Begründung:
Niedersächsisches Gesetz über
Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) sowie Verordnung zur
Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und
Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)
Das niedersächsische Gesetz über
Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) ist am 01.08.2021 in Kraft getreten. Die Schwerpunkte des neu
gestalteten Gesetzes benennt das Niedersächsische Kultusministerium wie folgt:
- Verbindlicher
Einstieg in die Finanzierung einer dritten Kraft in Kindergartengruppen
Das NKiTaG sieht den stufenweisen
Einstieg einer dritten Kraft in den Kindergartengruppen vor. Die Einführung
einer dritten Kraft soll mit der Ausbildung von Erzieherinnen und Erzieher oder
Sozialassistentinnen und Sozialassistenten Hand in Hand gehen. In den Krippengruppen ist die Festschreibung einer dritten
Kraft bereits vorhanden.
- Gesetzliche
Verankerung der Kindertagespflege
Mit der Aufnahme der Kindertagespflege in
das NKiTaG werden verbindliche und landesweit einheitliche Qualitätsstandarts
in der Kindertagespflege gesetzlich verankert und die Kindertagespflege damit
auf ein höheres fachliches Niveau gezogen.
Die Kindertagespflege im Landkreis
Friesland arbeitet bereits seit Jahren mit diesen Qualitätsmaßstäben, die im
Rahmen der Fachberatung und durch Fortbildung der Kindertagespflegepersonen in
deren Arbeit mit den Kindern eingeführt wurde. Auch die im Gesetz verankerte
Dokumentation der kindlichen Entwicklung wurde bereits von manchen Kindertagespflegepersonen
durchgeführt. Durch die neue gesetzliche Verpflichtung dazu wurde bereits allen
Kindertagespflegpersonen eine
Fortbildung diesbezüglich angeboten und durchgeführt.
- Fortschreibung
des Bildungs- und Erziehungsauftrages
Der Bildungs- und Erziehungsauftrag wird
in den Themen Inklusion und Gleichberechtigung der Geschlechter konkretisiert.
- Erweiterung
des Berufszugangs
Mit diesem Schwerpunkt wurde der
berufliche Zugang in den Kindertagesstätten erweitert, so dass z.B. Personen
mit einem Diplom, Bachelor oder Master im Bereich der Pädagogik unter
bestimmten Voraussetzungen (80 Credit Points im Bereich kindlicher Pädagogik
und einer einjährigen einschlägigen
Berufserfahrung) als pädagogische Fachkräfte in einer Kita tätig werden. Das
Niedersächsische Landesjugendamt erleichtert und beschleunigt den Zugang durch
ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren
- Anpassung
und Neustrukturierung der Vorschriften zur Finanzhilfe
Als Beispiel wurde die Wochenarbeitszeit
der bei der Finanzhilfe berücksichtigten Kräfte abgesenkt oder in besonderen
Fällen die Möglichkeit zum Einsatz von pädagogischen Assistenzkräften statt
pädagogischen Fachkräften gegeben.
Die
DVO-NKiTaG ist mit folgenden Schwerpunkten rückwirkend
zum 01.08.21 in Kraft getreten:
- Außenstellen
Hier sieht die Verordnung vor, dass
Kindertagesstätten grundsätzlich als einheitliche Organisationseinheiten
räumlich gebündelt an einem Standort geführt werden sollen.
- Leitung
mehrerer Kindertagesstätten
Es wird zukünftig geregelt bzw.
ermöglicht, dass ein und dieselbe pädagogische Fachkraft die Funktion der
Leitung in zwei (eigenständigen) Kindertagesstätten unter bestimmten
Bedingungen wahrnimmt.
- Kindergartengruppen
im Wald
Die Regelungen orientieren sich an den
bisherigen Verwaltungsregelungen für die Genehmigung von Waldkindergärten und
Waldgruppen.
- Mindeststundenumfang
der Förderung in Hortgruppen
Die Berechnung des Umfangs der Förderung
in Hortgruppen im Jahresdurchschnitt wird näher präzisiert.
- Finanzhilfe
und weitere finanzielle Förderung für die Kindertagespflege
Die neu geschaffenen Regelungen zur
finanziellen Förderung der Kindertagespflege aufgrund der gesetzlichen
Verankerung der Kindertagespflege im Niedersächsischen Gesetz über
Kindertagesstätten und Kindertagespflege orientieren sich an den Regelungen zur
Finanzhilfe von Kindertagesstätten.
Bei den
Praktikern wurde Enttäuschung darüber geäußert, dass wichtige Themen aus der
Praxis der Kindertagesstätten, wie z.B. die Vorbereitungszeit, Gruppengröße (Reduzierung der Kinderzahl) oder der Rechtsanspruch
auf einen Integrationsplatz keine Berücksichtigung im neuen Gesetz gefunden
haben.
Das
Vorhalten pädagogischer Fachkräfte ist in unseren Bildungseinrichtungen eine
wichtige Voraussetzung für eine gesteigerte Qualität in den Kindertagesstätten
und einer guten Entwicklung unserer Kinder. Auf Grund des bestehenden
Fachkräftemangels ist gerade dieser Bereich zu einer Herausforderung der Träger
geworden. So ist es z.B. schwierig, über die gesamte Kernzeit eine
heilpädagogische Fachkraft in der Integrationsgruppe vorzuhalten. Zuvor war
dies im Umfang der vom Sozialamt bewilligten Stunden gefordert. Dies führt zum
einen zu höheren Kosten für die Träger, zum anderen steht kaum entsprechendes
Personal zur Verfügung.
In
ähnlicher Weise verhält es sich mit der Regelung, dass die Zweitkraft nicht
länger eine pädagogische Assistenzkraft (z.B. Sozialassistentin/
Sozialassistent) sein kann. Eine Gruppe wird nun mit zwei pädagogischen
Fachkräften (z.B. Erzieherin/ Erzieher) besetzt. Die Sozialassistentin/ der Sozialassistent
stellt die dritte Kraft dar.
In der
Zusammenarbeit der Fachberatungen Kindertagesstätten des Landkreises Friesland
und den Trägervertretern sowie den einzelnen Einrichtungen gab es bislang
wenige Rückmeldungen zur Praxis mit dem neuen NKiTaG. Dies mag daran liegen,
dass die Arbeitspraxis im Bereich der Kindertagesstätten noch immer stark den
Regularien und Hygieneverordnungen zur Bekämpfung der Corona Pandemie
unterliegt. Ein wirklicher Arbeitsalltag mit dem neuen NKiTaG konnte noch nicht
gelebt werden. So ist es z.B. kaum möglich die mit dem neuen NKiTaG geforderten
drei Fortbildungen im Jahr umzusetzen.
Die
Auswirkungen des neuen NKiTaG sind je nach Aufstellung und Ausrichtung der
einzelnen Einrichtung sehr unterschiedlich. Beispiele können in der Vorstellung
des Themas im Jugendhilfeausschuss benannt werden.
Das Gremium nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.