Begründung:
Die Vorlage baut inhaltlich auf der Vorlage VO
0759/2019 vom 02.09.19 auf. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird die
Sachverhaltsdarstellung auf die Neuerungen und wesentlichen Stellungnahmen aus
der 2. Beteiligung beschränkt.
Erstes Beteiligungsverfahren für den RROP
Entwurf 2018
Die erste Beteiligung der Öffentlichkeit sowie
der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen nach § 9 Abs. 3 ROG i. V.
m. § 3 Abs. 3 NROG wurde im 1. Entwurfs des RROP bereits im Zeitraum von
08.Februar 2019 bis einschließlich 05. April 2019 auf Grundlage des Entwurfs
vom 14.01.2019 durchgeführt.
Mündliche Erörterung
Am 03.07.19 wurde zudem der Erörterungstermin (§
3 Abs. 4 NROG) mit den Trägern öffentlicher Belange (TÖB), insbesondere den
Städten und Gemeinden, durchgeführt. In diesem wurden die wesentlichen Inhalte
der Stellungnahmen nochmals erörtert und die möglichen Lösungs- und
Abwägungsvorschläge aufgezeigt. Auf eine Erörterung mit der Öffentlichkeit
wurde gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 NROG verzichtet, da diese einzeln direkt über den
Umgang mit ihren Stellungnahmen informiert wurden. Über den Erörterungstermin
wurde eine Ergebnisdokumentation erstellt, die aus einem Ergebnisprotokoll
sowie der Präsentation besteht. Diese findet sich in Anlage 8+9). Im Anschluss
an den Erörterungstermin erfolgte die Erarbeitung der endgültigen
Abwägungsvorschläge zu den eingegangenen Stellungnahmen und den darin
enthaltenen Anregungen und Bedenken. Auch wurde am 05.08.19 in der HVB-Runde
die Ergebnisse aus dem Erörterungstermin sowie der aktuelle Stand der
Abwägungen vorgestellt (siehe Anlage10).
Zweites Beteiligungsverfahren für den RROP
Entwurf 2020
Das Beteiligungsverfahren erfolgte vom 10.02.
bis 09.03.2020. Da sich die Änderungen im Vergleich zum RROP 2018 1. Entwurf
nur bestimmte Abschnitte bzw. Kapitel umfasste, wurde die Möglichkeit zur
Stellungnahme auf diese begrenzt
Darüber hinaus wurden die Dauer der Auslegung
und die Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzt, um das Verfahren zu
beschleunigen.
Statistische
Information zum zweiten Beteiligungsverfahren
In dem zweiten Beteiligungsverfahren wurden 215
öffentliche Stellen (TöB) beteiligt. Insgesamt sind 54 Stellungnahmen
eingegangen. Die Öffentlichkeit (TöB) hat insgesamt 52 Stellungnahmen
eingebracht.
Abwägung
der öffentlichen und privaten Belange
Nach Abschluss des zweiten
Beteiligungsverfahrens ist die Verwaltung in die Abwägung eingetreten und hat
die Abwägungssynopse erstellt. In dieser Synopse wurden die im Rahmen des
Beteiligungsverfahrens zum Entwurf 2020 des RROP eingegangenen Stellungnahmen
gegeneinander und untereinander abgewogen (§ 7 Abs. 2 ROG).
Wesentliche Inhalte der eingegangenen
Stellungnahmen:
Insgesamt sind deutlich weniger Stellungnahme
als im 1. Verfahrensschritt eingegangen. Die Gemeinden, die eine Stellungnahme
abgegeben haben, beziehen sich hierbei weitestgehend auf die im 1. Entwurf
vorgebrachten Anregungen und Bedenken und erhalten diese aufrecht. Entsprechend
wurde in der Abwägungstabelle auf die Abwägung zum 1. Entwurf verwiesen. Hierzu
sei zusammenfassend nochmal klargestellt, dass die Gemeinden und Städte bei der
Erstellung des Entwurfs ausreichend beteiligt und ihre Belange berücksichtigt
worden sind. Auch die Entwicklung der Ortsteile ohne zugewiesene
Siedlungsfunktion ist im Rahmen der Eigenentwicklung, hier angemessen nach
Größe und Funktion im Gemeindegebiet, möglich. Es gibt keine quantitativen
Vorgaben hinsichtlich der Siedlungsentwicklung und keine zeichnerischen
Festlegungen von Entwicklungsgebieten. Insbesondere die zentralen Siedlungsgebiete
beruhen auf den aktuellen Flächennutzungsplänen einschließlich derer Änderungen
und bilden keine harten Grenzen für die Entwicklung.
Ferner sind mehrere teils genau gegenteilige
Stellungnahmen zum neu aufgestellten Kapitel 4.2 – Windenergie eingegangen, die
sich jedoch ausschließlich mit der Situation in der Gemeinde Wangerland
befassen. Deshalb sei darauf hingewiesen, dass der Landkreis als
Regionalplanungsträger nach eigenen Kriterien und seinem eigenen
Planungskonzept die jeweiligen gemeindlichen Planungen auf langfristige
raumordnerische Eignung geprüft hat und dabei von den gemeindlichen Planungen
abweichen kann. Es wird aber keine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3
BauGB erzeugt und deshalb keine Eignungsgebiete (§ 7 Abs. 3. Nr. 3) festgesetzt.
Die Städte und Gemeinden können und sollen ihre Konzeptionen auf Ebene des
Flächennutzungsplans weiterhin verfolgen und umsetzen. Die Nicht-Darstellung im
RROP von im FNP gesicherten Flächen stellt auch keine Benachteiligung zur
heutigen Rechtsposition dar.
Eine weitere wesentliche Stellungnahme erfolgte
Seitens des Ministeriums für Landwirtschaft als Oberste Landesplanungsbehörde.
Von dort wurden insbesondere die Festlegungen zu Vorranggebieten „Klei“
geäußert und ein Verstoß gegen die Ziele des LROP angemerkt. In der
Abwägungstabelle ist dies ausführlich dargestellt. Hauptkritikpunkt ist, dass
aufgrund der Festlegung als Rohstoffsicherungsgebiet die bis 2050
erforderlichen Mengen nicht zeitgerecht zur Verfügung stehen, obwohl das
gesicherte Volumen ausreicht. Hintergrund hierfür ist das Urteil (Urteil vom
30.08.2012 - BVerwG 4 CN 5.11; LK Leer). Dort wurde festgelegt, dass
Vorranggebiete zur Rohstoffsicherung, also als langfristige Rohstoffreserve,
nur dann festgelegt werden dürfen, wenn zum einen ein Monitoring erfolgt und
die festgelegten Rohstoffgewinnungsgebiete die Rohstoffversorgung bis zu einem
Zeitraum von voraussichtlich 20 Jahren sicherstellen. Dies war im 2. Entwurf
nach Auffassung der Obersten Landesplanungsbehörde nicht der Fall. Da das
Volumen grundsätzlich für den langfristigen Bedarf (> 30 Jahre) ausreichend
ist, wurde der Entwurf dergestalt geändert, dass die bisher als
Rohstoffsicherungsgebiete Klei festgesetzten Flächen zu
Rohstoffgewinnungsgebieten Klei werden und dies bereits von den Gremien
mitbeschlossen wird. So kann einerseits eine ausreichend gesicherte Menge
nachgewiesen werden und die „Überausweisung“ ermöglicht es, die Flächen ggf.
schrittweise oder weniger tief auszubeuten, was die (landwirtschaftliche)
Nachnutzung erleichtert.
Da diese Umstufung gegenüber Dritte keine
zusätzlichen Einschränkungen bedeutet, kann im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens eine nachholende Beteiligung der Öffentlichkeit
ausschließlich zu diesem Punkt erfolgen. Sollten aus dieser Beteiligung noch
bislang nicht beachtete Belange berührt sein, kann der Kreistag im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens diesem per Beitrittsbeschluss Genüge tun.
Die Änderungen sind bereits in die zum
Satzungsbeschluss vorliegenden Dokumente eingearbeitet, dort entsprechend
markiert und im Beschlussvorschlag zum Satzungsbeschluss berücksichtigt.
Unterlagen des RROP 2020
Das RROP 2020 mit allen weiteren unten angeführten
Unterlagen steht ist auf der Internetseite des Landkreises unter https://www.friesland.de/planen-und-bauen/regionalplanung-und-raumordnung/
unter dem Pfad „RROP 2020 Satzungsbeschluss“ zur Einsicht und zum Download
bereit.
Dadurch besteht seit dem 10.03.2020 die Möglichkeit für alle
Kreistagsabgeordnete sich mit dem zur Beschlussfassung vorbereitete RROP 2020
einschließlich der Abwägungsunterlagen zu beschäftigen. Im Einzelnen sind es
folgende Unterlagen in der Gliederung der Internetseite:
(1) Beschreibende
Darstellung und Begründung RROP 2020
Gelb kenntlich gemacht sind die Änderungen zu
Klei, Sand und den Speicherpoldern gemäß der Abwägung zur Stellungnahme ArL/ML
(auf Seiten 166, 169, 177, 206).
Anlagen:
-
Tabelle Siedlungsmodell: Siedlungsflächenentwicklung,
Kriterien nach Ortsteilen
-
Einzelhandel: Abgrenzung der mittelzentralen
Kongruenzräume Varel und Jever
-
Herleitung Vorranggebiete Windenergienutzung 2019
(2)
Zeichnerische Darstellung RROP 2020
Enthalten sind die Änderungen zu Klei und den
Speicherpoldern gemäß der Abwägung zur Stellungnahme ArL/ML
(3) Strategische Umweltprüfung: Umweltbericht
2020 und zusammenfassende Erklärung
Die Abwägungssynopsen aus den zwei
Beteiligungsverfahren:
(4) Übersicht Eingang Stellungnahmen erste
Beteiligung
(5) Abwägungssynopse der Träger öffentlicher Belange (TÖB)
zum RROP Entwurf 2018
(6) Abwägungssynopse der Öffentlichkeit (Privatpersonen)
zum RROP Entwurf 2018
(7) Abwägungssynopse der Kommunen zum RROP Entwurf 2018
(8) Erörterungstermin 030719 Präsentation 2019
(9) Erörterungstermin 030719 Protokoll 2019
(10) Erörterungstermin 050819 Präsentation
HVB-Runde 2019
(11) Abwägungssynopse der Träger öffentlicher Belange (TÖB)
zum RROP Entwurf 2020
(12) Präsentation WTKF/ KT zum RROP Entwurf 2020
Satzungsbeschluss (im Nachgang zum 11.03.)
Darüber hinaus können folgende zweckdienliche
Unterlagen eingesehen und heruntergeladen werden:
-
Landschaftsrahmenplan Fortschreibung 2017
-
Landwirtschaftlicher Fachbeitrag 2015
-
Ergänzungsgutachten: Prüfung der Berücksichtigung von
Klimaschutz und Klimafolgenmanagement im Rahmen der Neuaufstellung des
Regionalen Raumordnungsprogramms für den Landkreis Friesland, 2018
-
Kurzfassung zum Arbeitsstand der Umweltprüfung gemäß §
8 ROG sowie des Umweltberichts zur Neuaufstellung des Regionalen
Raumordnungsprogramms für den Landkreis Friesland, 2018
Weiteres Verfahren
Das Aufstellungsverfahren für die Neuaufstellung
des RROP 2020 endet mit dem Satzungsbeschluss (§ 5 Abs. 5 NROG). Nach diesem
Beschluss wird der Genehmigungsantrag zusammengestellt und der
Genehmigungsbehörde, dem Amt für regionale Landesentwicklung Oldenburg,
übergeben sowie parallel dazu bzgl. der Vorranggebiete Rohstoffgewinnung die
Beteiligung ausgelöst. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den
Genehmigungsantrag nicht innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang
entschieden wird (§ 5 Abs. 5 Satz 3 NROG). Die Erteilung der Genehmigung ist im
Amtsblatt für den Landkreis Friesland bekannt zu machen (§ 5 Abs. 6 NROG).
Damit wird das RROP 2020 rechtswirksam (§ 10 Abs. 1 ROG).
Beschlussvorschlag:
- Den aus den
Abwägungssynopsen zum RROP Entwurf 2020 (2. Beteiligungsverfahren) und zum
RROP-Entwurf 2019 (1. Beteiligungsverfahren) und der Ergebnisdokumentation
für den Erörterungstermin am 03.07.2019 resultierenden
Abwägungsvorschlägen wird zugestimmt.
- Das Regionale
Raumordnungsprogramm für den Landkreis Friesland 2020 mit der
beschreibenden und zeichnerischen Darstellung einschließlich der im Rahmen
der Abwägung vorgenommenen Änderungen der zeichnerischen und
beschreibenden Darstellung sowie der Begründung werden gemäß § 5 Abs. 5
NROG als Satzung beschlossen (siehe Anlage 1: Satzung über das Regionale
Raumordnungsprogramm (RROP) 2020 für den Landkreis Friesland).
- Die weiteren
RROP-Unterlagen, insbesondere die Begründung mit Anhang und der
Umweltbericht, die werden zustimmend zur Kenntnis genommen.