fall immer eine „unpassende“ Abgrenzung schaffen. Ein solcher Puffer
würde auch eine pauschale „Baulandreserve“ schaffen, die dann wieder in der
Bedarfsbetrachtung zu beachten ist. Schließlich würde auch eine Pufferzone über
eine Grenze verfügen, die aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht immer
einzuhalten ist, so dass auch dann eine Abweichung begründet werden muss. Dies
wird dann schwerer fallen, da an anderer Stelle ja im Puffer noch Platz ist. In
der Summe wird bezogen auf die Stadt/Gemeinde keine zusätzliche
Handlungsfreiheit geschaffen; im Gegenteil werden Auswirkungen erzeugt, über
die die Gemeinde / Stadt selbst entscheiden soll und will.
Darüber hinaus bestehen rechtlich-systematische Probleme. Die
Ausweisung von Pufferzonen – selbst als „Weißflächen“ ohne Vorrang- und
Vorbehaltsdarstellung um die Orts- und Siedlungsränder – bedeutet, dass andere
Ziele oder Grundsätze der RO zurückgestellt werden müssen. Da aufgrund der
Pauschalisierung keine ausreichende Gewichtung und Konkretisierung hierfür
vorliegt, erfolgt diese Zurückstellung ohne ausreichende Begründung. Zudem sind
gerade naturschutzfachliche Qualitäten ohnehin zu berücksichtigen unabhängig
davon, ob es eine Darstellung im RROP, z. B. als Vorbehaltsgebiet Natur und
Landschaft, gibt. Eine solche Begründung zur Rücknahme einer Darstellung kann
nur rechtlich tragfähig erfolgen, wenn der LK für jede (!) Stadt und Gemeinde
eine Bedarfsprognose und Standortprüfung durchführt und diese als Zielvorgabe
verbindlich festlegt. Eben dies ist nicht Ziel des Siedlungsmodells.
Schlussendlich erfolgt die zeichnerische Darstellung im Maßstab 1:50.000, so
dass sich allein hieraus keine flurstücksscharfe Abgrenzung ableiten lässt.
3.) Herleitung des Biotopverbunds und
zu weitgehende Übernahme der Vorschläge des Landschaftsrahmenplans, z. B. für
die Grünlandbewirtschaftung, und die daraus zusätzlichen Beschränkungen für
Kommunale Planungen
Abwägungsvorschlag: Der
Biotopverbund ist seitens der Landesplanung vorgegebenes Ziel der Raumordnung
und muss als solches auf Ebene des RROP konkretisiert werden. Dies ist im
Landkreis Friesland dergestalt erfolgt, dass insbesondere die bestehenden
Schutzgebiete sowie die Gewässerläufe (nach Vorgabe des Landes!) mit einem
seitlichen Puffer von 15 m hierfür herangezogen wurden. Es bestehen somit keine
zusätzlichen Einschränkungen. Gegenüber der durch den LRP vorgeschlagenen
Gebietskulisse für Grünlandvorrang und –vorbehaltsgebiete wurde ein deutlich
geringerer Flächenumfang ausgewiesen.
Die Kriterien von 2003 sind überarbeitet worden, der Kerninhalt ist der
gleiche: Schwerpunkte sind der Erhalt von gefährdeten und seltenen Tierarten
(insbesondere Wiesenvögel, Artenschutz), Entwicklung von Feuchtgrünland an
Fluss- und Bachläufen mit Gewässerschutz, ausgewogenes Verhältnis von Acker-
und Grünland mit Hinblick auf die Bodenfunktionen sowie Klimaschutz
(Wasseraufnahmefähigkeit und mineralische Zusammensetzung der Böden).
4.) Mögliche Festlegungen zur
Entwicklungszone für das Biosphärenreservat
Abwägungsvorschlag: Ob die Entwicklung größerer Teile des Landkreises
mit dem Ziel einer internationalen Anerkennung als UNESCO- Biosphärenreservat
als Entwicklungszone eine Option ist, ist den Städten und Gemeinden im
Landkreis weiterhin frei überlassen. Der Landkreis Friesland beschneidet
hierbei nicht die kommunale Planungshoheit und überlässt seinen Kommunen die
abschließende Entscheidung. Dem Vorschlag wird daher nicht gefolgt. Auf S.
131f. werden Möglichkeiten genannt, wie eine solche Entwicklungszone aussehen
kann. Unter Kap. 3.1.4 01 Ziffer 01 wird als Ziel der RO zudem benannt, dass
eine solche Entwicklungszone des Biosphärenreservats nur im Einklang mit den
anderen Nutzungsansprüchen im Landkreis erfolgen kann.
5.) Das Trassenkonzept wurde ohne
Beteiligung der Kommunen erstellt und die Kriterien sind nicht nachvollziehbar
Abwägungsvorschlag: Der
Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Trassenkonzept auf S. 256-259 wurden nur
harte Kriterien genommen, um besonders ungeeignete Flächen für eine zukünftige
Trassenentwicklung zu identifizieren. Die aktuelle Rechtsprechung wurde sofern
möglich zur Fertigstellung des Trassenkonzeptes berücksichtigt. Redaktionell
wird die Herleitung der Vorranggebiete (Leitungs-)Korridor ergänzt, sodass die
Anwendung der einzelnen Kriterien besser nachvollzogen werden kann.
Ergänzende Information: Darüber hinaus wurde das Trassenkonzept den
Städten und Gemeinden im Rahmen des Vorentwurfs ausführlich dargestellt und
erläutert. Bei der Ermittlung möglicher Korridore wurden zudem die
Bauleitplanungen der Kommunen als harte Kriterien angewendet. Eine mögliche
Einschränkung von gemeindlichen Planungen kann erst im Einzelfall beurteilt und
erforderlichenfalls gelöst werden.
6.) Beschränkung der Darstellungen
der Vorranggebiete zur Windenergienutzung auf die im RROP 2003 bestehenden
Flächen.
Neben den Städten und Gemeinden hat insbesondere das Amt für regionale
Landesentwicklung (ArL) als obere Landesplanungs- und damit Genehmigungsbehörde
zum Thema Windenergie Stellung genommen, was auch bei den Städten und Gemeinden
Gegenstand der Stellungnahmen war. Das ArL machte aufgrund der aktuellen
Rechtsprechung dabei geltend, dass sämtliche bauleitplanerisch gesicherten
Flächen überprüft und bei Eignung als Vorranggebiete in das RROP übernommen
werden sollen.
Abwägungsvorschlag: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Kapitel
4.2 wird grundlegend neu überarbeitet werden.
Erläuterung
zum Abwägungsvorschlag: Die kommunalen Bauleitplanungen werden dabei mit den
durch die untere Landesplanungsbehörde vereinheitlichten Kriterien überprüft
und bei raumordnerischer Eignung als Vorranggebiete zur Windenergienutzung in
der zeichnerischen Darstellung ergänzt (siehe Anlage Windenergie). Es ist damit
weiterhin keine Ausschlusswirkung auf Ebene des RROP verbunden und es werden
keine Flächen, die nicht bereits bauleitplanerisch gesichert sind, erstmalig
oder neu ausgewiesen. Mit dieser neuen Methodik wird dann auch den
Anforderungen des, für die Regionalplanung nicht verbindlichen,
Windenergieerlasses Rechnung getragen, so dass selbst bei künftigen Anpassungen
des LROP voraussichtlich kein Anpassungsbedarf ausgelöst werden wird. Es
erleichtert zudem das Repowering bestehender Anlagen.
Zur Info:
Nach derzeitigem Entwurfsstand sind ca. 106 MW in Vorranggebieten im RROP und
denen der Städte und Gemeinden gesichert. Die Sondergebiete zur Nutzung der
Windenergie umfassen derzeit eine Fläche von rd. 475ha. In Bezug auf das
landesplanerische Ziel von 100 MW und auch den Anforderungen des
Windenergieerlasses (geforderte 391,2ha) ist damit jedenfalls kreisweit der
Windenergie substanziell Raum eröffnet. Damit kann der Landkreis und auch die
jeweiligen Städte und Gemeinden eine Auswahlentscheidung über die
aufzunehmenden Gebiete treffen (OVG Münster, 17.05.0217, 2 D22/15NE). In diesem
Fall wird der dauerhaften Sicherung und dem Repowering der Vorzug vor der
Neuausweisung gegeben. Eine Ausweisung zusätzlicher Gebiete ist darüber hinaus
nicht erforderlich und wäre zudem ein Eingriff in die Planungshoheit der Städte
und Gemeinden, dem es aufgrund des substanziellen Raums für die Windenergie an
Rechtfertigung fehlt.
Zum weiteren Verfahren
Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen
erfolgt die Überarbeitung des Entwurfes des RROP entsprechend der zu
beschließenden Abwägungsvorschläge sowohl zeichnerisch als auch schriftlich.
Insbesondere die aus dem Bereich Windenergie resultierenden Änderungen bzw.
Darstellungen zusätzlicher Flächen berühren die Grundzüge der Planung, so dass
ein erneutes Beteiligungsverfahren nach §9 Abs. 3 ROG erforderlich ist. Die
Städte und Gemeinden und die TÖB´s werden über die erfolgte Abwägung
benachrichtigt und die Tabelle im Internet zur Verfügung gestellt. Die
Privatpersonen werden hingegen per Brief mit dem Gegenstand der Abwägung zu
ihrer Stellungnahme unterrichtet.
Es wird ein 2. Entwurf RROP erstellt, der die
wesentlichen Änderungen der Raumansprüche (insbesondere Windenergie) gemäß der
Abwägungstabellen enthält. Bei der Änderung der zeichnerischen Darstellung
werden auch diejenigen Bauleitpläne berücksichtigt, die die Städte und
Gemeinden bis zum 15.09.2019 mit Planreife nach § 33 Abs. 1 BauGB an den
Landkreis gemeldet haben. Dies wurde bereits in der HVB-Runde am 5.8.2019
bekannt gegeben. Die Änderung umfasst dabei die Zeichnerische Darstellung, den
Verordnungstext und die Begründung sowie den Umweltbericht.
Sobald der überarbeitete
Entwurf vorliegt, ist eine erneute Auslegung von vier Wochen sowie zwei
weiteren Wochen zur Abgabe der Stellungnahme geplant. Alle Planunterlagen
werden, wie im 1. Beteiligungsverfahren auch, in der Kreisverwaltung (Landkreis
Friesland, Fachbereich Planung, Bauordnung und Gebäudemanagement, 26441 Jever)
während der Öffnungszeiten zur Einsicht ausliegen und stehen digital auf der
Homepage des Landkreises Friesland bereit.
Beschlussvorschlag:
1. Die vorgestellten Abwägungsvorschläge des Landkreises
Friesland zum 1. Entwurf des RROP 2018 werden wie in den Anlagen dargestellt
beschlossen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, den 1. Entwurf des
RROP 2018 mit den beschlossenen Abwägungsvorschlägen nach 1.) zu überarbeiten
und anzupassen. Die Änderung umfasst dabei die Zeichnerische Darstellung, den
Verordnungstext und die Begründung sowie den Umweltbericht.
3. Die Verwaltung wird ferner beauftragt, nach Erstellung
des 2. Entwurfs das erneute Beteiligungsverfahren durchzuführen.
Anlage(n):
1) Protokoll Erörterungstermin und Präsentation
2) HVB-Präsentation
3) Übersicht Eingang Stellungnahmen
4) Abwägungstabellen TÖB, Private, Kommunen
5) Vorschlag Windenergie