Betreff
Kostenkalkulation - Sozialversicherung für Tagespflegepersonen
Vorlage
1198/2021
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

Nach § 23 (2) SGB VIII (Förderung in Kindertagespflege) umfasst die laufende Geldleistung nach § 23 (2) SGB VIII die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach, die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

 

Die derzeit gültige und im Jugendhilfeausschuss vom 24.02.2021 beschlossene und ab dem 01.06.2021 gültige Satzung des Landkreises Friesland (Satzung über die Förderung von Kindern und die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege) berücksichtigt die vom Bundesrecht geforderten gesetzlichen Ansprüche der Tagespflegepersonen. Nach § 4 (10) der Satzung sind mit der Gewährung einer laufenden Geldleistung sämtliche Kosten abgegolten, die in Zusammenhang mit der Kindertagespflege stehen. Über die gesetzliche Finanzierungsregelung der Kindertagespflege hinaus, hat der Landkreis Friesland gemeinsam mit seinen politischen Gremien strenge Qualitätsmaßstäbe der Kindertagespflege festgelegt. So haben wir die verpflichtenden Fortbildungsstunden von jährlich 24 Unterrichtsstunden und die zwingende Voraussetzung von Förderung von Tagespflegepersonen mit Erlaubnis in die Satzung mit aufgenommen.

 

Eine Fortzahlung bei Ausfallzeiten der Tagespflegeperson oder des Kindes geht über die Ansprüche nach § 23 (2) SGB VIII hinaus und wäre eine freiwillige Leistung.

 

Für die Frage, ob eine Weiterzahlung bei Ausfallzeiten des Kindes oder der Kindertagespflegeperson bei den Tagespflegepersonen zu einem Status von Beschäftigten der Kreisverwaltung führt, wurde der Deutsche Rentenversicherungsträger angeschrieben.

 

Für Tagespflegepersonen gelten seit dem 01.01.2019 die allgemeinen Kriterien zur Feststellung der versicherungspflichtigen Beschäftigung, wie sie für alle anderen selbständig Erwerbstätigen gelten. Am Beispiel der Tagespflegepersonen gelten diese als selbständig Tätige, wenn ihre Tätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung her und vom zeitlichen Aufwand her, die Lebensführung der Tagespflegepersonen hauptsächlich prägt. Dies ist unabhängig von der Anzahl der Kinder, die betreut werden, doch stellt sich diesbezüglich bei den Tagespflegepersonen im Landkreis Friesland keine Einheitlichkeit dar. Die Ausprägung der Kindertagespflege im Landkreis Friesland geht von Ganztagesbetreuung, der nebenberuflichen Betreuung weniger Kinder bis hin zur Großtagespflege. Hier muss im Einzelfall geprüft werden. Nicht bei allen Tagespflegepersonen ist deren Tätigkeit von ihrer wirtschaftlichen und zeitlichen Bedeutung her prägend für die jeweilige Lebensführung.

 

Sollten weitere, allgemeine Kriterien für selbständig Tätige herangezogen werden, so wie es seit dem 01.01.2019 auch für Tagespflegepersonen gilt, so gibt es dort sowohl Indizien die zutreffen z.B. Erbringung von Leistungen im eigenen Namen, Entscheidungsfreiheit über die Anschaffung von Betriebsmittel, Entscheidungsfreiheit über die Preiskalkulation, als auch Indizien, die auf Grund der Art der Tätigkeit nicht zur Anwendung kommen, wie z.B. der Auftragnehmer ist im Einsatz von Hilfskräften frei oder im Betrieb des Auftragsnehmers können noch weitere Mitarbeiter beschäftigt werden. Bei der Feststellung einer Hauptberuflichkeit müssen nicht alle Indizien erfüllt sein. 

 

Bei Großtagespflegen nennt die Rentenversicherung zwei Bedingungen, die zur abhängigen Beschäftigung führen: die zeitliche Eingebundenheit der Tagespflegepersonen in die Arbeitsorganisation der Großtagespflegestelle und eine Weisungsgebung hinsichtlich der Betreuung. Bei letzterem Kriterium müssen zwangsläufig bei Großtagespflegen, die vorwiegend einer bestimmten Personengruppe vorbehalten sind (Schüler einer Grundschule, Mitarbeiterkinder, Kinder von Krankenhauspersonal) Bedenken hinsichtlich einer diesbezüglichen Weisung zur Betreuung aufkommen.

 

Eine Fortzahlung bei Ausfallzeiten der Tagespflegeperson oder des Kindes für 40 Werktage würde jährlich ca. 140.000 € zusätzlich pro Kalenderjahr bedeuten, die über die Ansprüche des § 23 (10) SGB VIII und § 4 (10) Satzung hinausgehen und freiwillig erbracht werden müssen. In den 40 Tagen sind 20 Tage Weiterzahlung bei Krankheit oder Urlaub des Kindes und 20 Tage Urlaub oder Krankheit der Tagespflegeperson berücksichtigt.

Bei diesem Thema ist es notwendig zu berücksichtigen, dass mit dem neuen NKiTaG, welches ab dem 01.08.2021 in Kraft treten soll, die Kindertagespflege erstmals mit aufgenommen wird. Die Aufnahme der Kindertagespflege ins Gesetz wird zu einer größeren Akzeptanz dieser Betreuungsart führen und eine höhere Wertschätzung der Kindertagespflegepersonen und deren Arbeit mit sich bringen. Die Aufnahme bedeutet ebenfalls mehr Anforderungen an die Kindertagespflegepersonen. Um nur einige zu nennen, so muss jede Kindertagespflegeperson künftig ein pädagogisches Konzept schreiben und fortführen und ist zur Dokumentation des Entwicklungs- und Bildungsprozesses des Kindes verpflichtet sowie zum Führen von Elterngesprächen. (Über das neue NKiTaG und seine Auswirkung auf die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege wird, sobald ein beschlossener Gesetzesentwurf vorliegt, in einem der nächsten Jugendhilfeausschüsse gesondert berichtet.)

Diese Entwicklung wird nochmals eine Wandlung in diese Betreuungsform bringen.

 

Aus Sicht der Verwaltung, sollte es bei der Umsetzung der im Jugendhilfeausschuss vom 24.02.2021 beschlossenen Satzung zum 01.06.2021 bleiben und mit in Kraft treten des neuen Gesetztes NKiTaG eine Ausgestaltung der Kindertagespflege auf Grundlage der neuen Gesetzgebung erarbeitet werden. Dabei wird zwingend zu berücksichtigen sein, dass, je mehr freiwillige Leistungen wir im Bereich der Kindertagespflege aufwenden, desto mehr schwindet die Selbständigkeit bei diesen.

Insbesondere auf Grund der Haushaltssituation des Landkreises Friesland und der beabsichtigten Reduzierungen freiwilliger Leistungen, sollten aus Sicht der Verwaltung derzeit keine Mehrausgaben im Bereich der Kindertagespflege produziert werden.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

Die im Jugendhilfeausschuss vom 24.02.2021 beschlossene Satzung über die Förderung von Kindern und die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege wird beibehalten.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:       Ja       Nein

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche

Folgekosten

 Finanzierung:

  Eigenanteil                objektbezogene Einnahmen

Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen

 

 

 

 

 

Erfolgte Veranschlagung:    ja, mit            Nein

im   Ergebnishaushalt    Finanzhaushalt    Produkt- bzw. Investitionsobjekt:

Vorlage betrifft die demografische Entwicklung:    ja   nein

Falls ja, in welcher Art:

Vorlage betrifft klimarelevante Maßnahmen:    ja   nein

Falls ja, in welcher Art:

Vorlage bezieht sich auf

MEZ  Nr.

Titel: 

HSP  Nr. 

Titel:  

                                                                        

 

B. Renken                    

Sachbearbeiterin                    Fachbereichsleiterin

Sichtvermerke:

 

                                                             

Dezernentin                     Kämmerei                        Landrat

Abstimmungsergebnis:

Fachausschuss

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

Kreisausschuss

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

Kreistag

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

 


Anlage:

1. E-Mail des Deutschen Rentenversicherungsträgers