Begründung:
Nach § 23 (2) SGB
VIII (Förderung in Kindertagespflege) umfasst die laufende Geldleistung nach §
23 (2) SGB VIII die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson
für den Sachaufwand entstehen, einen Betrag zur Anerkennung ihrer
Förderungsleistung nach, die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für
Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung
nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der
Tagespflegeperson und die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu
einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
Die derzeit gültige
und im Jugendhilfeausschuss vom 24.02.2021 beschlossene und ab dem 01.06.2021
gültige Satzung des Landkreises Friesland (Satzung über die Förderung von
Kindern und die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege)
berücksichtigt die vom Bundesrecht geforderten gesetzlichen Ansprüche der
Tagespflegepersonen. Nach § 4 (10) der Satzung sind mit der Gewährung einer
laufenden Geldleistung sämtliche Kosten abgegolten, die in Zusammenhang mit der
Kindertagespflege stehen. Über die gesetzliche Finanzierungsregelung der
Kindertagespflege hinaus, hat der Landkreis Friesland gemeinsam mit seinen
politischen Gremien strenge Qualitätsmaßstäbe der Kindertagespflege festgelegt.
So haben wir die verpflichtenden Fortbildungsstunden von jährlich 24
Unterrichtsstunden und die zwingende Voraussetzung von Förderung von
Tagespflegepersonen mit Erlaubnis in die Satzung mit aufgenommen.
Eine Fortzahlung
bei Ausfallzeiten der Tagespflegeperson oder des Kindes geht über die Ansprüche
nach § 23 (2) SGB VIII hinaus und wäre eine freiwillige Leistung.
Für die Frage, ob
eine Weiterzahlung bei Ausfallzeiten des Kindes oder der
Kindertagespflegeperson bei den Tagespflegepersonen zu einem Status von
Beschäftigten der Kreisverwaltung führt, wurde der Deutsche
Rentenversicherungsträger angeschrieben.
Für Tagespflegepersonen gelten seit dem 01.01.2019 die allgemeinen
Kriterien zur Feststellung der versicherungspflichtigen Beschäftigung, wie sie
für alle anderen selbständig Erwerbstätigen gelten. Am Beispiel der
Tagespflegepersonen gelten diese als selbständig Tätige, wenn ihre Tätigkeit
von der wirtschaftlichen Bedeutung her und vom zeitlichen Aufwand her, die
Lebensführung der Tagespflegepersonen hauptsächlich prägt. Dies ist unabhängig
von der Anzahl der Kinder, die betreut werden, doch stellt sich diesbezüglich
bei den Tagespflegepersonen im Landkreis Friesland keine Einheitlichkeit dar.
Die Ausprägung der Kindertagespflege im Landkreis Friesland geht von
Ganztagesbetreuung, der nebenberuflichen Betreuung weniger Kinder bis hin zur
Großtagespflege. Hier muss im Einzelfall geprüft werden. Nicht bei allen
Tagespflegepersonen ist deren Tätigkeit von ihrer wirtschaftlichen und
zeitlichen Bedeutung her prägend für die jeweilige Lebensführung.
Sollten weitere, allgemeine Kriterien für selbständig Tätige
herangezogen werden, so wie es seit dem 01.01.2019 auch für Tagespflegepersonen
gilt, so gibt es dort sowohl Indizien die zutreffen z.B. Erbringung von
Leistungen im eigenen Namen, Entscheidungsfreiheit über die Anschaffung von
Betriebsmittel, Entscheidungsfreiheit über die Preiskalkulation, als auch
Indizien, die auf Grund der Art der Tätigkeit nicht zur Anwendung kommen, wie
z.B. der Auftragnehmer ist im Einsatz von Hilfskräften frei oder im Betrieb des
Auftragsnehmers können noch weitere Mitarbeiter beschäftigt werden. Bei der
Feststellung einer Hauptberuflichkeit müssen nicht alle Indizien erfüllt
sein.
Bei Großtagespflegen nennt die Rentenversicherung zwei Bedingungen, die
zur abhängigen Beschäftigung führen: die zeitliche Eingebundenheit der
Tagespflegepersonen in die Arbeitsorganisation der Großtagespflegestelle und
eine Weisungsgebung hinsichtlich der Betreuung. Bei letzterem Kriterium müssen
zwangsläufig bei Großtagespflegen, die vorwiegend einer bestimmten
Personengruppe vorbehalten sind (Schüler einer Grundschule, Mitarbeiterkinder,
Kinder von Krankenhauspersonal) Bedenken hinsichtlich einer diesbezüglichen
Weisung zur Betreuung aufkommen.
Eine Fortzahlung bei Ausfallzeiten der Tagespflegeperson oder des Kindes
für 40 Werktage würde jährlich ca. 140.000 € zusätzlich pro Kalenderjahr
bedeuten, die über die Ansprüche des § 23 (10) SGB VIII und § 4 (10) Satzung
hinausgehen und freiwillig erbracht werden müssen. In den 40 Tagen sind 20 Tage
Weiterzahlung bei Krankheit oder Urlaub des Kindes und 20 Tage Urlaub oder
Krankheit der Tagespflegeperson berücksichtigt.
Bei diesem Thema ist es notwendig zu berücksichtigen, dass mit dem neuen
NKiTaG, welches ab dem 01.08.2021 in Kraft treten soll, die Kindertagespflege
erstmals mit aufgenommen wird. Die Aufnahme der Kindertagespflege ins Gesetz
wird zu einer größeren Akzeptanz dieser Betreuungsart führen und eine höhere
Wertschätzung der Kindertagespflegepersonen und deren Arbeit mit sich bringen.
Die Aufnahme bedeutet ebenfalls mehr Anforderungen an die
Kindertagespflegepersonen. Um nur einige zu nennen, so muss jede
Kindertagespflegeperson künftig ein pädagogisches Konzept schreiben und
fortführen und ist zur Dokumentation des Entwicklungs- und Bildungsprozesses
des Kindes verpflichtet sowie zum Führen von Elterngesprächen. (Über das neue
NKiTaG und seine Auswirkung auf die Kindertageseinrichtungen und
Kindertagespflege wird, sobald ein beschlossener Gesetzesentwurf vorliegt, in
einem der nächsten Jugendhilfeausschüsse gesondert berichtet.)
Diese Entwicklung wird nochmals eine Wandlung in diese Betreuungsform
bringen.
Aus Sicht der Verwaltung, sollte es bei der Umsetzung der im
Jugendhilfeausschuss vom 24.02.2021 beschlossenen Satzung zum 01.06.2021
bleiben und mit in Kraft treten des neuen Gesetztes NKiTaG eine Ausgestaltung
der Kindertagespflege auf Grundlage der neuen Gesetzgebung erarbeitet werden.
Dabei wird zwingend zu berücksichtigen sein, dass, je mehr freiwillige
Leistungen wir im Bereich der Kindertagespflege aufwenden, desto mehr schwindet
die Selbständigkeit bei diesen.
Insbesondere auf Grund der Haushaltssituation des Landkreises Friesland
und der beabsichtigten Reduzierungen freiwilliger Leistungen, sollten aus Sicht
der Verwaltung derzeit keine Mehrausgaben im Bereich der Kindertagespflege
produziert werden.
Beschlussvorschlag:
Die im Jugendhilfeausschuss vom 24.02.2021 beschlossene Satzung über die
Förderung von Kindern und die Erhebung von Kostenbeiträgen in der
Kindertagespflege wird beibehalten.
Anlage:
1. E-Mail des
Deutschen Rentenversicherungsträgers